A. Problem und Ziel
- Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der Strafbewehrungsvorschriften der §§ 5 und 6 der SHmV an die aktuelle EU-Höchstgehaltregelung für Dioxine sowie für Blei, Cadmium und Quecksilber in verschiedenen Lebensmitteln.
B. Lösung
- Anpassung des Vollzitats der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im § 1 Abs. 2 der Schadstoff-Höchstmengenverordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keine quantifizierbare Änderung des Vollzugsaufwands.
E. Sonstige Kosten
- Die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft werden durch die Verordnung ebenfalls nicht mit Kosten belastet. Daher sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. März 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und Arbeit sowie auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
In § 1 Abs. 2 der Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 1 2755) wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 203 S. 1)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 123/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 25 S. 3 )" ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2005
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der Strafbewehrungsvorschriften der §§ 5 und 6 der SHmV an die aktuelle EU-Höchstgehaltregelung für Dioxine sowie für Blei, Cadmium und Quecksilber in verschiedenen Lebensmitteln.
2. Kosten
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Kosten, da die Anforderungen an die der Verordnung unterliegenden Erzeugnisse nur unwesentlich geändert werden und sich daraus keine quantifizierbare Änderung des Überwachungsaufwands ergibt. Die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft werden durch die Verordnung ebenfalls nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
3. Gender-Mainstreaming
Das Verordnungsvorhaben beinhaltet keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Daher sind spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zur Anpassung der Strafbewehrungsvorschriften der Schadstoff-Höchstmengenverordnung an die jüngste Fassung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln ist die Änderung des Vollzitats der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im § 1 Abs. 2 der SHmV notwendig.