A. problem und Ziel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung der Republik Bulgarien ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu verbessern und dadurch die innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.
B. Lösung
Durch den Gesetzentwurf sollen die nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 30. September 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Organisierten und der schweren Kriminalität
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004
Der Bundeskanzler
An den
präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. September 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz
zu dem Abkommen vom 30. September 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Organisierten und der schweren Kriminalität
2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Sofia am 30. September 2003 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bulgarien, nachfolgend Vertragsparteien genannt -
- in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen entsprechend dem Vertrag vom 9. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und partnerschaft in Europa zu leisten,
- in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit für die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus, der Suchtmittel- und Vorläufersubstanzenkriminalität sowie der illegalen Einschleusung von personen von wesentlicher Bedeutung ist,
- geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor kriminellen Handlungen zu schützen,
- in Anerkennung der großen Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität und in dem Wunsch, einander möglichst umfassend Unterstützung zu gewähren und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit in diesem Bereich zu steigern,
- eingedenk der Ziele und prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, die die Staaten der beiden Vertragsparteien ratifiziert haben, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung,
- in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 7 bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten im Sinne des Artikels 3 zusammen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien:
- 1. eine gemeinsame Kommission bestehend aus leitenden Beamten der Ministerien des Innern der Vertragsparteien unter Beteiligung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bilden, die bei Bedarf auf Wunsch einer Vertragspartei zusammentritt;
- 2. Fachleute zur gegenseitigen Information über Arten und Methoden der Kriminalitätsbekämpfung und für besondere Formen der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminaltechnik austauschen;
- 3. Informationen und personalien von Tatbeteiligten an Straftaten, insbesondere auch von Hinterleuten und Drahtziehern, Strukturen der Tätergruppen und kriminellen Organisationen und die Verbindungen zwischen ihnen, typisches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, die Objekte der Straftat, Besonderheiten sowie die verletzten Strafnormen und getroffenen Maßnahmen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 7 mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
- 4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen, wobei sie im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 7 die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bei der Durchführung operativer Maßnahmen gestatten können; eine Mitwirkung der Vertreter an operativen Maßnahmen ist nicht zulässig;
- 5. bei operativen Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Maßnahmen zusammenarbeiten und dabei nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 7 personell, materiell und organisatorisch Unterstützung leisten;
- 6. Erfahrungen und Informationen insbesondere über gebräuchliche Methoden der internationalen Kriminalität sowie besondere, neue Formen der Strafbegehung austauschen;
- 7. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse austauschen;
- 8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit welchen Missbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
- 9. nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch entsenden;
- 10. nach Bedarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 7 zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen Arbeitstreffen abhalten.
Artikel 2
- (1) Die Übermittlung von Informationen erfolgt nach diesem Abkommen sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts durch die nach Artikel 8 zuständigen Behörden der einen Vertragspartei auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt werden, es muss aber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
- (2) Das Ersuchen nach Absatz 1 ergeht in deutscher oder bulgarischer Sprache oder in einer anderen, von den Vertragsparteien vereinbarten Sprache und enthält:
- 1. Angaben zum Zweck des Ersuchens sowie die zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Informationen;
- 2. die Angabe, welche Arten von Informationen übermittelt werden sollen;
- 3. die Fristen für die Erfüllung des Ersuchens, wenn das notwendig ist.
- (3) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei teilen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen Informationen mit, wenn diese von Bedeutung für die andere Vertragspartei bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten und der schweren Kriminalität wären.
Artikel 3
- (1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten und der schweren Kriminalität zusammen.
- (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- 1. Straftaten gegen das Leben, die Gesundheit und die persönliche Freiheit;
- 2. Terrorismus;
- 3. unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
- 4. Zuhälterei und Menschenhandel;
- 5. unerlaubte Einschleusung von personen und illegale Migration;
- 6. unerlaubte Herstellung, unerlaubter Handel mit und Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoff sowie radioaktivem und nuklearem Material;
- 7. unerlaubter Handel mit Waren und Technologien mit einem möglichen doppelten Verwendungszweck;
- 8. unerlaubter Handel mit Kulturgut;
- 9. Erpressung;
- 10. Herstellung und Verbreitung von Falschgeld, Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln oder Wertpapieren sowie Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel oder Wertpapiere;
- 11. Herstellung von falschen und Verfälschung von öffentlichen Dokumenten und Urkunden;
- 12. Eigentumskriminalität;
- 13. Unterschlagung, Diebstahl und Verschiebung von Kraftfahrzeugen;
- 14. Betrug;
- 15. Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
- 16. Geldwäsche;
- 17. Straftaten gegen die Umwelt;
- 18. Computerkriminalität;
- 19. Straftaten gegen das geistige Eigentum.
Artikel 4
Zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, unerlaubter Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Suchtstoffen, Grundstoffen und Vorläufersubstanzen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 insbesondere
- 1. personalien von an der Rauschgiftherstellung und dem Rauschgifthandel beteiligten personen, Verstecke und Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe sowie besondere Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
- 2. auf Ersuchen entsprechende Maßnahmen, einschließlich der Anwendung der Methode der kontrollierten Lieferung, durchführen und der anderen Vertragspartei die gewonnenen sachdienlichen Erkenntnisse mitteilen;
- 3. Informationen über gebräuchliche Methoden des illegalen grenzüberschreitenden Verkehrs von Rauschgift mitteilen;
- 4. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse zu Rauschgifthandel und -missbrauch austauschen;
- 5. einander Informationen über neue Suchtstoffe und andere gefährliche Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, mit welchen Missbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
- 6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von Suchtstoffen sowie Grundstoffen und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen Herstellung benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Abzweigungen austauschen;
- 7. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung von unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr erforderlich sind und über die Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen hinausgehen;
- 8. gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen durchführen.
Artikel 5
Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch in den in Artikel 3 beschriebenen Deliktsbereichen, werden die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 7 Informationen und Erkenntnisse austauschen über geplante und begangene terroristische Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen, die Straftaten planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
Artikel 6
Zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Einschleusung von personen arbeiten die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 7 zusammen, indem sie insbesondere:
- 1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der hiermit zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigneter Gegenmaßnahmen bilden;
- 2. Informationen mitteilen, die zur Bekämpfung der illegalen Einschleusung von personen erforderlich sind.
Artikel 7
Durch dieses Abkommen werden die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen enthaltenen Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
Artikel 8
- (1) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens erfolgt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien unmittelbar zwischen den nachfolgend genannten zuständigen Behörden und von diesen jeweils benannten Experten.
- Zuständige Behörden sind: auf Seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
- 1. Bundesministerium des Innern,
- 2. Bundesministerium der Finanzen,
- 3. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
- 4. Bundeskriminalamt,
- 5. Grenzschutzdirektion,
- 6. Zollkriminalamt, auf Seiten der Regierung der Republik Bulgarien der Minister für innere Angelegenheiten.
- (2) Die Vertragsparteien zeigen einander auf diplomatischem Weg Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden an, die dieses Abkommen durchführen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den Artikeln 1 bis 6 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten Durchführungsprotokollen festlegen.
Artikel 10
Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 8 genannten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- 4. Einer person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Ihr Recht auf Auskunftserteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.
- 5. Jede person, die infolge rechtlicher oder faktischer Fehler bei der Übermittlung von Daten im Rahmen dieses Abkommens geschädigt wird, hat Anspruch auf Schadensersatz. Die empfangende Stelle ist nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Sie kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von fehlerhaft übermittelten Daten verursacht wurde, erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
- 6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden.
- 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien halten bei Bedarf nach Vereinbarung Konsultationen zum Zwecke der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach Artikeln 1 bis 6 ab.
Artikel 12
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere beiderseits annehmbare Formen und Methoden der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und der Vorbeugung der Kriminalität einzuführen oder zu fördem.
Artikel 13
- (1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die innere Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung beziehungsweise ihre internationalen Verpflichtungen zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.
- (2) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann auch verweigert werden, wenn die Handlung, derentwegen das Ersuchen erging, nach dem im Staat der ersuchten Vertragspartei geltenden Recht keine strafbare Handlung ist.
- (3) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der gemeinsamen Kommission sowie dem Austausch von Fachleuten die Namen der vorgesehenen personen mit.
Artikel 14
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Artikel 15
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Artikel 16
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 14. September 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Rauschgiftkriminalität in der Fassung der Vereinbarung vom 2. November 2000/17. April 2001 außer Kraft.
Artikel 17
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Republik Bulgarien wird unter Angabe der erteilten VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Sofia am 30. September 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kindermann
Schily
Denkschrift
Allgemeines
Die Organisierte Kriminalität und der Terrorismus beeinträchtigen auf vielfältige Weise die politische, soziale und wirtschaftliche Situation in den betroffenen Staaten. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus ist daher ein Ziel, dem sich die internationale Staatengemeinschaft verschrieben hat. Tätergruppen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität agieren zunehmend grenz- und deliktsübergreifend. Sie verfügen über ausgeprägte internationale Verflechtungen. Um den damit verbundenen Gefahren für die innere Sicherheit wirkungsvoll begegnen zu können, müssen die zuständigen Behörden international noch intensiver zusammenarbeiten.
Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 30. September 2003 mit der Regierung der Republik Bulgarien ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität unterzeichnet. Bulgarien kommt aufgrund seiner geographischen Lage an der Balkanroute und seines Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union eine besondere Bedeutung bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu. Mit diesem Abkommen sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zunächst werden die allgemeinen Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer schwerer Straftaten im Sinne des Artikels 3 aufgeführt, wie der Austausch von Fachleuten, Informationen, Erfahrungen, kriminalistischen und kriminologischen Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen.
Zu Artikel 2
ln Absatz 1 wird festgelegt, dass Ersuchen um Übermittlung von Informationen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit sieht Absatz 2 vor, dass die Ersuchen in der deutschen oder der bulgarischen Sprache oder einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Sprache abgefasst werden können und Angaben zu dem mit dem Ersuchen verbundenen Zweck und zu den gewünschten Arten von Informationen enthalten sollen. Um eiligen Fällen gerecht werden zu können, können Fristen für die Erfüllung des Ersuchens gesetzt werden.
Unter der einschränkenden Voraussetzung, dass Informationen für die andere Vertragspartei bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten Kriminalität und der schweren Kriminalität von Bedeutung sind, können nach Absatz 3 solche Informationen auch ohne Ersuchen der anderen Vertragspartei mitgeteilt werden.
Zu Artikel 3
Absatz 1 legt den Bereich der Zusammenarbeit, nämlich die Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten Kriminalität und der schweren Kriminalität, fest. Diese Zusammenarbeit steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen innerstaatlichen Rechts. Hervorgehoben werden sodann in Absatz 2 bestimmte Deliktsbereiche, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("insbesondere").
Zu Artikel 4
Es werden hier die besonderen Formen der Zusammenarbeit zum Zweck der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität aufgeführt, wobei auch hier die Aufzählung nicht abschließend ist.
Zu Artikel 5
Es folgt eine Aufzählung der besonderen Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus.
Zu Artikel 6
Daran schließen sich die besonderen Zusammenarbeitsformen bei der Bekämpfung der illegalen Einschleusung an.
Zu Artikel 7
Artikel 7 stellt klar, dass Fragen der Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige, in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben.
Zu Artikel 8
Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.
Zu Artikel 9
Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragparteien weitere Einzelheiten der in den Artikeln 1 bis 6 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten Durchführungsvereinbarungen festlegen.
Zu Artikel 10
Artikel 10 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 10 liegt
- - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Abs. 4 und 5 BDSG)
- - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.
Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor. Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig. Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verpflichtet zur Korrektur. Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest. Die Nummern 5 bis 8 enthalten Regelungen zum Schadensersatz, zur Löschung, zur Nachweisführung für die Übermittlung und zur Sicherung der Daten.
Zu Artikel 11
Artikel 11 sieht bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit vor.
Zu Artikel 12
Unberührt von den Bestimmungen des Abkommens können die Vertragsparteien andere beiderseits annehmbare Zusammenarbeitsformen zur prävention und zur Bekämpfung der Kriminalität ergreifen.
Zu Artikel 13
Artikel 13 gestattet es jeder Vertragspartei, einzelne Maßnahmen der Zusammenarbeit aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen. lm Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft allerdings Artikel 10 eine spezielle und abschließende Regelung.
Zu den Artikeln 14 bis 17
Diese Artikel enthalten die üblichen Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer, zur Kündigung und zur Registrierung des Abkommens. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 14. September 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Rauschgiftkriminalität in der Fassung der Vereinbarung vom 2. November 2000/17. April 2001 außer Kraft.