TOP 13b der 805. Plenarsitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 8 Nr. 2 ( § 32 GastG)
zu Artikel 9 Nr. . 1 und 2 ( § 13 GewO)
In Artikel 8 ist die Nummer 2 und in Artikel 9 sind die Nummern 1 und 2 zu streichen.
Begründung
Die Erprobungsklauseln sind unzureichend. Deregulierungspotenzial bei Ausübungsregelungen kann und sollte ohne Weiteres vom Bund unmittelbar ausgeschöpft werden, ohne dass es langwieriger Erprobungen einzelner Länder bedürfte (vgl. entsprechend die Erleichterungen für Immobilienmakler in Artikel 10 des Gesetzentwurfs).
Ferner ergeben sich Probleme beim Anwendungsbereich der Vorschriften. Es erscheint nicht möglich, die Auswirkungen auf das jeweilige Land zu beschränken. Im Falle des Wegzugs eines Gewerbetreibenden aus dem Zuständigkeitsbereich eines Landes ist die Beschränkung bereits durchbrochen. Stellt man etwa einen Gewerbetreibenden von Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen frei und zieht dieser in ein anderes Land, werden spätestens bei einer Betriebsprüfung der Zuzugsbehörde Probleme auftreten. Die Fixierung auf die Ausübungsregelungen ist darüber hinaus wenig geeignet, nachhaltige Deregulierungen herbeizuführen. Insofern müsste an den Berufszugangsregelungen (Erlaubnistatbestände) angesetzt werden. Diese Aufgabe wurde allerdings auf Bundesebene bislang nur unzureichend angegangen.