Antrag der Länder Hessen, Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

Punkt 22 der 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005

Der Bundesrat möge die Einbringung des Gesetzentwurfs gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag in folgender Fassung beschließen:

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

A. Problem und Ziel

Die Marktverhältnisse im lizenzpflichtigen Bereich werden von der dominierenden Marktstellung der Deutschen Post AG geprägt. Der Anteil der Wettbewerber am Gesamtmarkt liegt derzeit bei rd. 4 %. Selbst auf den für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten beträgt der Anteil der Wettbewerber nur rd. 13 %. Die Monopolkommission kommt in ihrem Sondergutachten 2003 zu dem Schluss, dass

Auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) stellt in ihrem Tätigkeitsbericht 2002/2003 fest, dass kein Grund ersichtlich ist, das Monopol als Ganzes über das Jahr 2007 hinaus fortzuführen. Sie empfiehlt sogar, dass der Gesetzgeber prüfen könnte, inwieweit schon heute der Umfang des Monopols reduziert werden kann.

Für eine positive Entwicklung der in diesem Markt überwiegend mittelständisch geprägten Wirtschaft und die damit verbundene Schaffung neuer Arbeitsplätze ist der Postmarkt als Wachstumsmarkt von großer Bedeutung. Voraussetzung dafür ist allerdings ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Postgesetzes soll durch die weitere Öffnung von Teilmärkten die Liberalisierung nachhaltig vorangetrieben und mehr Wettbewerb auf dem Postmarkt geschaffen werden. Damit wird auch die in Artikel 87 f Grundgesetz normierte Vorgabe erfüllt, dass Dienstleistungen auf dem Postmarkt im Wettbewerb erbracht werden.

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch ...

wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Postgesetz setzt die Rahmenbedingungen für die Postmärkte. Diese betreffen die Marktzutrittsbedingungen, die Gewährleistung eines Universaldienstangebots, die Entgelt- und Teilleistungsregulierung marktbeherrschender Unternehmen sowie die befristete Einräumung eines Monopolbereichs zugunsten der Deutschen Post AG (Exklusivlizenz). Nach § 2 PostG sind die Ziele der Regulierung die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postwesens und die Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen(Universaldienst).

In den Märkten des Postwesens gibt es keinen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb. Der Anteil der Wettbewerber am Gesamtmarkt liegt derzeit bei rd. 4 %. Selbst auf den für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten beträgt der Anteil der Wettbewerber nur rd. 13 %. Das eigentliche Ziel des Postgesetzes, das sich auch in Artikel 87 f Grundgesetz dokumentiert, wurde somit bis heute nicht erreicht.

Bislang ist der Markt für sog. postvorbereitende Tätigkeiten im Sinne der Postkonsolidierung (Einsammeln von Briefsendungen mehrerer Absender, Vorsortierung und Übergabe an die Deutschen Post AG mit dem Ziel der dortigen Weiterbeförderung) vom Wettbewerb ausgeschlossen. Gerade hier zeigen sich aber - wie auch der Tätigkeitsbericht 2002/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausweist - Chancen für weiteren Wettbewerb. Im Übrigen würde mit einer sofortigen Freigabe der Postkonsolidierung auch der Entscheidung der EU-Kommission Rechnung getragen, die aus wettbewerblichen Gründen das nationale Gesetz nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie sieht und daher ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Gleiches gilt für die Beanstandung des Bundeskartellamtes, die damit hinfällig würde.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1
( § 19 Satz 2 PostG)

Der bisherige Ausnahmetatbestand, dass bei Beförderungsleistungen ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück keine Ex-Ante-Preisregulierung stattfindet, soll entfallen, um damit die Gefahr des Verdrängungswettbewerbs in Form von gezielten Preismaßnahmen durch den Marktführer zu reduzieren. Das Prinzip der Preisregulierung für marktbeherrschende Unternehmen soll ohne Ausnahme gelten.

Zu Nummer 2
(§ 51 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 PostG)

Buchstabe a

Gemäß Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität gelten Kataloge nicht als Briefsendungen, die unter den reservierbaren Dienst fallen.

Buchstabe b

Mit dieser Änderung soll die sog. Postkonsolidierung, d.h. das Einsammeln und Vorsortieren von Briefsendungen mit Übergabe an die Deutsche Post AG zum Zwecke der Weiterbeförderung zugelassen werden. Damit wird auch der EU-Entscheidung in dieser Frage Rechnung getragen. Diese beanstandet, dass die derzeitige Regelung des § 51 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 PostG insoweit gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag verstößt, als dass diese Bestimmung gewerbsmäßige Postvorbereiter, unabhängig davon, ob sie als Eigenbeförderungsmittler für einen einzigen Absender oder als Konsolidierer für mehrere Kunden auftreten, daran hindert, mengenmäßige Entgeltermäßigungen für die Einlieferung von Postsendungen bei Briefzentren der Deutschen Post AG zu erhalten.

Zu Nummer 3
( § 53 PostG)

Folgeänderung aus Nummer 1
(Aufhebung von § 19 Satz 2 PostG)

Artikel 2

Im Sinne des gewollten chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem Postmarkt ist das sofortige Inkrafttreten des Gesetzes geboten.