A. Problem und Ziel
- Die Gemeinden müssen gemäß § 6 Abs. 5" des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung ab 2005 40 Prozent der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds. "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von 2.582.024.000 €, also ca. 1.032,8 Mio. € an die Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. € durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.
B. Lösung
- Durch die vorgesehene Verordnung soll der Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage. nach § 6 Absatz 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz für das Jahr 2005 in Anpassung an die für 2005 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer um 8 Prozentpunkte erhöht werden. Die Berechnung der Erhöhungszahl beruht auf der Steuerschätzung vom November 2004 für das Jahr 2005.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Den Ländern fließen auf Grund der Verordnung im Jahr 2005 voraussichtlich rd. 500 Mio. € aus den Kommunalhaushalten zu.
- Vollzugsaufwand
- Durch diese Verordnung entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Dezember
2004
An den
Präsidenten des Bundesrates Herrn
Ministerpräsidenten Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der
Finanzen zu erlassende Verordnung zur Festsetzung der
Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach
§ 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 2005
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des
Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), geändert durch Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2005 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 8 Prozentpunkte erhöht.
§ 2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2006 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2005 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
Allgemeiner Teil
Die Gemeinden müssen gemäß § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung ab 2005 40 Prozent der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von 2.582.024.000 €, also ca. 1.032,8 Mio. € an die Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. € ha durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.
Die vorliegende Regelung erfolgt für das Jahr 2005. Durch diese Verordnung werden den Ländern Einnahmen von voraussichtlich rd. 500 Mio. € zufließen.
Von der Verordnung sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, weil es sich hier ausschließlich um eine Umschichtung von Haushaltsmitteln der Gemeinden zu den Ländern handelt.In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung für das Bundesministerium der Finanzen keine Gleichstellungsrelevanz, gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Kommunen zuzuordnen.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1:
Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an den verbleibenden Länderbelastungen wird durch eine Erhöhung des Vervielfältigers erreicht. Der Vervielfältiger wird für das Jahr 2005 um 8 Prozentpunkte erhöht.
Die Beitrittsländer sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind. § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz findet in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
Zu § 2:
§ 2 enthält nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage.
Zu § 3:
Als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird der 1. Januar 2005 bestimmt.