Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für die Berufung von acht Länderbeauftragten in den Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung

Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen, bezüglich der gemäß § 92 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz vorzunehmenden Vorschläge zur Berufung der Länderbeauftragten in den Hauptausschuss des Bundesinstituts wie aus der Anlage ersichtlich zu verfahren.

Anlage

Vorschlag für die Berufung von acht Länderbeauftragten in den Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung

Der durch das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 neu gestaltete Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) sieht nunmehr für die Seite der Länder acht statt bisher sechzehn Mitglieder vor, die auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen werden (§ 92 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes).

Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts erfolgt künftig nach folgendem Verfahren:

Mitgliedstellvertretendes Mitglied
HamburgBremen
Schleswig-HolsteinMecklenburg-Vorpommern
BerlinBrandenburg
Nordrhein-WestfalenNiedersachsen
HessenThüringen
Rheinland-PfalzSaarland
SachsenSachsen-Anhalt
BayernBaden-Württemberg