Der Deutsche Bundestag hat in seiner 160. Sitzung am 24, Februar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 015/4950 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler - Drucksache 015/4486 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Die Nummer 3 wird gestrichen.
- 2. Die Nummer 4 wird zu Nummer 3 und wie folgt gefasst: ,3. § 3b wird wie folgt gefasst:
" § 3b Nachträgliche Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung
(1) Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefällen abweichend von
- 1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes nachträglich auf ein anderes Land verteilt oder
- 2. der Zuweisung auf Grund des § 2 dieses Gesetzes oder einer anderen landesinternen Regelung nachträglich einem anderen Ort zugewiesen.
Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem Wechsel des zuständigen Trägers der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch führt.
(2) Als Härtefall gilt,
- 1. wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder auf Grund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten leben,
- 2. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit entgegensteht, die noch nicht geeignet ist, den vollständigen Lebensunterhalt zu decken, oder
- 3. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung für den Betroffenen aus sonstigen Gründen zu vergleichbaren unzumutbaren Einschränkungen führt.
(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 beim Bundesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes .1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt trifft eine Entscheidung über eine Änderung der Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ändert das Bundesverwaltungsamt seine Verteilungsentscheidung, entscheidet das aufnehmende Land über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die länderübergreifende Verteilung wird auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs.3 des Bundesvertriebenengesetzes angerechnet.
(4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird."
- 3. Die Nummer 5 wird zu Nummer 4.