Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1a - neu - (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - Hackfleisch-Verordnung)
In Artikel 2 Abs. 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
4. Meister und Meisterinnen der städtischen oder ländlichen Hauswirtschaft.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 2 bis 4" ersetzt."
Folgeänderungen:
Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- a) Vor der Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1" ist die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3, des" einzufügen.
- b) Nach der Angabe "(BGBl. I S. 2296)," ist die Angabe " § 9 Abs. 3 und" einzufügen.
Begründung
Mit der zweistufigen Ausbildung zum staatlich anerkannten Abschluss "Meister/Meisterin der ländlichen/städtischen Hauswirtschaft" wird inhaltlich sichergestellt, dass die Absolventen/Absolventinnen sowohl die erforderlichen praktischen als auch theoretischen Voraussetzungen für den Umgang mit Hackfleisch nach der Hackfleisch-Verordnung erwerben:
In der ersten Ausbildungsstufe werden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1.5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) Fertigkeiten und Kenntnissen in Hygiene vermittelt. Der dazu gehörende Ausbildungsrahmenplan beschreibt dafür die Lehrinhalte bezüglich der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene sowie betriebsspezifische Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene.
Vervollständigt wird die Ausbildung für den Umgang mit Hackfleisch in der zweiten, auf die Meisterprüfung ausgerichteten Ausbildungsstufe, die entweder gemäß Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft) vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1199) bzw. gemäß Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) vom 26. März 1992 (BGBl. I S. 737) zu absolvieren ist. Die darin enthaltenen Anforderungen an die Meisterprüfung berücksichtigen ausdrücklich die Bereiche Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht.
Auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist es gerechtfertigt, den Meistern/Meisterinnen der Hauswirtschaft die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des § 10 Abs. 2 HFlV Hackfleisch ohne die Aufsicht durch eine sachkundige Person an Verbraucher abzugeben. Darüber hinaus sollte diesen Personen im Rahmen des § 10 Abs. 3 HFlV auch erlaubt werden, Hackfleisch auch ohne die Aufsicht durch eine sachkundige Person herzustellen, wenn diese Meister/Meisterinnen zusätzlich gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis ("Sachkundeprüfung Hackfleisch") erbringen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit rohem Fleisch erworben haben und mit den entsprechenden Vorschriften vertraut sind.
2. Zu Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 (§ 7b Abs. 2 - neu - Milcherzeugnisverordnung)
In Artikel 2 Abs. 3 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. § 7b wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "23. Juli 2004" werden die Wörter "geltenden Vorschriften" eingefügt.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem .... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung) an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum ... (Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung) geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Begründung
Redaktionelle Klarstellung des Gewollten und Anpassung.