Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d (§ 57a Abs. 6 Satz 3a - neu - WPO)
In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d § 57a Abs. 6 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
- Wenn die Absicht besteht, Vorschläge abzulehnen, ist dies innerhalb von vier Wochen der zu kontrollierenden Person mitzuteilen; ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt.
Begründung
Die Ergänzung hat den Vorteil, dass nicht in allen Fällen ein Bescheid zu erteilen ist, sondern nur dann, wenn eine Ablehnung von Vorschlägen beabsichtigt ist. Dadurch erlangen die Betroffenen innerhalb von vier Wochen Klarheit darüber, ob die Vorschläge anerkannt sind. Der Kommission für Qualitätskontrolle bleibt in schwierigen Fällen die Möglichkeit, noch nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist die Gründe für eine Ablehnung von Vorschlägen darzulegen oder die Absichtserklärung über die Ablehnung von Vorschlägen zurückzunehmen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - (§ 57h Abs. 1 Satz 1, Satz 4 - neu - WPO), Artikel 2 Buchstabe b ( § 63g Abs. 3 GenG)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer einzufügen:
"14a) § 57h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe " § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 8" durch die Angabe " § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7 bis 8" ersetzt.
- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen werden soll oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt werden soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorgang der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen ist."
- b) In Artikel 2 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
- "b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Bescheinigung nach 57a Abs. 6 Satz 7 Wirtschaftsprüferordnung widerrufen werden soll oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 Wirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so ist der Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Entscheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung) hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden ist."
Begründung
Der Abschlussprüferaufsichtskommission als mittelbarer Staatsverwaltung des Bundes sollten keine Aufgaben zugewiesen werden, die im Sparkassen- und Genossenschaftswesen Aufsichtskompetenzen der Länder berühren würden.
Deshalb sollte an die Stelle der Abschlussprüferaufsichtskommission die jeweilige Landesbehörde treten, wenn die Wirtschaftsprüferkammer erkennt, dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 WPO nicht erteilt oder eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO widerrufen werden soll. Wegen der Landesaufsichtszuständigkeit für die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind daher § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e Abs. 2 Satz 8 WPO nicht unmittelbar anzuwenden und § 57h WPO und § 63g Abs. 3 GenG entsprechend anzupassen.
3. Zu Artikel 2 Buchstabe a ( § 63g Abs. 2 GenG)
In Artikel 2 ist der Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe " § 57a Abs. 5, 6 Satz 1 bis 9 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 sowie § 57f der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt.
Begründung
Hinsichtlich § 57a Abs. 6 Satz 1 bis 5 WPO wurde bei den Änderungen der Verweise in § 63g GenG-E für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände keine vergleichbare Regelung wie für die Qualitätskontrolle von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfergesellschaften und den Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände getroffen. Es ist jedoch sachgerecht für die Auswahl der Prüfer für Qualitätskontrolle und das Verfahren der Ablehnung eines Prüfers durch die Kommission für Qualitätskontrolle die gleichen Regeln gelten zu lassen. Insbesondere muss auch bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden die Möglichkeit bestehen, dass die Kommission für Qualitätskontrolle aus speziellen Gründen Qualitätsprüfer als nicht geeignet für eine bestimmte Prüfung ablehnen kann. Im Übrigen ist ein Verweis auf § 57e Abs. 2 Satz 8 WPO nicht vorzunehmen, weil der Abschlussprüferaufsichtskommission keine Aufgabe zugewiesen werden sollte, die die Aufsichtskompetenz der nach § 63 GenG für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Landesbehörde berühren würde.