Punkt 29 der Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 7 ( § 127a AktG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens grundsätzlich zu prüfen, ob für die Errichtung eines elektronischen Aktionärsforums eine vorherige bundesweite einheitliche Ausschreibung geboten ist.
Begründung
Die Einrichtung eines Aktionärsforums im Internet ist grundsätzlich zu begrüßen. Das kann aber nur ein Zwischenschritt sein. Ziel der weiteren Überlegungen zur Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien für die aktienrechtliche Hauptversammlung sollte eine bundeseinheitliche Plattform sein, in die auch die im derzeitigen Bundesanzeiger und im künftigen Unternehmensregister gesammelten Informationen und gesellschaftsrechtlichen Bekanntmachungen einbezogen werden können. Daraus folgt, dass vor Vertragsschluss - mit welchem Anbieter auch immer - die Anforderungen des Vergaberechts zu beachten sein werden. Empfehlen dürfte sich eine bundeseinheitliche Ausschreibung, d.h., es sollte geprüft werden, wie sich die Öffnung des Aktienrechts für die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien bundesrechtlich regeln lässt, ohne notwendigerweise dem Bundesanzeiger als einzigem Anbieter ein wettbewerbsrechtlich fragwürdiges Monopol einzuräumen.