Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. September 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität

A. problem und Ziel

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung der Republik Bulgarien ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu verbessern und dadurch die innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.

B. Lösung

Durch den Gesetzentwurf sollen die nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. September 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004
Der Bundeskanzler

An den

präsidenten des Bundesrates


Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. September 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität
mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Gerhard Schröder


Entwurf

Gesetz zu dem Abkommen vom 30. September 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität

2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Sofia am 30. September 2003 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Abkommen

zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bulgarien, nachfolgend Vertragsparteien genannt -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 7 bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten im Sinne des Artikels 3 zusammen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien:

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, unerlaubter Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Suchtstoffen, Grundstoffen und Vorläufersubstanzen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 insbesondere

Artikel 5

Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch in den in Artikel 3 beschriebenen Deliktsbereichen, werden die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 7 Informationen und Erkenntnisse austauschen über geplante und begangene terroristische Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen, die Straftaten planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Artikel 6

Zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Einschleusung von personen arbeiten die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 7 zusammen, indem sie insbesondere:

Artikel 7

Durch dieses Abkommen werden die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen enthaltenen Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.

Artikel 8

Artikel 9

Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den Artikeln 1 bis 6 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten Durchführungsprotokollen festlegen.

Artikel 10

Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 8 genannten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Artikel 11

Die Vertragsparteien halten bei Bedarf nach Vereinbarung Konsultationen zum Zwecke der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach Artikeln 1 bis 6 ab.

Artikel 12

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere beiderseits annehmbare Formen und Methoden der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und der Vorbeugung der Kriminalität einzuführen oder zu fördem.

Artikel 13

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Artikel 16

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 14. September 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Rauschgiftkriminalität in der Fassung der Vereinbarung vom 2. November 2000/17. April 2001 außer Kraft.

Artikel 17

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Republik Bulgarien wird unter Angabe der erteilten VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Sofia am 30. September 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Kindermann
Schily

Denkschrift

Allgemeines

Die Organisierte Kriminalität und der Terrorismus beeinträchtigen auf vielfältige Weise die politische, soziale und wirtschaftliche Situation in den betroffenen Staaten. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus ist daher ein Ziel, dem sich die internationale Staatengemeinschaft verschrieben hat. Tätergruppen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität agieren zunehmend grenz- und deliktsübergreifend. Sie verfügen über ausgeprägte internationale Verflechtungen. Um den damit verbundenen Gefahren für die innere Sicherheit wirkungsvoll begegnen zu können, müssen die zuständigen Behörden international noch intensiver zusammenarbeiten.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 30. September 2003 mit der Regierung der Republik Bulgarien ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität unterzeichnet. Bulgarien kommt aufgrund seiner geographischen Lage an der Balkanroute und seines Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union eine besondere Bedeutung bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu. Mit diesem Abkommen sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zunächst werden die allgemeinen Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer schwerer Straftaten im Sinne des Artikels 3 aufgeführt, wie der Austausch von Fachleuten, Informationen, Erfahrungen, kriminalistischen und kriminologischen Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen.

Zu Artikel 2

ln Absatz 1 wird festgelegt, dass Ersuchen um Übermittlung von Informationen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit sieht Absatz 2 vor, dass die Ersuchen in der deutschen oder der bulgarischen Sprache oder einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Sprache abgefasst werden können und Angaben zu dem mit dem Ersuchen verbundenen Zweck und zu den gewünschten Arten von Informationen enthalten sollen. Um eiligen Fällen gerecht werden zu können, können Fristen für die Erfüllung des Ersuchens gesetzt werden.

Unter der einschränkenden Voraussetzung, dass Informationen für die andere Vertragspartei bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten Kriminalität und der schweren Kriminalität von Bedeutung sind, können nach Absatz 3 solche Informationen auch ohne Ersuchen der anderen Vertragspartei mitgeteilt werden.

Zu Artikel 3

Absatz 1 legt den Bereich der Zusammenarbeit, nämlich die Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten Kriminalität und der schweren Kriminalität, fest. Diese Zusammenarbeit steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen innerstaatlichen Rechts. Hervorgehoben werden sodann in Absatz 2 bestimmte Deliktsbereiche, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("insbesondere").

Zu Artikel 4

Es werden hier die besonderen Formen der Zusammenarbeit zum Zweck der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität aufgeführt, wobei auch hier die Aufzählung nicht abschließend ist.

Zu Artikel 5

Es folgt eine Aufzählung der besonderen Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus.

Zu Artikel 6

Daran schließen sich die besonderen Zusammenarbeitsformen bei der Bekämpfung der illegalen Einschleusung an.

Zu Artikel 7

Artikel 7 stellt klar, dass Fragen der Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige, in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben.

Zu Artikel 8

Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.

Zu Artikel 9

Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragparteien weitere Einzelheiten der in den Artikeln 1 bis 6 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten Durchführungsvereinbarungen festlegen.

Zu Artikel 10

Artikel 10 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 10 liegt

Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor. Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig. Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verpflichtet zur Korrektur. Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest. Die Nummern 5 bis 8 enthalten Regelungen zum Schadensersatz, zur Löschung, zur Nachweisführung für die Übermittlung und zur Sicherung der Daten.

Zu Artikel 11

Artikel 11 sieht bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit vor.

Zu Artikel 12

Unberührt von den Bestimmungen des Abkommens können die Vertragsparteien andere beiderseits annehmbare Zusammenarbeitsformen zur prävention und zur Bekämpfung der Kriminalität ergreifen.

Zu Artikel 13

Artikel 13 gestattet es jeder Vertragspartei, einzelne Maßnahmen der Zusammenarbeit aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen. lm Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft allerdings Artikel 10 eine spezielle und abschließende Regelung.

Zu den Artikeln 14 bis 17

Diese Artikel enthalten die üblichen Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer, zur Kündigung und zur Registrierung des Abkommens. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 14. September 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Rauschgiftkriminalität in der Fassung der Vereinbarung vom 2. November 2000/17. April 2001 außer Kraft.