Punkt 13b der 805. Sitzung des Bundesrates am 05. November 2004
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 7 der Ausschussempfehlungen Folgendes beschließen:
Zu Artikel 3 Nr. 2 - neu - (§ 31 Abs. 2 Satz 2a - neu -, Abs. 3a - neu - WHG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Einleitungssatz und die Nummer 1 sind wie folgt zu fassen:
"Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 21b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
... wie Vorlage ..."
- b) Folgende Nummer 2 ist anzufügen:
"2. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
Gewässeraufweitungen aus Gründen des Hochwasserschutzes, Deicherhöhungen, Deichverbreiterungen und Deichrückverlegungen bedürfen nur der Plangenehmigung.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
(3a) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 bedarf die Erhöhung oder Verbreiterung von Deichen weder einer Planfeststellung oder Plangenehmigung noch einer sonstigen Zulassung, insbesondere einer Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige oder Abnahme nach anderen Rechtsvorschriften, sofern das Vorhaben nach dem Stand der Technik vom Bund, Land oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durchgeführt wird und der Vorhabensträger die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer wasserueber.htmbaudienststelle des Bundes oder Landes übertragen hat und die Wasserbaudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung, des Wasserbaus und des öffentlichen Bau- und wasserueber.htmrechts verfügen."
- a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
Begründung
Mit der Ergänzung wird eine Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung erreicht, indem der Gesetzgeber klarstellt, dass bestimmte Maßnahmen der Umgestaltung keine planfeststellungsbedürftigen wesentlichen Änderungen sind, sondern nur der Plangenehmigung bedürfen. Die genannten Maßnahmen stellen keine wesentliche Umgestaltung im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG dar, da sie entweder - im Falle der Gewässeraufweitung und Deichrückverlegung - der Verbesserung bzw. Wiederherstellung des natürlichen Wasserabflusses dienen (Stichwort: "Den Flüssen mehr Raum geben") oder - im Falle der Deicherhöhung oder -verbreiterung - einen bestehenden Deich ergänzen. Im Ergebnis dieser Ergänzung kann möglichen Hochwassergefahren für Bürger und Wirtschaft rascher begegnet werden.
Sofern es um die Erhöhung oder Verbreiterung von bestehenden Deichen geht, kann ein Zulassungsverfahren vor der zuständigen Wasserbehörde entfallen (Deregulierung), wenn das Vorhaben der öffentlichen Hand von einer kompetenten Wasserbaudienststelle durchgeführt wird. Entsprechende Dienststellen sind auch in dem Straßen- und Baurecht verankert.
Da bei dieser Art der Deichertüchtigung der Stand der Technik eingehalten werden muss, die Linienführung des Deiches nicht verändert wird und die kompetente öffentlichrechtliche Bauträgerschaft gewährleistet, dass die materiellen Vorschriften des öffentlichen und privaten (Wasser-)Baurechts eingehalten werden, ist ein selbständiges Zulassungsverfahren für diese Änderung des Deiches nicht erforderlich.