Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
§ 7 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
- b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
"c) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Unterabs. 3 als Erzeuger auf einem örtlichen öffentlichen Markt Eier, die nicht mit dem vorgeschriebenen Code versehen sind, abgibt,".
2. In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 4 Satz l" durch die Angabe "Abs. 4 Satz 1 oder 2" ersetzt.'
Begründung
Zu Nummer 1:
Der bisherige Text des Artikels 1 wird Nummer 1.
Zu Nummer 2:
Artikel 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (AB1. EU (Nr. ) L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91) enthalten die Verpflichtung des Erzeugers, jedes Behältnis vor Verlassen des Erzeugungsortes mit bestimmten Angaben zu kennzeichnen und diese Angaben in den Begleitpapieren zu vermerken. Bislang kann nur ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kennzeichnung der Behältnisse als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die bisherigen praktischen Erfahrungen in der Überwachung haben gezeigt, dass es zu Verstößen gegen die Pflicht zur Anfertigung der Begleitpapiere kommt, die bislang nicht geahndet werden können und die eine Rückverfolgung von in Packstellen gelagerten, ungekennzeichneten Partien von Eiern erschwert. Die Verordnung soll daher in der vorgeschlagenen Weise geändert werden, um eine wirksame Durchsetzung der Dokumentationspflichten und der lückenlosen Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen.