Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Vorhaben zur Kodifizierung und Reform des Spirituosenrechts in der EU. Er ist jedoch der Auffassung, dass der vorgelegte Verordnungsvorschlag den in den Erwägungsgründen aufgeführten Zielen nicht gerecht wird. Insbesondere die Berücksichtigung traditioneller Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse, der Schutz des guten Rufes von Spirituosen aus der Gemeinschaft auf dem Binnen- und Weltmarkt, der hohe Grad an Verbraucherschutz, Markttransparenz und fairem Wettbewerb sowie die Anpassung der Verordnung an technische Innovationen sieht der Bundesrat nicht gewährleistet. Vielmehr ist eine deutliche Verschlechterung im Hinblick auf die Traditionalität, den Verbraucherschutz sowie den Wettbewerb zu befürchten.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für eine grundlegende Überarbeitung und folgende Änderungen/Ergänzungen der Verordnung einzusetzen:
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2. Rechtsgrundlage
Spirituosen stellen einen wichtigen Absatzmarkt für die Landwirtschaft dar. Vielfach erzeugen die Landwirte selbst Spirituosen. Es besteht eine enge Verzahnung mit dem Rohstoff "Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs". Die Verordnung sollte daher neben Artikel 95 EGV auch auf Artikel 33 und 37 EGV als Rechtsgrundlagen gestützt werden. Entsprechend sollte ein den landwirtschaftlichen Hintergrund betonender Erwägungsgrund aufgenommen werden.
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3. Kategorisierung von Spirituosen (Kapitel I Artikel 3 und 4)
Der Bundesrat hält eine Kategorisierung von Spirituosen prinzipiell nicht für erforderlich, da eine Auflistung der einzelnen Spirituosenkategorien - entsprechend der bisherigen Verordnungen (EWG) Nr. 1576/89 und 1014/90 - als ausreichend erachtet wird.
Sollte die Kategorisierung Bestandteil der neuen Verordnung bleiben, muss insbesondere die Kategorie A "Brände" zur Beibehaltung des jetzigen Qualitätsniveaus entsprechend den nachstehenden Ausführungen neu beschrieben werden.
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4. Zusatz von Aromastoffen zu Spirituosen der Kategorie A "Brände" und der Kategorie B "Spezifische Spirituosen" (Kapitel I Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Buchstabe c)
Der Bundesrat lehnt die generelle Zulassung einer Aromatisierung, insbesondere von Spirituosen der Kategorie A - Bränden -, ab. Es wäre zu befürchten, dass minderwertige Spirituosen durch einen Zusatz von natürlichen Aromastoffen (die auch biotechnologisch oder enzymatisch aus pflanzlichem oder tierischem Ausgangsmaterial hergestellt sein können) bzw. Aromaextrakten "aufgebessert" würden, so dass sowohl der Verbraucher getäuscht als auch der traditionell arbeitende Herstellerbetrieb gegenüber dem Industriebetrieb benachteiligt würde.
Eine Aromatisierung der folgenden Brände und spezifischen Spirituosen lehnt der Bundesrat grundsätzlich ab:
Kategorie A
Nr. 1 Rum
Nr. 3 Getreidespirituose
Nr. 5 Brandy oder Weinbrand vorbehaltlich Typagestoffen (siehe Ziffer 9 Buchstabe b)
Nr. 6 Tresterbrand
Nr. 7 Brand aus Obsttrester
Nr. 9 Obstbrand
Nr. 11 Hefebrand
Nr. 12 Bierbrand
Kategorie B
Nr. 13 Brände, durch Mazerieren und Destillieren gewonnen
Nr. 14 Geist
Nr. 16 Enzian
Soweit in diesen Fällen die Erlaubnis zur Aromatisierung von Bränden nicht abzuwenden ist, fordert der Bundesrat eine Kenntlichmachung, die dem Verbraucher die Unterscheidung traditionell hergestellter von neuartigen Produkten ermöglicht.
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5. Abrundung von Bränden bzw. Süßung spezifischer Spirituosen (Kapitel I Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 Buchstabe d)
Nach einer Reform des EU-Spirituosenrechts sollte gewährleistet sein, dass für Spirituosen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten unter derselben Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden, die gleichen Anforderungen bezüglich ihres Zuckergehalts gelten. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, eine Obergrenze für einen Zuckerzusatz zur Abrundung von Bränden festzulegen sowie bei einzelnen spezifischen Spirituosen festzuschreiben, bis zu welcher Menge sie gesüßt werden dürfen.
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6. Geografische Angaben (Kapitel III Artikel 14 bis 16 i. V. m. Anhang III)
- - Artikel 16 sollte gestrichen werden. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, für bereits seit Jahren eingeführte und gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 geschützte geografische Angaben spezifische Unterlagen zu erstellen, zumal dies zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand führen würde.
- - Aus den Regelungen des Verordnungsvorschlags geht nicht eindeutig hervor, wer künftig die Anmeldung neuer geografischer Bezeichnungen vornehmen kann bzw. muss. Dies sollen alternativ neben interprofessionellen Instituten oder Untersuchungseinrichtungen bzw. Einzelunternehmen auch weiterhin die Mitgliedstaaten sein.
- - Der Verordnungsvorschlag enthält keine Regelung darüber, ob über die in Anhang III geschützten Angaben hinaus weitere geografische Angaben verwendet werden dürfen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass auch in die neue Verordnung eine Formulierung aufgenommen werden sollte, die es - ähnlich wie Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 - ermöglicht, auch weiterhin sonstige, nicht im Anhang III genannte geografische Angaben verwenden zu dürfen, wenn der Verbraucher hierdurch nicht irregeführt wird.
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7. Ausschussverfahren (Kapitel IV Artikel 19 bis 21)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es beim bisherigen Regelungsausschussverfahren bleiben sollte. Änderungen des Anhangs II, dem "Herzstück" der Verordnung (konkrete Begriffsbestimmungen), müssen nach Ansicht des Bundesrates weiterhin gemeinsam vom Rat und dem Europäischen Parlament vorgenommen werden. Änderungen der Anhänge I (technische Begriffsbestimmungen) und III (Erzeugnisse mit einer anerkannten geografischen Angabe) müssen weiterhin im Regelungsausschussverfahren, nicht im jetzt vorgeschlagenen Verwaltungsausschussverfahren erfolgen.
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8. Ermächtigungsnorm für die Kommission, alle Bestimmungen zu ändern (Kapitel IV Artikel 22)
Der Bundesrat lehnt eine unbeschränkte Ermächtigungsnorm für die Kommission ab.
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9. Anhang I - Technische Begriffsbestimmungen und Vorschriften Nr. 1 Buchstabe g: Zulassung von Süßungsmitteln gemäß Richtlinie 94/35/EG
Der Bundesrat lehnt eine generelle Zulassung von Süßstoffen zur Süßung von Spirituosen ab, zumal keine technologische Notwendigkeit hierfür besteht. Die erwähnte Richtlinie 94/35/EG sieht bisher nur eine mengenmäßige Regelung bestimmter Süßstoffe für "Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %vol" vor, d.h. nur für Eierlikör. Sollte die generelle Erlaubnis eines Süßstoff-Zusatzes zu Spirituosen Bestandteil der neuen Verordnung bleiben, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für eine gemeinschaftsweite Regelung zur Kenntlichmachung einzusetzen.
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10. Anhang II - Kategorien von Spirituosen
- Nummer 3 Getreidespirituose, im Besonderen: Korn/Kornbrand
Neben "Kornbrand", der mit 38 %vol die Mindestanforderung von 35 %vol an diese Spirituosenkategorie übertrifft, wird seit Jahrzehnten der traditionelle "Korn" mit 32 %vol hergestellt. Um diesen auch weiterhin so vermarkten zu können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass der Mindestalkoholgehalt für Getreidespirituosen auf 32 %vol abgesenkt wird. Die Vorschrift, traditionelle Produkte künftig nur mit höheren Alkoholgehalten vermarkten zu können, widerspricht der Alkoholpolitik der EU.
- Nummer 5 Brandy oder Weinbrand
Zur Aromatisierung dieser Spirituosenkategorie sollten nach Auffassung des Bundesrates ausschließlich die traditionell verwendeten so genannte "Typagestoffe" zugelassen werden. Die Formulierung könnte analog zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) etwa wie folgt lauten:
"Zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerkmale dürfen nur verwendet werden: Auszüge, die
- - durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz oder -spänen oder
- - durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen, auch geröstet, hergestellt wurden."
- Nummer 9 Obstbrand
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen darauf hinzuwirken, dass aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes der Blausäure-Grenzwert abgesenkt und ein verbindlicher gemeinschaftlicher Grenzwert für Ethylcarbamat (EC) in Obstbränden festgelegt wird.
Der Blausäure-Höchstgehalt von 10 g/hl r. A. ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dieser Substanz um eine Vorstufe des genotoxischen und cancerogenen Stoffs EC handelt, in dieser Größenordnung nicht vertretbar und muss abgesenkt werden. Durch die Fortentwicklung technologischer Verfahren ist eine Reduzierung des Blausäuregehaltes bei der Destillation auch in kleinbetrieblicher Herstellung ohne weiteres zu erreichen.
Gleichzeitig hält der Bundesrat die Einführung eines Grenzwerts für EC in der Größenordnung des bisher gültigen Maßnahmewertes von 0,8 mg/L für erforderlich. Das FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) kam zu dem Schluss, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, die Aufnahme dieses Stoffes zu reduzieren.
Steinobstbrände können erheblich mit EC belastet sein. Die Reduzierung dieser Kontaminante in dieser Lebensmittelgruppe ist jedoch durch die Anwendung entsprechender technologischer Verfahren ohne weiteres möglich.
Die Festschreibung eines Grenzwerts für EC kann sowohl in der neuen Spirituosen-Verordnung als auch in der EG-Kontaminanten-Kontroll-Verordnung erfolgen.
Im Rahmen einer Reform der Spirituosen-Verordnung sollte der Methanol-Höchstgehalt der Obstarten Aprikose und Pfirsich auf 1200 g/hl r. A., derjenige von Quitten auf 1350 g/hl r. A. angehoben werden. Bei den genannten Fruchtarten liegt dieser Inhaltsstoff erfahrungsgemäß höher. Dieser Tatsache sollte durch die Anpassung des derzeitigen Grenzwerts von 1000 g/hl r. A. Rechnung getragen werden.
Eine Aromatisierung lehnt der Bundesrat ab (siehe auch oben unter Ziffer 4).
- Nummer 13 Brände (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), die durch Mazerieren und Destillieren gewonnen werden
Hier ist eine Berichtigung der lateinischen Namen erforderlich:
- - Vogelbeere/Eberesche (Sorbus aucuparia L.)
- - Mehlbeere (Sorbus aria L.)
Gleichzeitig wird beantragt, folgende Wildfrüchte in die Liste aufzunehmen:
- - Elsbeere (Sorbus torminalis L.)
- - Speierling (Sorbus domestica L.)
Die Zulässigkeit einer Zugabe von Aromastoffen und/oder Aromaextrakten, die nicht aus der verwendeten Frucht stammen, ist nicht begründbar. Der Bundesrat lehnt diese daher ab.
Eine Färbung des Getränks wird bei der beschriebenen Herstellungsweise nicht erzielt; eine diesbezügliche Regelung lehnt der Bundesrat daher ebenfalls ab.
- Nummer 14 Geist
Bei der Zulassung der verwendbaren Früchte zur Herstellung von "Geist" sind unter Berücksichtigung traditioneller Produkte neben "nichtvergorenen Beeren" auch "sonstige Früchte", ggf. auch "Gemüse" aufzuführen. Denkbar ist auch ein Verweis auf die unter Nummer 13 des Verordnungsvorschlags genannten Fruchtarten. Der Begriff "nichtvergoren" sollte präzisiert werden; es ist unklar, ob gänzlich unvergorene oder nicht vollständig vergorene Früchte darunter zu verstehen sind.
Die Zulässigkeit einer Zugabe von Aromastoffen und/oder Aromaextrakten, die nicht aus der verwendeten Frucht stammen, ist nicht begründbar. Der Bundesrat lehnt diese daher ab.
Eine Färbung des Getränks wird bei der beschriebenen Herstellungsweise nicht erzielt; eine diesbezügliche Regelung lehnt der Bundesrat daher ebenfalls ab.
- Nummer 17 Spirituose mit Wacholder
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für einen Mindestalkoholgehalt von 30 % oder 32 % einzusetzen.
- Nummer 41 Eierlikör und Nummer 42 Likör mit Eizusatz
Um den Begriff "hochwertiges Eigelb", der nach der bisherigen Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 häufig zu Missverständnissen führte, genauer zu definieren, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass der Mindestgehalt an Reineigelb auf 140 g/L bzw. 70 g/L festgeschrieben wird.
Da eine Honigmenge von 150 g/L nicht einem Zuckergehalt von 150 g/L entspricht (sondern nur ca. 120 g/L, da Honig ca. 18 % Wasser enthält), muss die Anforderung an den Zuckergehalt dahin gehend klargestellt werden, dass der "Mindestgehalt an Zucker oder Honig, berechnet als Invertzucker, mindestens 150 g/L" beträgt.
- Nummer 45 Topinambur
Diese Spirituose ist auf Grund ihres Herstellungsverfahrens der "Kategorie A Brände" zuzuordnen. Bei der Herstellungsweise ist neben der Vergärung auch die Destillation festzuschreiben.
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11. Anhang III - Geografische Angaben
- Nummer 3 Getreidebrand - Korn/Kornbrand
Die Einordnung des Produktes "Korn/Kornbrand" darf nicht unter der Spirituosenkategorie "Getreidebrand" erfolgen. Da Korn traditionell die Destillationsbedingungen einer "Getreidespirituose" erfüllt, muss er unter diesem Kategoriebegriff zu finden sein.
Einer Zulassung der Verwendung der Verkehrsbezeichnung "Korn/Kornbrand" für österreichische Erzeugnisse kann nach Auffassung des Bundesrates nur dann zugestimmt werden, wenn die Herkunft (z.B. "Korn aus Österreich", "Korn aus Deutschland") auf dem Etikett angegeben wird.
- Nummer 5 Brandy
In der Überschrift sollte "Brandy" durch die deutsche Bezeichnung "Weinbrand" ergänzt werden; die Formulierung sollte also "Brandy oder Weinbrand" lauten.
- Nummer 9 Obstbrand
Das Erzeugnis "Schwarzwälder Himbeergeist" muss auf Grund seiner Einordnung in die Kategorie B "Spezifische Spirituosen" unter der Nummer 14 "Geist" aufgeführt werden.
- Nummer 17 Spirituosen mit Wacholder - Genever
Der Schutz der Bezeichnung "Genever" als geografische Ursprungsbezeichnung für belgische, holländische und bestimmte französische Erzeugnisse hätte zur Folge, dass in manchen deutschen Gegenden traditionelle Produkte nicht mehr vermarktet werden könnten. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich im weiteren Verlauf der Beratungen dafür einzusetzen, dass "Genever" wie bisher in Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe m Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 als Gattungsbezeichnung gilt.
- Nummer 31 Likör
-- Jägertee/Jagertee/Jagatee
Das Produkt "Jägertee" wird traditionellerweise nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland hergestellt und vermarktet. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen dafür einzusetzen, dass neben dem geografischen Ursprung "Österreich" auch "Deutschland" genannt werden darf.
-- Blutwurz (neu)
In Bayern wird traditionellerweise das Produkt "Blutwurz" hergestellt. Es soll unter der Bezeichnung "Blutwurz" oder "Bayerischer Blutwurz" als geografische Angabe in den Anhang III unter Nummer 31 aufgenommen werden.
- Bärwurz (neu)
In Bayern wird traditionellerweise das Produkt "Bärwurz" hergestellt. Es soll unter der Bezeichnung "Bärwurz" oder "Bayerischer Bärwurz" als geografische Angabe in den Anhang III aufgenommen werden.
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12. Weitere Mängel
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den weiteren Beratungen über die unter Nummern 2 bis 11 angesprochenen Punkte hinaus auf folgende Mängel hinzuweisen:
- Hinweise zu einzelnen Spirituosen (Anhang II)
-- Zu Nummer 1 Rum
Um auch die brasilianische Spirituosenspezialität "Cachaça" in die neue Spirituosen-Verordnung mit aufzunehmen, müsste die Bezeichnung für diese Spirituosenkategorie von "Rum" auf "Zuckerrohrspirituose" geändert und die entsprechenden Herstellungsbedingungen für Cachaça ergänzt werden.
-- Zu Nummer 2 Whisky
Die Spezifikation für diese Spirituosenkategorie birgt einen Widerspruch in sich: Einerseits darf dem Destillat Zuckerkulör zugesetzt werden, andererseits muss die Färbung des Destillats auf das Herstellungsverfahren, also die dreijährige Lagerzeit im Holzfass zurückgehen.
Wenn eine Färbung mit Zuckerkulör zugelassen wird, so darf dieser Vorgang nur einer Standardisierung des Enderzeugnisses dienen und muss kenntlich gemacht werden.
-- Zu Nummer 12 Bierbrand
In der Spezifikation dieser Spirituosenkategorie muss eine Zweckbestimmung des Destillates zur Spirituosenherstellung, ggf. unter Angabe des anzuwendenden Destillationsverfahrens (Normaldruck), festgeschrieben werden, um zu verhindern, dass der bei der Entalkoholisierung von Bier anfallende Alkohol als "Bierbrand" verwertet wird.
-- Zu Nummer 34 Guignolet, Nummer 35 Punch au rhum, Nummer 36 Sloe Gin, Nummer 37 Sambuca, Nummer 38 Mistrà, Nummer 39 Maraschino und Nummer 40 Nocino
Da nicht davon auszugehen ist, dass der aufgeklärte Verbraucher weiß, welche Erzeugnisse sich hinter diesen Bezeichnungen verbergen, ist zu fordern, dass zusätzlich die Verkehrsbezeichnung "Likör" verpflichtend ist.
- Neuaufnahme von spezifischen Spirituosen in die Kategorie B
-- Rum-Verschnitt
Nach den Regelungen des Artikels 7 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags müsste dieses Erzeugnis als "Spirituose" bezeichnet werden. Es wird gebeten, sich auch weiterhin für eine Sonderregelung für dieses traditionelle Erzeugnis einzusetzen; ebenso für eine Mindestanforderung an den Alkoholgehalt (wie bisher 37,5 %vol).
-- Spirituose mit Wermut
In Anbetracht der Bedeutung des wichtigsten Vertreters dieser Spirituosenart, dem Absinth, sollte dieses Erzeugnis in einer reformierten Spirituosen-Verordnung neu definiert werden. Ein Zusatz natürlicher Extrakte der Wermutpflanze (Artemisia absinthium L.) ist als Qualitätskriterium zu fordern.
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13. Nationale Regelungen für Korn
Der Bundesrat weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Spezifikationen bezüglich der Ausgangsstoffe für Korn national geregelt werden müssten, z.B. in der AGeV, da es sich um ein geografisch geschütztes Produkt handelt. Hier könnte die Formulierung des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe c Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 übernommen werden, dass "nur das volle Korn mit allen seinen Bestandteilen" zur Verarbeitung gelangen darf. Dies würde die traditionelle Qualität dieser Spirituose sichern und verhindern, dass Getreideverarbeitungsprodukte, Abfälle oder Schadkorn als Rohstoffe für Korn/Kornbrand eingesetzt werden.