Beschluss des Bundesrates
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsordnung Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage 6 zu § 5b Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe h LuftVO)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in Anlage 6 zu § 5b Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe h die Wörter "unbeabsichtigte erhebliche Abweichungen von der Fluggeschwindigkeit" durch die Wörter

"Abweichung von der Fluggeschwindigkeit

Begründung

Die Festlegung auf "unbeabsichtigte erhebliche Abweichungen von der Fluggeschwindigkeit" ist zu unbestimmt und würde eine Vielzahl von nicht erforderlichen Informationen hervorrufen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage 6 zu § 5b Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe p LuftVO)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in Anlage 6 zu § 5b Abschnitt A Buchstabe p vor dem Punkt die Wörter ", wenn keine Korrekturen erfolgen bzw. bei Wiederholungen keine Bestätigungen erfolgen" einzufügen.

Begründung

Im Funkverkehr können Missverständnisse auftreten. Ausschlaggebend ist die Reaktion der Besatzung. Ansonsten käme es zu einer Vielzahl von nicht erforderlichen Meldungen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage 6 zu § 5b Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe o LuftVO)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anlage 6 zu § 5b Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe o vor dem Punkt das Wort ", Temperaturüberschreitung" einzufügen.

Begründung

Bei Nutzung von Hilfskraftturbinen kann es beim Anlassen im Grenzflughöhenbereich zur Überschreitung der Abgastemperatur kommen. Dies ist ein sicherheitsrelevanter Vorfall.