A.
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
- 1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage 6 zu § 5b Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe h LuftVO)
In Artikel 1 Nr. 4 sind in Anlage 6 zu § 5b Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe h die Wörter "unbeabsichtigte erhebliche Abweichungen von der Fluggeschwindigkeit" durch die Wörter
- "Abweichung von der Fluggeschwindigkeit
- - größer als VNE (Vnever exceed speed - entspricht der nicht zu überschreitenden Geschwindigkeit in der jeweiligen Konfiguration)
- - geringer als VMC (Vminimum control speed - entspricht der nicht zu unter-
Begründung
Die Festlegung auf "unbeabsichtigte erhebliche Abweichungen von der Fluggeschwindigkeit" ist zu unbestimmt und würde eine Vielzahl von nicht erforderlichen Informationen hervorrufen.
- 2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage 6 zu § 5b Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe p LuftVO) In Artikel 1 Nr. 4 sind in Anlage 6 zu § 5b Abschnitt A Buchstabe p vor dem Punkt die Wörter ", wenn keine Korrekturen erfolgen bzw. bei Wiederholungen keine Bestätigungen erfolgen" einzufügen.
Begründung
Im Funkverkehr können Missverständnisse auftreten. Ausschlaggebend ist die Reaktion der Besatzung. Ansonsten käme es zu einer Vielzahl von nicht erforderlichen Meldungen.
- 3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage 6 zu § 5b Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe o LuftVO) In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anlage 6 zu § 5b Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe o vor dem Punkt das Wort ", Temperaturüberschreitung" einzufügen.
Begründung
Bei Nutzung von Hilfskraftturbinen kann es beim Anlassen im Grenzflughöhenbereich zur Überschreitung der Abgastemperatur kommen. Dies ist ein sicherheitsrelevanter Vorfall.
B.
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.