Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
TOP 57 der 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Der Bundesrat möge beschließen,
zu dem Gesetz zu verlangen,
dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund angerufen wird:
§ 89a Abs.6 Nr. 1 AufenthG wird wie folgt gefasst:
1. einer zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und".
Begründung
Nach § 16 Abs.2 Asylverfahrensgesetz sind neben dem Bundesamt auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet, für die Maßnahmen zur Sicherung der Identität zuständig. Auch diesen Behörden muss es ermöglicht werden, das Bundesverwaltungsamt um einen Datenabgleich mit der Fundpapier-Datenbank zu ersuchen, sofern diese wie in Hamburg statt des Bundesamtes die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung durchführen.