A. Problem und Ziel
- Getreide, Stroh und andere landwirtschaftliche anbaubare Energiepflanzen tragen mehr als die Hälfte zum gesamten Bioenergiepotenzial in Deutschland bei. Zur Gestaltung einer nachhaltigen Energieversorgung, die zum Schutz des Klimas und zur Schonung endlicher Ressourcen beiträgt, sollen diese regenerativen Energiequellen verstärkt erschlossen werden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, sollte auch der Einsatz von Getreide in Kleinfeuerungsanlagen ermöglicht werden. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - regelt in § 3 abschließend, welche Brennstoffe zum Einsatz in den von der Verordnung erfassten Feuerungsanlagen zugelassen sind. Getreide ist somit nach geltendem Recht kein zulässiger Brennstoff für Kleinfeuerungsanlagen bis 100 KW Feuerungswärmeleistung.
- Der Katalog der zugelassenen Brennstoffe nach der 1. BImSchV soll daher um Getreide erweitert werden. Die Zulassung des Brennstoffes Getreide soll einen Anreiz für Hersteller von Kleinfeuerungsanlagen bieten, speziell für diesen Brennstoff abgestimmte Verbrennungstechniken zeitnah zu entwickeln, um bestehende Emissionsgrenzwerte sicher einhalten zu können. Dabei ist der Brennstoff "Getreide" ähnlich dem bereits nach der 1. BImSchV zugelassenen Brennstoff " Stroh" zu betrachten. Da Stroh bei der Verbrennung ein ähnliches Emissionsverhalten wie Getreide aufweist, sollen beide Brennstoffe rechtlich analog geregelt und somit als Brennstoffe in der 1. BImSchV aufgeführt sein.
B. Lösung
C. Alternativen
- Alternativen sind nicht erkennbar.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
keine
- 2. Vollzugsaufwand
Es kann zu einer Zunahme der Anzahl von Kleinfeuerungsanlagen kommen, in denen Getreide als Brennstoff eingesetzt wird. Dies kann den Aufwand der für die Überwachung dieser Anlagen zuständigen Behörden erhöhen; die Kosten können jedoch im Einzelnen nicht beziffert werden.
E. Sonstige Kosten
- Bei Betreibern von Kleinfeuerungsanlagen, die Getreide als Brennstoff einsetzen wollen, kann es zu Kostenerhöhungen durch Umrüstungen oder Neuanschaffungen im Hinblick auf speziell für die Getreideverbrennung weiter entwickelte Verbrennungstechniken kommen, die die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten gewährleisten. Es ist jedoch zu erwarten, dass diese Mehrkosten langfristig durch den Einsatz von Getreide bei anhaltend hohen Heizölpreisen kompensiert werden bzw. Einsparungen bei den Heizkosten erzielt werden können.
Verordnungsantrag des Landes Hessen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 10. März 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
mit dem Antrag zu unterbreiten, der Bundesregierung die Vorlage für den Erlass der Verordnung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 18. März 2005 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch
Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), wird wie folgt gefasst:
- "8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe sowie Getreide,"
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Getreide, Stroh und andere landwirtschaftliche anbaubare Energiepflanzen tragen mehr als die Hälfte zum gesamten Bioenergiepotenzial in Deutschland bei. Zur Gestaltung einer nachhaltigen Energieversorgung sollen diese regenerativen Energiequellen verstärkt erschlossen werden. Zu diesem Zweck soll im Interesse der Landwirtschaft die Möglichkeit geschaffen werden, Getreide in Kleinfeuerungsanlagen einsetzen zu können. Dazu soll Getreide als Brennstoff in immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen zugelassen werden. Die Zulassung des Brennstoffes Getreide soll den Anreiz für Hersteller von Kleinfeuerungsanlagen schaffen, speziell für diesen Brennstoff abgestimmte Verbrennungstechniken zeitnah zu entwickeln, um bestehende Emissionsgrenzwerte sicher einhalten zu können.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 3
In § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - ist abschließend geregelt, welche Brennstoffe in den von der Verordnung erfassten Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen. Getreide ist nach geltendem Recht kein zugelassener Brennstoff nach der 1. BImSchV. Daher wird der Katalog der Brennstoffe in § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV um Getreide erweitert.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung.