Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

811. Sitzung (27.05.2005):

KOM (2005) 112 endg.; Ratsdok. 7857/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 13. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 6. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.



Begründung

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 19934 wurde ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau statistischer Unternehmensregister mit harmonisierten Begriffsbestimmungen, Merkmalen, Erfassungsbereichen und Aktualisierungsverfahren geschaffen. Um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können, sollte eine neue Verordnung erlassen werden.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft5 enthält die Definitionen der zu verwendenden statistischen Einheiten. Im Rahmen des Binnenmarktes ist eine bessere statistische Vergleichbarkeit erforderlich, um die gemeinschaftlichen Anforderungen zu erfüllen. Um diese Verbesserung zu erreichen, müssen gemeinsame Begriffsbestimmungen und Beschreibungen für Unternehmen und andere relevante statistische Einheiten, die erfasst werden sollen, festgelegt werden.

(3) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik6 und der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken7 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke stellen ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar; mit ihrer Hilfe lassen sich statistische Erhebungen durchführen und koordinieren, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.

(4) Unternehmensregister stellen eines der Elemente dar, mit deren Hilfe sich die gegensätzlichen Forderungen nach mehr Informationen über die Unternehmen und nach administrativer Entlastung der Unternehmen, vor allem im Fall der Maßnahmen zugunsten von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission8, in Einklang bringen lassen, indem insbesondere in administrativen oder gerichtlichen Registern enthaltene Informationen verwendet werden.

(5) Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke sind außerdem die wichtigste Quelle für die Unternehmensdemografie, da sie es ermöglichen, Unternehmensgründungen- und -schließungen sowie strukturelle Veränderungen der Wirtschaft durch Konzentration oder Dekonzentration, die durch Maßnahmen wie Fusionen, Übernahmen, Zerschlagungen, Spaltungen und Umstrukturierungen der Unternehmenspopulation entstehen, zu verfolgen.

(6) Die wichtige Rolle der öffentlichen Unternehmen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten wurde anerkannt. Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen9 betrifft bestimmte Arten öffentlicher Unternehmen. Öffentliche Unternehmen und öffentliche Körperschaften sollten daher in Unternehmensregistern aufgeführt werden, und dies kann anhand der Klassifikation der institutionellen Sektoren erfolgen.

(7) Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und die Konzentration der Wirtschaft zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität der Unternehmensregister und können dazu beitragen, das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Bestimmte Finanzdaten sind häufig auf der Ebene der Unternehmensgruppe oder der Teilgruppe aussagekräftiger als auf Unternehmensebene, und sie sind möglicherweise nur auf Gruppen- oder Teilgruppenebene verfügbar. Die Registrierung von Unternehmensgruppen ermöglicht gegebenenfalls eine direkte Erhebung der Gruppe anstelle ihrer jeweiligen Einheiten, und damit kann der Beantwortungsaufwand erheblich reduziert werden. Um Unternehmensgruppen erfassen zu können, müssen die Unternehmensregister noch weiter harmonisiert werden.

(8) Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft ist eine Herausforderung für einige der laufenden Statistiken. Unternehmensregister stellen durch die Registrierung multinationaler Unternehmensgruppen ein grundlegendes Hilfsmittel zur Verbesserung vieler mit der Globalisierung zusammenhängender Statistiken dar: internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr, Zahlungsbilanz, Direktinvestitionen, Auslandsunternehmenseinheiten, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Arbeitsmarkt. Die Mehrheit dieser Statistiken deckt die gesamte Wirtschaft ab und setzt voraus, dass alle Wirtschaftszweige von den Unternehmensregistern erfasst werden.

(9) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften10 können die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

(10) Um die Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen, müssen die für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen einzelstaatlichen Stellen gegebenenfalls Zugang zu administrativen Datenquellen wie beispielsweise Registern der Finanzämter und Sozialversicherungseinrichtungen, Zentralbanken oder anderer öffentlicher Stellen sowie zu sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzübergreifende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken benötigt werden.

(11) Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse11 angenommen werden.

(12) Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates sollte daher aufgehoben werden.

(13) Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden - Haben folgende Verordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Zweck
Artikel 2 Definitionen
Artikel 3 Erfassungsbereich
Artikel 4 Datenquellen
Artikel 5 Merkmale der Register
Artikel 6 Qualitätsstandards und -berichte
Artikel 7 Empfehlungshandbuch
Artikel 8 Zeitplan und Periodizität
Artikel 9 Datenübermittlung
Artikel 10 Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 11 Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen
Artikel 12 Übergangszeitraum und Ausnahmeregelungen
Artikel 13 Durchführungsbestimmungen
Artikel 14 Ausschuss
Artikel 15 Aufhebung
Artikel 16 Inkrafttreten

Artikel 1
Zweck

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für statistische Unternehmensregister in der Gemeinschaft geschaffen.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein oder mehrere harmonisierte Register für statistische Verwendungszwecke als Hilfsmittel für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen, als Informationsquelle für die statistische Analyse der Unternehmenspopulation und ihrer Demografie, für die Mobilisierung administrativer Daten und für die Ermittlung und den Aufbau statistischer Einheiten.

Artikel 2
Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

Artikel 3
Erfassungsbereich

Artikel 4
Datenquellen

Artikel 5
Merkmale der Register

Die in den Registern erfassten Einheiten werden mit einer Kennnummer und den im Anhang aufgeführten Angaben versehen.

Die Aktualisierung der Merkmalsliste und die Festlegung der Merkmale und der Kontinuitätsvorschriften erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 14.

Artikel 6
Qualitätsstandards und -berichte

Artikel 7
Empfehlungshandbuch

Die Kommission veröffentlicht ein Handbuch mit Empfehlungen für Unternehmensregister. Das Handbuch wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktualisiert.

Artikel 8
Zeitplan und Periodizität

Artikel 9
Datenübermittlung

Artikel 10
Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten

Der Austausch vertraulicher Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist zwischen den Mitgliedstaaten insoweit zulässig, als er erforderlich ist, um die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union zu gewährleisten. Mitgliedstaaten, die vertrauliche Daten aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, behandeln diese Informationen vertraulich.

Artikel 11
Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen

Artikel 12
Übergangszeitraum und Ausnahmeregelungen

Wenn eine umfassende Anpassung der Unternehmensregister erforderlich ist, kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaates für einen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Datum des Gültigwerdens dieser Verordnung eine Ausnahmeregelung zulassen.

Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und für öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung darf der Übergangszeitraum drei Jahre nicht überschreiten.

Artikel 13
Durchführungsbestimmungen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt. Diese Maßnahmen betreffen:

Artikel 14
Ausschuss

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

Artikel 15
Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsident

Hinweis: vgl.
Drucksache 661/92 = AE-Nr. 922540,
Drucksache 660/92 = AE-Nr. 922541,
Drucksache 539/95 = AE-Nr. 952415 und
Drucksache 523/97 = AE-Nr. 972230
1 ABl. C vom , S..
2 ABl. C vom , S..
3 ABl. C vom , S..
4 ABl. L 196 vom 5.8.1993, S.l.
5 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. l.
6 ABl. L 14 vom 17.l.1997, S. l.
7 ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. l.
8 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
9 ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35.
10 ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. l.
11 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
12 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. l.
13 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
14 ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. l.

Die Unternehmensregister enthalten folgende Angaben zu den einzelnen Einheiten. Die Angaben müssen nicht für jede Einheit getrennt gespeichert werden, wenn sie von einer anderen Einheit (anderen Einheiten) abgeleitet werden können.

1. rechtliche Einheit
IDENTIFIZIERUNGS Merkmale 1.1 Kennnummer
1.2a Name
1.2b Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)
1.2c Fakultativ: Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen
1.3 Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer
DEMOGRAFISCHE Merkmale 1.4 Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Unternehmer (natürliche Personen)
1.5 Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines Unternehmens (gemäß 3.3) ist
Wirtschaftliche/ Schichtungsmerkmale 1.6 Rechtsform
VERKNÜPFUNGEN mit anderen Registern Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist
1.7a Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/0414 und Verweis auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer
1.7b Fakultativ: Verweis auf Bilanzdaten (bei Einheiten, die Jahresabschlüsse vorlegen müssen) und Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der Direktinvestitionen und Verweis auf das Landwirtschaftsregister.
Zusätzliche Merkmale für rechtliche Einheiten, die Teil von zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen sind:
BEZIEHUNG zur Unternehmensgruppe 1.8 Kennnummer der gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört
1.9 Datum des Zusammenschlusses mit der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe
1.10 Datum der Trennung von der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe
Kontrolle der Einheiten Die inländischen Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.11a) oder von unten nach oben (1.11b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben).
1.11a Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)
1.11b Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert
(a) Anmeldeland (-länder),
(b) Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en)
1.12 und MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird(werden)
(a) Anmeldeland und
(b) Kennnummer oder Name, Anschrift und MwSt.-
1.13 Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert
Eigentumsverhältnisse Die gebietsansässigen Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.14a) oder von unten nach oben (1.14b) eingetragen werden. Die Eintragung der Angaben und die zugrundeliegende Beteiligungsschwelle hängen von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab. Die empfohlene Schwelle beträgt 10 % oder mehr des direkten Eigentums.
1.14a (a) Kennnnummer(n) und
(b) Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit
1.14b (a) Kennnnummer(n) und
(b) Anteile (%)
der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)
1.15 (a) Anmeldeland (-länder),
(b) Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und
(c) Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit
1.16 (a) Anmeldeland (-länder),
(b) Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und
(c) Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)
2. ÖRTLICHE Einheit
IDENTIFIZIERUNGS Merkmale 2.1 Kennnummer
2.2a Name
2.2b Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)
2.2c Fakultativ: Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen
2.3 Kennnummer des Unternehmens (3.1), zu dem die örtliche Einheit gehört
DEMOGRAFISCHE Merkmale 2.4 Datum der Aufnahme der Tätigkeiten
2.5 Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten
Wirtschaftliche/ Schichtungsmerkmale 2.6 Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE
2.7 Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur örtliche Einheiten, die Gegenstand von Erhebungen sind
2.8 Fakultativ: Die in der örtlichen Einheit ausgeübte Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (Ja/Nein)
2.9 Zahl der Beschäftigten
2.10a Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
2.10b Fakultativ: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten
2.11 Geografischer Code
Verknüpfungen mit anderen Registern 2.12 Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist (falls solche Register vorhanden sind)
3. Unternehmen
Identifizierungsmerkmale 3.1 Kennnummer
3.2a Name
3.2b Fakultativ: Anschrift, E-Mail- und Internetadressen
3.3 Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht
DEMOGRAFISCHE Merkmale 3.4 Datum der Aufnahme der Tätigkeiten
3.5 Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten
3.6 Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE
Wirtschaftliche/ Schichtungsmerkmale 3.7 Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur Unternehmen, die Gegenstand von Erhebungen sind
3.8 Zahl der Beschäftigten
3.9a Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
3.9b Fakultativ: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten
3.10 Umsatz; fakultativ für Landwirtschaft, Fischerei und öffentlichen Sektor
3.11 Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
Zusätzliche Merkmale für Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:
BEZIEHUNG zur Unternehmensgruppe 3.12 Kennnummer der gebietsansässigen Unternehmensgruppe/ Rumpfunternehmensgruppe(4.1), zu der das Unternehmen gehört
4. Unternehmensgruppe
Identifizierungsmerkmale 4.1 Kennnummer der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe
4.2a Name der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe
Fakultativ: Anschrift, E-Mail- und
4.2b Internetadressen des Stammsitzes der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe
Kennnummer des Gruppenoberhaupts der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe ist).
4.3 Falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist, hängt die Eintragung dieser Angabe von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab
4.4 Art der Unternehmensgruppe:
1. rein gebietsansässige Gruppe;
2. inländisch kontrollierte Rumpfgruppe;
3. ausländisch kontrollierte Rumpfgruppe.
DEMOGRAFISCHE Merkmale 4.5 Datum der Gründung der gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe
4.6 Datum der Auflösung der gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe
Wirtschaftliche/ Schichtungsmerkmale 4.7 Code der Haupttätigkeit der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE
4.8 Fakultativ: Nebentätigkeiten der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE
4.9 Zahl der Beschäftigten in der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe
4.10 Fakultativ: Konsolidierter Umsatz
Identifizierungsmerkmale 4.11 Kennnummer der weltweiten Gruppe
4.12a Name der weltweiten Gruppe
4.12b Fakultativ: Anmeldeland, Anschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe
4.13 Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet).
Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Anmeldeland anzugeben sowie fakultativ: Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts.
Wirtschaftliche/ Schichtungsmerkmale 4.14 Fakultativ: Zahl der Beschäftigten weltweit
4.15 Fakultativ: Konsolidierter Gesamtumsatz
4.16 Fakultativ: Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums
4.17 Fakultativ: Länder, in denen Unternehmen
oder örtliche Einheiten ansässig sind