K(2005) 576 endg.; Ratsdok. 7321/05
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Ausschuss für Kulturfragen
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 10. November 2003 über den Beruf und die Laufbahn der Forscher im Europäischen Forschungsraum (AB1. C 282 vom 25. November 2003, S. 1f.), eine Empfehlung vorgelegt hat, um die Mitgliedstaaten und alle Beteiligten des öffentlichen und privaten Sektors zu einer freiwilligen Zusammenarbeit zur Stärkung des Status von Forschern und zur Erhöhung der Attraktivität des Forscherberufs in der Gemeinschaft anzuhalten und Verhaltensregeln für Forscher aufzustellen.
- 2. Bezüglich der Notwendigkeit und der Inhalte der Charta verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 7. November 2003 zu der entsprechenden Mitteilung (BR-Drucksache 715/03(B) ). Er erinnert daran, dass er auch in seiner Stellungnahme zu den "Leitlinien für die Forschungsförderung der EU" die Strukturierung der nationalen Ausbildungswege für Forscher abgelehnt hat; Stellungnahme vom 15. Oktober 2004 (BR-Drucksache 524/04(Beschluss) ).
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass in den Empfehlungen weit gehend nur der Status quo des Handelns der Mitgliedstaaten festgeschrieben wird. Auch fehlt die Stellungnahme der Kommission zu der vom Rat angeforderten Verbesserung der Funktionsweise des Mobilitätsportals für Forscher.
- 4. Der Bundesrat bedauert, dass die Kommission bisher nichts unternommen hat,u
- - ein "Europäisches Jahr der Forscher" vorzubereiten, mit dem die öffentliche und gesellschaftliche Anerkennung des Forscherberufs gestärkt werden sollte, und
- - den Dialog mit der Gesellschaft sowie den Dialog zwischen Forschern und den Trägern der Forschungseinrichtungen zu fördern, mit dem die Wahrnehmung der Wissenschaften in der Gesellschaft gestärkt und das Interesse junger Menschen an der Forschung und dem Forscherberuf verbessert werden sollten.
- 5. Der Bundesrat hält den Informationsaustausch über Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Empfehlung durchgeführt werden, für sinnvol1. Er hält jedoch die bereits auf Dezember 2005 festgelegte erste Berichtspflicht der Mitgliedstaaten für wesentlich verfrüht und die jährliche Vorlage von Berichten für unangemessen.
B
- 6. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.