Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union (Hochrangige Gruppe der Kommission für Gesundheitsdienste und die medizinische Versorgung)
Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission
und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der
Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um
die Hochrangige Gruppe der Kommission für
Gesundheitsdienste und die medizinische Versorgung ergänzt worden.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG
i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung
für dieses Gremium einen/eine Vertreter/in zur
ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.