Der Parlamentarische Staatssekretär Berlin, den 22. Februar 2005
beim
Bundesminister der Finanzen
Karl Diller MdB
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 37 Abs. 4 BHO übersende ich die
Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie
Verpflichtungsermächtigungen im
4. Vierteljahr des Haushaltsjahres 2004.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Diller
über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im 4. Vierteljahr des Haushaltsjahres 2004
1. über- und außerplanmäßige Ausgaben
Einzelplan/ Kapitel/ Titel |
Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe | Ansatz laut Haushaltsplan 2004 T€ |
bewilligte über-/ außer- planmäßige Ausgabe T€ |
05 | Auswärtiges Amt | ||
05 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
687 01 | Hilfe für Deutsche im Ausland | 419 | 200 |
Hilfeleistungen gemäß § 5 Konsulargesetz. | |||
821 02 | Erwerb von Grundstücken für ausländische Vertretungen | 0 | 767 |
Mehrausgabe aufgrund Zahlung einer Wertausgleichsabgabe an das Land Berlin. | |||
05 11 | Deutsches Archäologisches Institut | ||
426 01 | Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter | 1.550 | 26 |
Umstellung des Abrechnungszeitraumes im Ausland mit einer daraus resultierenden erhöhten Abrechnung der laufenden Verwaltungsausgaben des Instituts. | |||
511 01 | Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände | 727 | 46 |
Umstellung des Abrechnungszeitraumes im Ausland mit einer daraus resultierenden erhöhten Abrechnung der laufenden Verwaltungsausgaben des Instituts. | |||
06 | Bundesministerium des Innern | ||
06 25 | Bundesgrenzschutz | ||
671 01 | Erstattungen an Dritte für die Durchführung der Fluggast- und Reisegepäckkontrolle | 170.000 | 21.000 |
Zusätzliche Sicherheitskontrollen auf Flughäfen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf der Verordnung des Europäischen Rates und des Parlaments zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften zur Sicherheit in der Zivilluftfahrt. | |||
06 40 | Bewilligungen für Spätaussiedler, Deutsche Minderheiten und Vertriebene | ||
681 12 | Eingliederungshilfen und Unterstützungsleistungen | 19.240 | 3.500 |
Höherer Bedarf bei den für ehemalige politische Häftlinge sowie die Heimkehrerstiftung vorgesehenen Eingliederungshilfen und Unterstützungsleistungen. | |||
07 | Bundesministerium der Justiz | ||
07 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
687 01 | Beiträge an internationale Organisationen sowie Verbände und Vereine | 280 | 12 |
Mehrausgaben des Bundesministeriums der Justiz zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Zahlungen des Deutschen Beitrags an die Haager Konferenz für internationales Privatrecht. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung. | |||
08 | Bundesministerium der Finanzen | ||
08 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
632 11 | Verwaltungskostenerstattung an Länder | 149.200 | 18.138 |
09 | Kosten für die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes durch das Land Rheinland-Pfalz. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Rheinland-Pfalz. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit | ||
09 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
532 82 | Kosten der Beteiligung des Bundes an Weltausstellungen im Ausland | 3.500 | 2.750 |
Veränderte Ablaufplanung für die Fertigstellung der deutschen Beteiligung an der Weltausstellung 2005 in Aichi, Japan. | |||
683 50 | Beteiligung am Innovationsrisiko von Technologieunternehmen Ausfälle bei Risikobeteiligungen an Technologieunternehmen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Verträgen des Bundes mit der KfW-Bankengruppe. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | 62.000 | 18.400 |
10 | Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft | ||
10 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
632 05 apl | Erstattung von Zweckausgaben der Länder bei der Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln | ||
auf radioaktive Kontamination Erstattung von Zweckausgaben des Landes Brandenburg. Die außerplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf §§ 6 und 7 Strahlenschutzvorsorgegesetz. | - | 75 | |
636 55 | Zuschüsse an die Träger der Krankenversicherung der Landwirte Leistungsaufwendungen für Altenteiler. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung: Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 37 Abs. 2 KVLG 1989. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | 1.028.200 | 127.000 |
683 06 | Zuweisungen nach dem Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der | ||
Landwirtschaft Nachbewilligungen wegen rechtskräftiger Widerspruchsbescheide. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 10 Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz. | 0 | 2 | |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | ||
12 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
682 51 | Verwaltungsausgaben der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft (VIFG) Schaffung der rechentechnischen Voraussetzungen für die Verteilung der Maut-Mittel durch die VIFG im Wege des Abrufverfahrens. | 1.300 | 520 |
12 10 | Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) | ||
682 01 | Beitrag an nichtbundeseigene Eisenbahnen zu den Kosten für Unterhaltung und | ||
Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen und Eisenbahnstrecken Ausgleichszahlungen an nichtbundeseigene Eisenbahnunternehmen. Dieüberplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz. | 1.000 | 191 | |
12 25 | Wohnungswesen und Städtebau | ||
671 01 | Kostenerstattung an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Nachzahlung und Anpassung der Vorauszahlung für die Erledigung von im Wege der Organleihe übertragenen Aufgaben. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt Abkommen). | 550 | 1.419 |
893 01 | Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz Höhere Prämienansprüche insbesondere durch verstärkten Spargeldeingang auf Bausparverträge. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Wohnungsbau-Prämiengesetz. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | 500.000 | 65.000 |
12 26 | Hochbau- und Förderungsmaßnahmen in Berlin und Bonn | ||
682 01 | Vergütung der Bundesbaugesellschaft mbH, Berlin Erstattung von Personal- und Sachkosten der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH (BBB) in 2004. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Vertrag. | 5.220 | 1.400 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung | ||
15 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
636 05 | Leistungen des Bundes für Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz ..: Leistungen für Mutterschaftsgeld aufgrund erheblich gestiegener Antragszahl. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 14 Abs. 2 und 3 Mutterschutzgesetz. | 3.500 | 49 |
686 06 apl | Maßnahmen zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte Maßnahmen zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. | - | 2.000 |
15 09 | Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie gleichartige Leistungen | ||
681 05 | Bestattungsgeld auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes und des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung | ||
für Berechtigte im Ausland Anstieg des zu gewährenden Bestattungsgeldes nach Wegfall des Sterbegeldes im Rahmen der Gesundheitsreform. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 36 BVG. | 5.800 | 1.534 | |
684 02 | Zuschüsse zur Förderung der Prüfung und Neukonstruktion orthopädischer Hilfsmittel | ||
und der Einrichtungen für die Behandlung von Kriegsbeschädigten Sozialplanmittel für die Beschäftigten der Höhenklinik Davos/CH aufgrund der Schließung dieser Einrichtung. | 661 | 1.600 | |
15 13 | Sozialversicherung | ||
636 12 | Zuschuss des Bundes an die Künstlersozialkasse "Mehrausgaben zwecks Liquiditätssicherung der Künstlersozialkasse infolge geringerer Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 34 KSVG. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. November 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | 96.000 | 13.300 |
636 82 | Zuschuss des Bundes an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten | ||
in den neuen Ländern (einschl. ehemaliges Ost-Berlin) Höhere Rentenausgaben in den neuen Ländern. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 287 e Abs. 2 SGB Vl.. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | 7.888.000 | 29.584 | |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||
17 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
632 01 | Aufwendungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Ruherechtsentschädigungen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Gräbergesetz. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Dezember 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | 29.000 | 5.700 |
17 10 | Gesetzliche Leistungen für die Familie | ||
632 07 | Ausgaben nach § 8 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes Höhere Unterhaltsvorschüsse aufgrund gestiegener Regelbeträge. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 8 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes. Die überplanmäßigen Ausgaben sind mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. November und 17. Dezember 2004 sowie 5. Januar 2005 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | 240.000 | 22.693 |
681 01 | Erziehungsgeld Höheres Erziehungsgeld aufgrund Anstieg der Empfängerzahl. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | 2.985.000 | 80.000 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | ||
23 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
681 02 | Leistungen nach dem Entwicklungshelfergesetz Leistungen an zurückgekehrte Entwicklungshelfer für Arbeitslosengeld- und -hilfezahlungen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Entwicklungshelfergesetz. | 6.947 | 970 |
697 40 apl | Gesellschafterzuschuss InWEnt Gesellschafterzuschuss zur Deckung des Jahresfehlbetrages 2004. | - | 630 |
896 02 | Beitrag zu den "Europäischen Entwicklungsfonds" der Europäischen Union (Abkommen von Lome und Cotonou) | 468.691 | 27.933 |
30 | Erhöhte Abrufe des Europäischen Entwicklungsfonds. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Cotonou-Abkommen i.V.m. § 249 Abs. 4 EG Vertrag. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. November 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. Bundesministerium für Bildung und Forschung | ||
30 04 | Hochschulen, Wissenschaft und Ausbildungsförderung | ||
632 11 | BAföG - Schülerinnen und Schüler | 413.000 | 42.000 |
60 | Höhere Zahl an Leistungsempfängern als bei Aufstellung des Haushalts 2004 unterstellt. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Oktober 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. Allgemeine Finanzverwaltung | ||
60 04 | Sonderleistungen des Bundes | ||
687 02 | Beihilfen an Vertriebene im Ausland | 80 | 10 |
60 09 | Rentenzahlung an Vertriebene im Ausland. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 230 Lastenausgleichsgesetz in Verbindung mit § 10 des 14.ÄndG-LAG. Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer | ||
532 01 | Streitkräfte Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Sachen zur Benutzung an | ||
die Streitkräfte der Entsendestaaten, soweit nicht bei Tit. 517 01 oder Tit. 519 01 veranschlagt | 16.600 | 3.450 | |
Inanspruchnahme ziviler Flugplätze in Deutschland durch die US-Streitkräfte. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Devisenausgleichsabkommen vom 25. April 1974. |
2. über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
Einzelplan/Kapitel/Titel | Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung Begründung der über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung | Ansatz laut Haushaltsplan 2004 T€ |
bewilligte über-/außer- planmäßige Verpflichtungsermächtigungen T€ |
06 | Bundesministerium des Innern | ||
06 10 | Bundeskriminalamt | ||
518 01 | Mieten und Pachten | 2.400 | 6.500 |
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: Im Haushaltsjahr 2005 bis zu: 850 T€ Im Haushaltsjahr 2006 bis zu: 1.450 T€ Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 2.000 T€ Im Haushaltsjahr 2008 bis zu: 2.200 T€ Abschluss eines Mietvertrages über fünf Jahre in Berlin als Zwischenunterbringung aufgrund Neuausrichtung des Bundeskriminalamtes. | |||
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit | ||
09 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
687 86 apl | Ansiedlung der Internationalen Kaffeeorganisation(ICO) im VN-Campus Bonn - 1.000 | ||
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: Im Haushaltsjahr 2006 bis zu: 820 T€ Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 144 T€ Im Haushaltsjahr 2008 bis zu: 36 T€ Vorsorge für die Bewerbung der Bundesregierung um die Ansiedlung der Internationalen Kaffeeorganisation (ICO) in Bonn. Die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung dient der Absicherung der Finanzierung der Ansiedlung im Fall einer erfolgreichen Bewerbung. |
|||
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | ||
12 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
682 51 apl | Verwaltungsaufgaben der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft (VIFG) .. | - | 1.300 |
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: Im Haushaltsjahr 2005 bis zu: 740 T€ Im Haushaltsjahr 2006 bis zu: 560 T€ Schaffung der rechentechnischen Voraussetzungen für die Verteilung der Maut-Mittel durch die VIFG im Wege des Abrufverfahrens. |
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12 08 | Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie | ||
632 02 | apl Kostenerstattung an Länder für die Durchführung von Kontrollen gemäß Bund- | - | 12.500 |
Länder-Vereinbarung Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 7.500 T€ Im Haushaltsjahr 2008 bis zu: 2.500 T€ Im Haushaltsjahr 2009 bis zu: 2.500 T€ Die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Diese beruht auf der Bund-Länder-Vereinbarung zur Übertragung von Vollzugsaufgaben im Sinne des SOLAS-Übereinkommens. Die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. |
|||
12 14 532 55 |
Deutscher Wetterdienst Ausgaben für Aufträge und Dienstleistungen Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: | 2.250 | 1.539 |
Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 513 T€ Im Haushaltsjahr 2008 bis zu: 513 T€ Im Haushaltsjahr 2009 bis zu: 513 T€ | |||
12 22 | Abschluss eines Software-Vertrages. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Diese beruht auf § 4 Abs.1 Nr. 2 DWD-Gesetz (meteorologische Sicherung der Luftfahrt). Eisenbahnen des Bundes | ||
891 01 | Baukostenzuschüsse für Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes | 434.000 | 1.035.898 |
14 | Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: Im Haushaltsjahr 2005 bis zu: 174.939 T€ Im Haushaltsjahr 2006 bis zu: 326.467 T€ Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 132.217 T€ Im Haushaltsjahr 2008 bis zu: 201.867 T€ Im Haushaltsjahr 2009 bis zu: 146.856 T€ Im Haushaltsjahr 2010 bis zu: 53.552 T€ Abschluss der Vereinbarung zur Aktualisierung bestehender Finanzierungsvereinbarungen/ Anpassungsvereinbarung 2004 mit der DB AG. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. November 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. Bundesministerium der Verteidigung | ||
14 03 | Kommandobehörden, Truppen, Sozialversicherungsbeiträge und | ||
554 81 | Fürsorgemaßnahmen für Soldatinnen und Soldaten Militärische Beschaffungen | 50.000 | 11.315 |
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig Im Haushaltsjahr 2005 bis zu: 11.315 T€ Sicherstellung von Beschaffungen im Rahmen des einsatzbedingten Sofortbedarfs für die Beteiligung deutscher Streitkräfte an internationalen - humanitären und sonstigen - Einsätzen. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2004 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | |||
531 02 apl 10 02 10 |
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Allgemeine Bewilligungen Kosten des Programms zur Tilgung der Tollwut in den an Deutschland angrenzenden Drittländern Aufgrund der in den Drittländern Polen und Tschechische Republik durchgeführten Frühjahr / Herbst-Tollwutimpfaktionen 2003 sind in den Drittländern letztmalig 50 v.H. der Durchführungskosten zu erstatten. Die außerplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf einer Entscheidung 2002/943/EG der Kommission vom 28. November | 3 | |
12 | 2002 (AB1EG (Nr. ) L326). Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | ||
12 25 | Wohnungswesen und Städtebau | ||
893 01 | Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz | 500.000 | 2.757 |
15 | Höhere Prämienansprüche insbesondere durch verstärkten Spargeldeingang auf Bausparerträge. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Wohnungsbau-Prämiengesetz Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung | ||
15 02 | Allgemeine Bewilligungen | ||
636 05 | Leistungen des Bundes für Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz | 3.500 | 1 |
15 09 | Leistungen für Mutterschaftsgeld aufgrund erheblich gestiegener Antragszahl. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 14 Abs. 2 und 3 Mutterschutzgesetz. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte. Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie gleichartige Leistungen | ||
681 01 | Versorgungsbezüge für Beschädigte | 2.480 | 8.713 |
681 05 | Höhere Zahl von Leistungsbeziehern. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 287d Abs. 2 SGB VI. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte. Die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 7.000 T€ ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Januar 2005 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. Bestattungsgeld auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes und des Gesetzes zur | 5.800 | 22.797 |
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland Anstieg des zu gewährenden Bestattungsgeldes nach Wegfall des Sterbegeldes im Rahmen der Gesundheitsreform. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 36 BVG. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Januar 2005 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | |||
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||
17 10 | Gesetzliche Leistungen für die Familie | ||
632 07 | Ausgaben nach § 8 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes Höhere Unterhaltsvorschüsse aufgrund gestiegener Regelbeträge. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 8 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte. | 240.000 | 1.551 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | ||
60 04 | Sonderleistungen des Bundes | ||
681 03 | Pensionszahlungen an ehemalige Bedienstete der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft Erhöhter Aufwand für Unterstützungsleistungen aufgrund gestiegener Zahl der Versorgungsempfänger. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG ge geben hätte. | 400 85 |