Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen, bezüglich der gemäß § 92 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz vorzunehmenden Vorschläge zur Berufung der Länderbeauftragten in den Hauptausschuss des Bundesinstituts wie aus der Anlage ersichtlich zu verfahren.
Anlage
Vorschlag für die Berufung von acht Länderbeauftragten in den Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung
Der durch das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 neu gestaltete Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) sieht nunmehr für die Seite der Länder acht statt bisher sechzehn Mitglieder vor, die auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen werden (§ 92 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts erfolgt künftig nach folgendem Verfahren:
- 1. Für ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied der Länderbank werden feste Länderzuordnungen nach folgender Maßgabe gebildet (Nachbarschaftsmodell):
Mitglied | stellvertretendes Mitglied |
Hamburg | Bremen |
Schleswig-Holstein | Mecklenburg-Vorpommern |
Berlin | Brandenburg |
Nordrhein-Westfalen | Niedersachsen |
Hessen | Thüringen |
Rheinland-Pfalz | Saarland |
Sachsen | Sachsen-Anhalt |
Bayern | Baden-Württemberg |
- 2. Mitglied und stellvertretendes Mitglied rotieren spätestens nach 4 Jahren. Damit Kontinuität in der Arbeit der Länderbank gewährt bleibt, rotieren einmalig zu Beginn der neuen Amtsperiode die Länder Hamburg, Hessen, Sachsen und Bayern bereits nach 2 Jahren (Rotationsmodell).
- 3. Einvernehmlich können die Partnerländer nach dem o.a. Nachbarschaftsmodell die Eigenschaft als Mitglied und stellvertretendes Mitglied ändern.
- 4. Das jeweilige Land wird ermächtigt, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung namens des Bundesrates auf der Grundlage der Ziff. 1 - 3 unmittelbar das Mitglied oder stellvertretende Mitglied vorzuschlagen. Das gleiche gilt für einen Nachfolger, sofern ein Mitglied vor Ablauf der Berufungszeit ausscheidet.