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Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 015/4752 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) - Drucksache 015/3980 -
mit folgenden Maßgaben, im übrigen unverändert angenommen:
I. In der Inhaltsübersicht wird nach Artikel 2 folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 2a Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung".
II. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Teile 3 bis 7
wie folgt gefasst:
"Teil 3 Organisation der Berufsbildung Kapitel 1 Zuständige Stellen; zuständige Behörden Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle § 71 Zuständige Stellen § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes § 74 Erweiterte Zuständigkeit § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Abschnitt 2 Überwachung der Berufsbildung § 76 Überwachung, Beratung Abschnitt 3 Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle § 77 Errichtung § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 79 Aufgaben § 80 Geschäftsordnung Abschnitt 4 Zuständige Behörden § 81 Zuständige Behörden Kapitel 2 Landesausschüsse für Berufsbildung § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung § 83 Aufgaben Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung § 85 ZieIe der Berufsbildungsplanung § 86 Berufsbildungsbericht § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik § 88 Erhebungen Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung § 90 Aufgaben § 91 Organe § 92 Hauptausschuss § 93 Präsident oder Präsidentin § 94 Wissenschaftlicher Beirat § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung § 97 Haushalt § 98 Satzung § 99 Personal § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung § 101 Auskunftspflicht Teil 6 Bußgeldvorschriften § 102 Bußgeldvorschriften Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit § 104 Fortgeltung bestehender Regelungen § 105 Übertragung von Zuständigkeiten". - 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die BerufsausbiIdung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen."
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
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Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation)."
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
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Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- 4. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe " § 105" durch die Angabe " § 102" ersetzt.
- 5. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein."
- 6. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohI zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine
andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei
erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ungerechnet werden kann,
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),
7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben.
Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach den Nummern 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind." - 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
" §7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf.
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken."
- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung)."
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen."
- 9. In § 10 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
angefügt:
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung)."
- 10. In § 13 Nr. 1 wird das Wort "Verrichtungen" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.
- 11. § 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "Berichtsheften" durch die Wörter "schriftlichen Ausbildungsnachweisen" ersetzt:
In Absatz 2 wird das Wort "Verrichtungen" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.
- 12. § 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen."
- 13. In § 21 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
angefügt:
"Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe."
- 14. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter "die Auszubildenden" durch das Wort "Auszubildende" ersetzt.
- 15. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter "wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird" durch die Wörter "wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden" ersetzt.
- 16. § 30 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist, oder
- wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist, oder
- für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist."
- 17. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden."
- 18. In § 39 Abs. 2 wird nach dem Wort "Dritter" ein Komma und werden die Wörter "insbesondere berufsbildender Schulen, " eingefügt.
- 19. § 43 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Berichtshefte" durch die Wörter "schriftliche Ausbildungsnachweise" ersetzt.
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Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
- systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und
- durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden."
- 20. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
- 21. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe " § 91 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 88 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
- 22. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,"
- 23. In § 76 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt.
- 24. § 79 wird wie folgt geändert:
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Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Er hat, im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken."
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Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Berichtsheften" durch die Wörter "schriftlichen Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen,".
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Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der BerufsausbiIdungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken."
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Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 25. Teil 3 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
"KapiteI 2 Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
(1) Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuss für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden. Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbehörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständig sein.
(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der Landesregierung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf VorschIag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.
(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen.
(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 83 Aufgaben
(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesausschuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote aussprechen."
b) Kapitel 3 wird aufgehoben.
- 26. Die bisherigen §§ 87 bis 92 werden die §§ 84 bis 89.
- 27. Der bisherige § 93 wird § 90 und wie folgt
geändert:
In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 90" durch die Angabe " § 87" ersetzt.
- 28. Der bisherige § 94 wird § 91.
- 29. Der bisherige § 95 wird § 92 und wie folgt
geändert:
- In Absatz 1 Nr. 6 werden die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 90 Abs. 3 Nr. 3 und 4" und die Angabe " § 100 Abs. 4" durch die Angabe " § 97 Abs. 4" ersetzt.
- In Absatz 2 werden die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 90 Abs. 3 N. I" und die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe " § 90 Abs. 3 Ni. 2" ersetzt.
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Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des Bundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können; bei der Beratung der Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsberichts und im Rahmen von Anhörungen nach diesem Gesetz haben sie kein Stimmrecht."
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Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
(8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend."
- Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.
- 30. Der bisherige § 96 wird § 93 und wie folgt
geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 90 Abs. 3 Nr. 1. und 2" ersetzt.
- 31. Der bisherige § 97 wird § 94 und wie folgt
geändert:
In Absatz 5 wird die Angabe " § 95 Abs. 6" durch die Angabe " § 92 Abs. 6" ersetzt.
- 32. Der bisherige § 98 wird § 95.
- 33. Der bisherige § 99 wird § 96 und wie folgt
geändert:
In Absatz 2 werden die Angabe " § 93 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 90 Abs. 2 Satz 3", die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe ,;§ 90 Abs. 3 Nr. l" und die Angabe " § 93 Abs. 4" durch die Angabe " § 90 Abs. 4" ersetzt.
- 34. Der bisherige § 100 wird § 97.
- 35. Der bisherige § 101 wird § 98 und wie folgt
geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 90 Abs. 2 und 3" ersetzt.
- 36. Die bisherigen §§ 102 bis 107 werden die §§ 99 bis 104.
- 37. Nach § 104 wird folgender § 105
angefügt:
" § 105 Übertragung von Zuständigkeiten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen."
III. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird" durch die Wörter "diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden" ersetzt.
- b) In § 25 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
angefügt:
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein."
- c) § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
- dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
- dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
- dass abweichend von § 25 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
- dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann,
- dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
- dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),
- dass Lehrlinge (Auszubildende) einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben.
Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind."
- d) § 27a wird wie folgt gefasst:
(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden) und Ausbildenden bedarf.
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden) und Ausbildenden. Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken."
- 2. Nummer 5 wird wie foIgt gefasst:
,Nach § 27a wird folgender § 27b neu eingefügt:
§27b
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden hat die Handwerkskammer die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das AusbildungszieI in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
(2) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Ausbildende zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder VerIängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen."`
- 3. In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe " § 91 Abs. 2" durch die Angabe " § 88 Abs. 2" ersetzt.
- 4. Nummer 9 § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden."
- 5. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"Dem § 33 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.
(4) lm Rahmen der Begutachtung nach Absatz 3 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten."
- 6. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
,§ 34 wird wie folgt geändert:
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Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2
eingefügt:
"In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein."
- bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie
folgt geändert:
Nach dem Wort "Arbeitnehmer" werden die Wörter "und die Beauftragten der Arbeitnehmer" eingefügt und die Angabe " § 25 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe " § 4 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.
- cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2
eingefügt:
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Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "und die Beauftragten der Arbeitnehmer" eingefügt.
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgeber" die Wörter "und die Beauftragten der Arbeitgeber" und nach dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "und die Beauftragten der Arbeitnehmer" eingefügt."`
- 7. Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
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§ 36 wird wie folgt gefasst:
" § 36
(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
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(2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
- systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und
- durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung
gewährleistet.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden."
-
§ 36 wird wie folgt gefasst:
- 8. In Nummer 15 wird in § 39 Abs. 1 Satz 1 das Wort "mindestens" gestrichen.
- 9. In Nummer 16 wird in § 41a Abs. 3 Satz 1 die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt.
- 10. Nummer 20 wird wie folgt geändert:
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In § 44 wird dem Absatz 1 folgender Satz
angefügt:
"Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken."
- In § 44 wird in Absatz 2 Nr. 1 das Wort "Berichtsheften" durch die Wörter "schriftlichen Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
-
§ 44 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 des Berufsbildungsgesetzes) empfohlenen Maßnahmen,".
-
§ 44 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes) auswirken."
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In § 44 wird dem Absatz 1 folgender Satz
angefügt:
- 11. Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
eingefügt:
26a. In § 90 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung)."
- 12. Nach Nummer 27 werden die folgenden Nummern 27a bis
27d eingefügt:
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"27a. In § 93 Abs.2 wird folgender Satz 2
eingefügt:
"Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung der Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auch die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen hat."
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"27b.
In § 96 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Personengesellschaften" die Wörter "sowie die in das Verzeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen natürlichen Personen. Die nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen Personen sind zur Wahl der Vertreter der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 berechtigt, sofern die Satzung dies nach § 93 bestimmt."
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"27c. § 97 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die WahI der Vertreter der zulassungsfreien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewerbe und der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
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"27d. § 113 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gewerbes" die Wörter "sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3" eingefügt.
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Gewerbes" die Wörter "oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3" eingefügt.
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"27a. In § 93 Abs.2 wird folgender Satz 2
eingefügt:
- 13. Nach Nummer 32 werden die folgenden Nummern 33 und 34
eingefügt:
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"33. § 124b wird wie folgt gefasst:
" §124b
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht."
- 34. Nach Abschnitt II der Anlage D zur
Handwerksordnung wird folgender Abschnitt III
eingefügt:
"III.
In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung werden die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung mit den nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und c geforderten Angaben für natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingetragen."`
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"33. § 124b wird wie folgt gefasst:
IV. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:
"Artikel 2a Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung
- la. Das Berufsbildungsgesetz (Artikel 1 dieses
Gesetzes) wird wie folgt geändert:
- 1. § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Einrichten, Führen
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden;
- Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;
- erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;
- Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;
- Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;
- Datum des Beginns der Berufsausbildung;
- Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere aufgrund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;
- Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
- Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen."
- 2. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7" durch die Angabe " § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8" ersetzt.
- 3. § 36 wird wie folgt gefasst:
" § 36 Antrag und Mitteilungspflichten
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen."
- 4. § 88 wird wie folgt gefasst:
" § 88 Erhebungen
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
1. für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende:
- Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit;
- allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;
- Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;
- Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
- Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;
- Monat und Jahr des Beginns der Berufsausbildung, Monat und Jahr der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses;
- Anschlussvertrag bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs;
- Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere aufgrund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;
- Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art der Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr der Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg;
2. für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin in der beruflichen Bildung mit Ausnahme der durch Nr. 1 erfassten Auszubildenden:
- Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vorbildung, Wiederholungsprüfung, Art der Prüfung, Prüfungserfolg;
3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin: Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung;
4. für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbildungsberaterin: Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit, durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten;
5. für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Berufsrichtung.
(2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Erhebung zu löschen.
(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.
(4) Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung nach § 84 sind die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. Hierzu wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen geführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Erlass."
-
1b. Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Die Nummern 3 und 4 der Anlage D III zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) werden wie folgt gefasst:
"3. bei den Auszubildenden
- beim Lehrling
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung, Anschrift des Lehrlings
- erforderlichenfalls bei gesetzlichen Vertretern: Name, Vorname und Anschrift
- 4. beim Ausbildungsverhältnis:
-
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Datum des Beginns der Berufsausbildung, Dauer der Probezeit, bei überwiegend öffentlich, insbesondere aufgrund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, Art der Förderung, Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn diese vom Betriebssitz abweicht, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.
V. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
"Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. April 2005 in Kraft".
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 43 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Artikels 1 dieses Gesetzes sowie § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Handwerksordnung treten am 1. August 2011 außer Kraft."
3. Absatz 4 wird wie foIgt gefasst:
(4) Artikel 1 § 7 Abs. 2 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 2 treten am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 1 Satz 3 außer Kraft."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt
(5) Artikel 2a tritt am 1. April 2007 in Kraft."
- 1. § 34 wird wie folgt gefasst: