Der Deutsche Bundestag hat in seiner 157. Sitzung am 17. Februar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 015/4790 - und des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ die GRÜNEN - Drucksache 015/4867 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG) - Drucksache 015/4639 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
,In der Nummer 7 Buchstabe c der neu gefassten Inhaltsübersicht zu den §§ 13b und 13c wird nach dem Wort "Dienstbezüge" das Wort ", Teilzeitbeschäftigung" angefügt."
- 2. In der Nummer 25 § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "beurlaubt" die Wörter "oder teilzeitbeschäftigt" eingefügt.
- 3. Der Nummer 27 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt: ,cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.""
- 4. In Nummer 31 wird dem § 13b folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen von Soldaten auf Zeit sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird."
- 5. In Nummer 32 wird § 13c wie folgt geändert:
- ,a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.""
- ,a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: