A. Problem und Ziel
-
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) hat die weitere Rechtsentwicklung dazu geführt, dass grundlegende Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung überholt sind.
Dem Wortlaut des Gesetzes nach obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren Widerruf und Rücknahme wahrzunehmen sind, den Landesjustizverwaltungen. Tatsächlich werden sie von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen, da mittlerweile alle Länder von der durch § 224a BRAO geschaffenen Möglichkeit, diese Aufgaben und Befugnisse auf die Kammern zu übertragen, in vollem Umfang Gebrauch gemacht haben. Ohne Rückgriff auf die entsprechenden Delegationsverordnungen ist dies für die Adressaten der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erkennbar.
Die Zuständigkeit für die Vereidigung der neu zugelassenen Rechtsanwälte liegt - wie die Führung der Anwaltslisten - nach der Bundesrechtsanwaltsordnung weiterhin bei den Gerichten. Die Übertragung auch dieser Aufgabe auf die Rechtsanwaltskammer wird nicht nur die unmittelbare Staatsverwaltung entlasten, sondern auch die Rechtsanwaltskammern und damit die Selbstverwaltung der Anwaltschaft stärken. Sie wird auch Synergieeffekte mit sich bringen, weil dann alle die Rechtsanwälte betreffenden Aufgaben und Befugnisse von nur einer Stelle wahrgenommen werden. Im Hinblick auf die Stellung der Rechtsanwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und ihre Freiberuflichkeit soll die Rechtsanwaltskammer für die Personalangelegenheiten ihrer Mitglieder originär zuständig sein.
Überholt ist auch die Lokalisation der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO). Seit der zum 1. Januar 2000 erfolgten Änderung des § 78 ZPO können Rechtsanwälte nicht mehr nur bei ihrem Zulassungsgericht, sondern bei allen Land- und Familiengerichten auftreten. Entsprechendes gilt seit Mitte 2002 für die Zulassung bei den Oberlandesgerichten.
Durch die Aufgabe des Lokalisationsprinzips können auch die hierauf aufbauenden weiteren Regelungen der §§ 19 bis 36 BRAO stark vereinfacht werden.
Bisher ist die Rechtsanwaltskammer nicht befugt, Dritten Auskunft über die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu erteilen. Die Ermöglichung solcher Auskünfte ist zum Schutz geschädigter Mandanten dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig und auskunftsbereit ist.
B. Lösung
- - Gesetzliche Übertragung aller im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihrer Rücknahme und ihrem Widerruf stehenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltskammer,
- - Aufgabe der Zulassung bei einem Gericht und
- - Ermächtigung der Rechtsanwaltskammer, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskunft über die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu erteilen.
C. Alternativen
- Beibehaltung der derzeitigen Gesetzeslage.
D. Finanzielle Auswirkungen
auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Vollzug/Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Keine bezifferbaren Mehrkosten bei den Rechtsanwaltskammern, da diese bereits jetzt für die mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Aufgaben und Befugnisse - mit Ausnahme der Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte - zuständig sind.
- Nicht bezifferbare Kosten bei Rechtsanwälten für Änderung von Briefbögen usw. wegen erweiterter Zulassung bei allen Amts- und Landgerichten bzw. Oberlandesgerichten.
Anlage
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 6 wird wie folgt geändert:
- 2. § 8 wird aufgehoben.
- 3. Der bisherige § 8a wird § 8 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 4. § 9 wird aufgehoben.
- 5. In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 6. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12
Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt durch Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Frauen führen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin"."
- 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt.
" § 12a
Vereidigung
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
- Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.
(2) Wird der Eid von einer Bewerberin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".
(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(5) Gibt der Bewerber an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, hat er folgendes Gelöbnis zu leisten:
- "Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen." "
- 8. In § 13 werden der abschließende Punkt gestrichen und die Wörter "oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist." angefügt.
- 9. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1. nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei einzurichten (§ 27 Abs. 1);
- 2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 und Abs. 3 gemachte Auflage erfüllt;
- 3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;
- 4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist."
- 10. § 15 wird aufgehoben.
- 11. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ist.
(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören."
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen und dem Rechtsanwalt zuzustellen.
- e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Ist der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden, sind dieser die Einleitung des Verfahrens auf Rücknahme und Widerruf der Zulassung und dessen Ausgang unverzüglich mitzuteilen. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, sind die Angaben nach Satz 1 der Notarkammer und der Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung mitzuteilen.
- f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfügung erlassen hat.
- g) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 12. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer" gestrichen.
- 13. Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst: "Zweiter Abschnitt. Zulassung bei den Gerichten, Kanzlei"
- 14. § 18 wird wie folgt gefasst:
" § 18
Zulassung bei den Gerichten
(1) Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der Rechtsanwalt bei den Amts- und Landgerichten zugelassen.
(2) Der Rechtsanwalt wird von der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, auf Antrag auch bei den Oberlandesgerichten zugelassen. Die Zulassung soll in der Regel versagt werden, wenn der Rechtsanwalt noch nicht mindestens fünf Jahre lang zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Die §§ 11 und 31 gelten entsprechend."
- 15. Die §§ 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgehoben.
- 16. § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27
Kanzlei
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bisherigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Aufnahme mit."
- 17. § 28 wird aufgehoben.
- 18. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.
(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören."
- 19. § 29a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Landesjustizverwaltung und" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
- 20. § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30
Zustellungsbevollmächtigter
Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen anderen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Unterlässt er dies, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist."
- 21. § 31 wird wie folgt gefasst:
" § 31
Rechtsanwaltsverzeichnis und Rechtsanwaltsbescheinigung
(1) Jede Rechtsanwaltskammer führt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte. Das Verzeichnis kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht steht jedem unentgeltlich zu.
(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt, sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30) benannt hat. Mit der Eintragung in das Verzeichnis erteilt die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt eine Bescheinigung über seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und seine Kammermitgliedschaft.
(3) In das Verzeichnis und die Bescheinigung sind Name und Vorname, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen.
(4) Die Eintragung im Verzeichnis wird gelöscht und die Bescheinigung ist zurückzugeben, sobald die Zulassung erloschen oder der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist."
- 22. Die §§ 32 bis 36 werden aufgehoben.
- 23. § 36a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "und bei einem Gericht" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt:
Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Soweit Rechtsanwälte Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Informationen im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.
- 24. § 37 wird wie folgt gefasst:
" § 37
Antrag
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen.
(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.
(3) Der Antragsteller muss den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, dass die Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden.
(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei."
- 25. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
- 26. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den" gestrichen.
- 27. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt und die Angabe "(§ 39)" gestrichen.
- c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
- 28. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
cc) In der neuen Nummer 1 wird das abschließende Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 2 wird das abschließende Komma gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ", § 35 Abs. 2" gestrichen.
- 29. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Folgende Nummern 5 bis 7 werden angefügt:
"5. wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bei dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder wird, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit tätig war;
6. wenn in derselben Rechtssache sein Ehegatte oder Lebenspartner als Richter zuständig ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
7. wenn er mit einem in derselben Rechtssache zuständigen Richter in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder war."
- 30. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- 31. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "der zuständigen Landesjustizverwaltung und" werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Rechtsanwaltskammer kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskünfte über die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts erteilen."
- b) In Absatz 7 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 32. § 53 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. Ein bei den Oberlandesgerichten zugelassener Rechtsanwalt darf zu seinem Vertreter nur einen ebenfalls dort zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: " § 7 gilt entsprechend."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
- 33. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: " § 7 gilt entsprechend."
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
- 34. § 59g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" und das Wort "Geschäftsbereich" durch das Wort "Bezirk" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 bis 4 und" gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 Satz 2," gestrichen.
- 35. § 59h wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem" durch die Wörter "Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk" ersetzt.
- 36. In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Landesjustizverwaltung und" gestrichen.
- 37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13).
- 38. § 73 wird wie folgt geändert:
- 39. § 95 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet,
- 1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;
- 2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist, nicht mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;
- 3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;
- 4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.
Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen, haben das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen."
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "gehindert" die Wörter "oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten" eingefügt und das Wort "ordnungsgemäß" durch das Wort "weiter" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
- 40. § 103 Abs. 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Das Amt eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes endet,
- 1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;
- 2. wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist, mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;
- 3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;
- 4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.
§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend."
- 41. § 109 wird wie folgt gefasst:
" § 109
Beendigung des Amtes als Beisitzer
(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,
- 1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;
- 2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;
- 3. wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.
§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann einen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.
(3) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
- 1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
- 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
- 3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören."
- 42. § 115 wird wie folgt geändert:
- 43. § 160 wird wie folgt geändert:
- 44. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören."
- 45. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesjustizverwaltung" die Wörter "oder der Rechtsanwaltskammer" eingefügt.
- 46. Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt:
" § 172b
Kanzlei
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshof einzurichten und zu unterhalten."
- 47. Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst: "Erster Abschnitt: Verwaltungsgebühren"
- 48. § 192 wird wie folgt gefasst:
" § 192
Erhebung von Verwaltungsgebühren
(1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsgebühren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen wird.
(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden."
- 49. Die §§ 193 und 194 werden aufgehoben.
- 50. § 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
- 51. § 207 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung" durch die Wörter "entscheidet die Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "18 bis 27 und 29 bis 36" durch die Angabe "18, 27 und 29 bis 31" ersetzt.
- 52. § 209 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "18 bis 27 und 29 bis 36" durch die Angabe "18, 27 und 29 bis 31" ersetzt.
- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem" durch die Wörter "Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk" ersetzt und das Semikolon durch einen abschließenden Punkt ersetzt.
bb) Halbsatz 2 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 53. § 213 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 54. § 224a wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37 und § 38 Abs. 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" und in § 34 Nr. 3 das Wort "Landesjustizverwaltungen" durch das Wort "Rechtsanwaltskammern" ersetzt.
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Abs. 4" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung" gestrichen.
- 3. § 39 wird wie folgt gefasst:
" § 39
Gebühren
Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind § 89
Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden."
- 4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend."
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 78c Abs. 1 werden die Wörter "bei dem Prozessgericht zugelassenen" durch die Wörter "in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen" ersetzt.
- 2. In § 121 Abs. 3 werden die Wörter "bei dem Prozessgericht zugelassener" durch die Wörter "in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener" ersetzt.
In § 142 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen" durch die Wörter "in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen" ersetzt.
Artikel 6
Übergangsvorschriften
(1) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Amts- oder Landgericht zugelassen sind, sind bei den Amts- und Landgerichten (§ 18 Abs. 1) zugelassen.
(2) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, sind bei den Amts- und Landgerichten (§ 18 Abs. 1) und bei den Oberlandesgerichten (§ 18 Abs. 2) zugelassen.
(3) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Bezirk eines Oberlandesgerichtes zugelassen sind, sind Mitglied der für diesen Bezirk gebildeten Rechtsanwaltskammer.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) hat die weitere Rechtsentwicklung dazu geführt, dass grundlegende Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung überholt sind.
Dies gilt zum einen für die Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren Widerruf und Rücknahme wahrzunehmen sind. Dem Wortlaut des Gesetzes nach obliegen diese Aufgaben und Befugnisse den Landesjustizverwaltungen. Tatsächlich werden sie von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen, da mittlerweile alle Länder von der durch § 224a BRAO geschaffenen Möglichkeit, diese Aufgaben und Befugnisse auf die Kammern zu übertragen, in vollem Umfang Gebrauch gemacht haben. Ohne Rückgriff auf die entsprechenden Delegationsverordnungen ist dies für die Adressaten der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erkennbar.
Nur die Übertragung der in § 26 BRAO geregelten Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltskammern ist - außer in Baden-Württemberg - nicht erfolgt, da es sich hierbei - ebenso wie bei der in § 31 Abs. 1 BRAO geregelten Führung der Liste der Rechtsanwälte - um eine Aufgabe handelt, für die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung unmittelbar die Gerichte zuständig sind. Diese Zuständigkeiten werden von § 224a BRAO nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht erfasst (vgl. Amtliche Begründung, S. 6, BT-Drs. 013/9610; Feuerich/Weyland: BRAO, 6. Aufl. 2003, § 224a Rnr. 4).
Nachdem die Rechtsanwaltskammern die Verantwortung für alle mit der Zulassung und den Statusangelegenheiten ihrer Mitglieder zusammenhängenden Aufgaben tragen, erscheint es sachgerecht, auch die Vereidigung der neu zugelassenen Rechtsanwälte in ihre Hand zu legen, zumal die Erfüllung dieser Aufgabe infolge der Verlagerung der sonstigen Zuständigkeiten auf die Kammern schon durch die räumliche Trennung von Zulassungsbehörde und Gericht umständlicher geworden ist.
Überholt ist auch die Lokalisation der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO). Seit der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) zum 1. Januar 2000 erfolgten
Änderung des § 78 ZPO ist ein Rechtsanwalt nicht mehr nur bei seinem Zulassungsgericht postulationsfähig, sondern bei allen Land- und Familiengerichten. Auf Grund der Neufassung des § 78 ZPO durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410) ist er dies seit dem 1. September 2002 auch bei allen Oberlandesgerichten, wenn er bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist.
Darüber hinaus ist das in § 25 BRAO statuierte Verbot der Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht und einem anderen Gericht seit dem 1. Juli 2002 auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BGBl. 2001 I S. 891) entfallen.
Damit hat die Zulassung bei einem oder mehreren Gerichten ihre bisherige berufsregelnde Funktion verloren, nämlich festzulegen, vor welchem örtlichen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Rechtsanwalt vertreten darf. Die Lokalisation hat danach im Wesentlichen nur noch die Bedeutung, die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 60 BRAO) zu bestimmen. Als Anknüpfungspunkt hierfür eignet sich aber ebenso gut der Kanzleisitz.
Die Übertragung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf die Rechtsanwaltskammern hat sich bewährt. Die eigenverantwortliche Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse durch die berufliche Selbstverwaltungskörperschaft statt durch die unmittelbare staatliche Verwaltung betont die Stellung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und Träger eines freien Berufs. Darüber hinaus entlastet sie den Staat von Aufgaben, die auf der Ebene des Berufsstandes selbstverantwortlich und wegen der Kenntnis der Berufssituation in der Regel auch effizienter erledigt werden können. Erst eine bundeseinheitliche Übertragung dieser Aufgaben durch den Gesetzgeber schreibt diese Unabhängigkeit aber fest und macht sie für den Adressaten des Gesetzes zweifelsfrei erkennbar.
Rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung der bisher dem Gericht vorbehaltenen Abnahme des Berufseides der Rechtsanwälte. Auch wenn die Vereidigung nach geltendem Recht in öffentlicher Sitzung durch den Vorsitzenden des Gerichts erfolgt (§ 26 Abs. 5 Satz 2 BRAO), handelt es sich nicht um Ausübung rechtsprechender Gewalt im Sinne des Artikels 92 GG, sondern um eine unmittelbar dem Gericht zugewiesene Justizverwaltungsaufgabe im materiellen Sinn (vgl. Kissel, GVG-Komm., 3. Aufl. 2001, § 12 Rnr. 6).
Der Gesetzgeber ist daher nicht daran gehindert, diese Aufgabe statt einem Gericht einer Behörde zuzuweisen oder diese Möglichkeit zu eröffnen, wie dies auch in § 38 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes für den Diensteid der Richter im Landesdienst geschehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es dem Gesetzgeber auch frei, öffentliche Aufgaben im Bereich der beruflichen Zulassung einschließlich der Abnahme von Berufseiden mittelbar durch Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen zu lassen, also staatliche Aufgaben an Selbstverwaltungskörperschaften zu delegieren (vgl. BVerfGE 15, 235 <242> für Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung durch die Industrie- und Handelskammern).
Artikel 1 des Gesetzentwurfs sieht deshalb vor, die bisher nur durch Rechtsverordnungen der Länder übertragenen Aufgaben und Befugnisse den Rechtsanwaltskammern originär zuzuweisen und dies auch auf die bisher den Gerichten obliegende Aufgabe der Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte zu erstrecken.
Die weit gehend funktionslos gewordene Lokalisation bei einem Gericht, die historisch gesehen auch den Zweck hatte, die staatliche Aufsicht über die Rechtsanwälte sicherzustellen, also die freie Advokatur einzuschränken, wird aufgegeben. Hierdurch können auch die auf dem Lokalisationsprinzip aufbauenden weiteren Regelungen der §§ 19 bis 36 BRAO einschließlich der Einrichtung der Anwaltslisten stark vereinfacht werden.
Infolge des Wechsels der Zuständigkeit von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer lassen sich ferner die Vorschriften über das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen erheblich straffen.
Schließlich soll den Rechtsanwaltskammern durch eine Ergänzung des § 51 Abs. 6 BRAO die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskünfte über die Berufshaftpflicht eines Rechtsanwalts zu erteilen. Dies ist nach Auffassung der Rechtsanwaltskammern und der Landesjustizverwaltungen zum Schutz geschädigter Mandanten dringend erforderlich, wenn der Rechtsanwalt selbst nicht zahlungsfähig und mitwirkungsbereit ist.
Die bisherige Regelung über die Beendigung der Amtstätigkeit der Mitglieder der Anwaltsgerichte sowie der anwaltlichen Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe ist unzureichend.
§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO bestimmt derzeit, dass ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben ist, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht. Gleiches gilt gemäß § 103 Abs. 2 Satz 4 BRAO für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 BRAO für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes beim Bundesgerichtshof. Dies führt dazu, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter mittels eines Amtsenthebungsverfahrens beendet werden muss, was nicht in allen Fällen angemessen ist. Zur Vermeidung des Amtsenthebungsverfahrens wird daher eine Amtsbeendigung kraft Gesetzes vorgesehen.
Artikel 2 des Entwurfs bestimmt die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern für die ihnen bisher nur auf Landesebene im Verordnungsweg übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland. Die oben dargelegten Gründe für einen Rückzug der unmittelbaren Staatsverwaltung gelten auch für diesen Bereich.
Die Artikel 3 bis 5 enthalten die notwendigen Anpassungen der Bundesnotarordnung, der Zivilprozessordnung und der Strafprozeßordnung.
Artikel 6 enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften, Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
(Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)
Zu Nummer 1
(§ 6 Abs. 2 - neu -)
Der neue § 6 Abs. 2 bestimmt die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den in Aussicht genommenen Kanzleisitz an.
Zu Nummer 2
(§ 8)
Der bisherige § 8, der die Erstattung eines Gutachtens zu möglichen Versagungsgründen durch die Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann aufgehoben werden, da die Kammer nunmehr selbst für die Zulassungsentscheidung zuständig ist.
Zu Nummer 3
(§ 8a)
Der bisherige § 8a, der die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Zulassungsverfahren regelt, tritt an die Stelle des aufgehobenen § 8 und wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst.
Zu Nummer 4
(§ 9)
Der bisherige § 9, der die Folgen eines ablehnenden Gutachtens der Rechtsanwaltskammer regelt, kann aufgehoben werden, da die Kammer nunmehr selbst für die Zulassungsentscheidung zuständig ist.
Zu Nummer 5
(§ 11)
§ 11 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Zu Nummer 6 (§ 12)
§ 12 Abs. 1 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst und fasst die bisher in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Bestimmungen zusammen.
Absatz 2 umfasst die bisher in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Regelungen, ergänzt um die Bestimmung, dass die Zulassungsurkunde erst nach der Vereidigung ausgehändigt werden darf. Die Vereidigung erfolgt nicht - wie bisher in § 26 Abs. 1 vorgesehen - nach, sondern bereits vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dies entspricht den Regelungen, die für die Leistung des Berufseides der Wirtschaftsprüfer vor der Wirtschaftsprüferkammer und die Abgabe der Versicherung der Steuerberater vor der Steuerberaterkammer gelten (§ 17 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO), § 41 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)).
Die Vorverlagerung der Vereidigung führt zu einer Vereinfachung des Zulassungsverfahrens. Insbesondere kann auch der Widerrufsgrund des nicht geleisteten Eides (bisheriger § 35 Abs. 1 Nr. 1) entfallen.
Absatz 3 bestimmt, dass der Bewerber mit der Zulassung Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer wird. Diese Regelung ist erforderlich, da die örtliche Zulassung, an die der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft bisher gebunden ist (bisherige §§ 18, 60), entfällt (vgl. Nummer 14 - § 18 BRAO-E).
Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 3. Satz 2 regelt die Führung der Berufsbezeichnung in der weiblichen Form.
Zu Nummer 7
(§ 12a - neu -)
§ 12a regelt die Vereidigung. Nach Absatz 1 ist die Leistung des Eides Voraussetzung für die Zulassung. Zuständig für die Abnahme des Eides ist die Rechtsanwaltskammer. Die Vereidigung nimmt der Vorstand oder das von ihm mit dieser Aufgabe betraute Mitglied vor (vgl. Nummer 38 - § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BRAO-E).
Die Eidesformel entspricht § 26 Abs. 1 der geltenden Fassung; neu ist die in Absatz 2 vorgesehene Berücksichtigung der weiblichen Form; die Formulierung lehnt sich an § 13 Abs. 2 BNotO an.
Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem bisherigen § 26 Abs. 2 und 4.
Absatz 5 enthält die Möglichkeit, den Eid durch ein Gelöbnis zu ersetzen, wenn der Bewerber angibt, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen. Die Einräumung dieser Möglichkeit, die auch in § 66d StPO vorgesehen ist, erscheint im Hinblick auf die Grundrechte aus Artikel 4 und 12 GG geboten (vgl. BVerfGE 47, 144; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 26 Rnr. 12; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. 2004, § 26 Rnr. 6).
Die bisher in § 26 Abs. 3 (Erheben der rechten Hand) und Abs. 5 (Aufnahme eines Protokolls) festgelegten Förmlichkeiten können entfallen, da sie auch für die Leistung anderer Berufs- und Amtseide nicht vorgesehen sind (vgl. § 17 WiPrO, § 38 DRiG, § 13 BNotO).
Zu Nummer 8
(§ 13)
Die Bundesrechtsanwaltsordnung verwendet den Begriff "Erlöschen der Zulassung" uneinheitlich. Während § 13 unter dem Erlöschen der Zulassung nur die Rechtsfolge der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft durch Gerichtsurteil versteht, tritt nach § 34 das Erlöschen der Zulassung (bei einem Gericht) auch bei Rücknahme und Widerruf sowie bei anderweitiger Zulassung kraft Gesetzes (§ 33a) ein. Darüber hinaus sind die Wirkungen des Widerrufs und der Rücknahme der Zulassung in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht definiert, sie unterscheiden sich aber nicht von denen des Erlöschens der Zulassung im Sinne des § 13. Da auch in anderen Gesetzen - etwa § 47 BNotO - mit dem Begriff "Erlöschen" die Wirkung der verschiedenen Beendigungstatbestände bezeichnet wird, sollen die Tatbestände, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beenden, in § 13 BRAO-E unter dem Begriff "Erlöschen" zusammengefasst werden.
Zu Nummer 9
(§ 14)
§ 14 Abs. 1 bestimmt, dass die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von derjenigen Rechtsanwaltskammer verfügt wird, deren Mitglied der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ist. Mit dieser an § 59h Abs. 5 Satz 1 angelehnten Regelung wird vermieden, dass es durch einen Wechsel des Kammerbezirks zu Verfahrensverzögerungen kommen kann. Damit wird eine dem bisherigen § 33 Abs. 2 entsprechende, die Freizügigkeit des Rechtsanwalts einschränkende und deshalb im Hinblick auf Artikel 12 GG nicht unproblematische Regelung, wonach die Umzulassung für die Dauer eines schwebenden Verfahrens ausgesetzt werden kann, entbehrlich (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 59h Rnr. 28; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl. 2003, § 33 Rnr. 6).
Im Übrigen wird § 14 redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Regelung, nach der in bestimmten Fällen von der Rücknahme der Zulassung abgesehen werden kann, wird dem Absatz 1 angefügt, wo sie systematisch hingehört.
Der Widerrufsgrund des Absatzes 2 Nr. 6 ist zu streichen, da die Lokalisation bei einem Gericht ganz entfällt (vgl. die Nummern 14 ff.).
Absatz 3 enthält die fakultativen Widerrufsgründe, die bisher in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 geregelt sind.
Zu Nummer 10
(§ 15)
§ 15 wird aufgehoben, da die Regelung über die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Widerrufsverfahren systematisch in den § 16 (Verfahren bei Rücknahme und Widerruf) gehört. Sie wird dort als neuer Absatz 3a integriert.
Zu Nummer 11
(§ 16)
§ 16 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Der neue Absatz 3a entspricht dem bisherigen § 15.
Der neue Absatz 4a enthält die bisher in § 224a Abs. 3 geregelten Mitteilungspflichten, soweit sie nach Wegfall der Zulassung bei einem Gericht noch erforderlich sind.
Zu Nummer 12
(§ 17)
§ 17 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit, an den neuen § 12 Abs. 4 und an den geänderten § 13 angepasst.
Zu Nummer 13
(Zwischenüberschrift)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts.
Zu Nummer 14
(§ 18)
Die bisher in § 18 geregelte erste Zulassung bei einem örtlichen Gericht (Lokalisierung) entfällt (vgl. die Allgemeine Begründung, S. 3). Stattdessen erfolgt kraft Gesetzes (§ 18 Abs. 1 BRAO-E) mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Zulassung bei allen Amts- und Landgerichten. Hierdurch wird dem Rechtsanwalt die Möglichkeit zur gerichtlichen Vertretung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet, ohne dass diese Vorschrift angepasst werden müsste. Zugleich wird deutlich, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche noch nicht zur Vertretung vor den Oberlandesgerichten berechtigt. Hierzu soll es weiterhin einer Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer (Absatz 2 Satz 1) und regelmäßig der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit (Absatz 2 Satz 2, bisher § 20 Abs. 1 Nr. 2) bedürfen. Absatz 2 Satz 3 verweist für den Fall der Ablehnung eines Antrages, die nur auf die Nichterfüllung der Wartezeit gestützt werden kann, auf § 11; ferner ist bestimmt, dass dem Rechtsanwalt - in entsprechender Anwendung des neuen § 31 - eine Bescheinigung über die Zulassung bei den Oberlandesgerichten zu erteilen ist. Die Bescheinigung dient insbesondere dem Nachweis der Vertretungsbefugnis, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, NJW 1992, 2706; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 78, Rnr. 4a).
Zu Nummer 15
(§§ 19 bis 21, 23, 25 und 26)
Die §§ 19 bis 21, die bisher das Verfahren der Zulassung bei einem Gericht regeln, können entfallen. § 23, der bisher die Simultanzulassung bei einem Amts- und einem Landgericht desselben Bezirks regelt, die vom Bundesverfassungsgericht für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärte Vorschrift des § 25 sowie die in § 12a des Entwurfs aufgegangene Bestimmung über die Vereidigung (§ 26) können entfallen.
Zu Nummer 16
(§ 27)
Die schon bisher in § 27 geregelte Kanzleipflicht wird beibehalten, und zwar bezogen auf den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt geworden ist (Absatz 1).
Bei Verlegung der Kanzlei oder Errichtung einer Zweigstelle besteht gegenüber der Rechtsanwaltskammer eine Informationspflicht (Absatz 2). Die Informationspflicht ist Voraussetzung für die sachgerechte Führung des Verzeichnisses nach § 31. Ein Rechtsanwalt untersteht der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, auch hinsichtlich der Berufstätigkeit, die er im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ausübt. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist deshalb sowohl der für die Hauptkanzlei zuständigen Rechtsanwaltskammer als auch der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, in deren Bezirk sich die Zweigstelle befindet.
Absatz 3 regelt die Verlegung der Kanzlei in einen anderen Kammerbezirk. Da die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer nicht mehr der Zulassung bei einem Gericht folgen kann, aber weiterhin sichergestellt werden soll, dass eine eindeutige Zuordnung zu nur einer Kammer gegeben ist, wird die Verlegung der Kanzlei in einen anderen Bezirk an die Stellung eines Aufnahmeantrages und die Aufnahme in die neue Kammer an die Einrichtung der Kanzlei geknüpft. Weiterhin ist bestimmt, dass mit der Aufnahme die Mitgliedschaft in der bisherigen Kammer erlischt und dass die bisherige Kammer hiervon zu informieren ist.
Zu Nummer 17
(§ 28)
Die Regelungen über Zweigstellen und Sprechtage, die wegen der veränderten Verkehrsverhältnisse und Kommunikationsmöglichkeiten ihre praktische Bedeutung bereits weit gehend verloren hatten, können aufgehoben werden. Ihre rechtliche Funktion, Umgehungen des Lokalisierungsgebotes zu verhindern, entfällt mit dessen Aufgabe.
Zu den Nummern 18 und 19
(§§ 29, 29a)
Die §§ 29 und 29a werden redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Zu Nummer 20 (§ 30)
§ 30 wird redaktionell angepasst. Neu ist, dass als Zustellungsbevollmächtigter nur noch ein anderer Rechtsanwalt, der nicht notwendig im selben Kammerbezirk niedergelassen sein muss, oder eine sonstige zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person benannt werden kann. Da der Zustellungsbevollmächtigte insbesondere auch Post, die Mandanten betrifft, in Empfang zu nehmen hat, erscheint es zu deren Schutz sachgerecht, nur solche Personen zu bestellen, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Da für diesen Personenkreis § 174 Abs. 1 ZPO unmittelbar gilt, kann der bisherige Absatz 2, der die Zustellung nach den §§ 174 und 195 ZPO auch an nicht in § 174 Abs. 1 ZPO genannte Zustellungsbevollmächtigte ermöglicht, entfallen.
Zu Nummer 21
(§ 31)
Die Neufassung lehnt sich an die derzeitige Regelung an. An die Stelle der bislang bei den Zulassungsgerichten geführten Zulassungslisten tritt das durch die Rechtsanwaltskammer zu führende Rechtsanwaltsverzeichnis.
Die derzeit bei den Zulassungsgerichten geführten Rechtsanwaltslisten sind, ohne dass dies ausdrücklich geregelt wäre, für jedermann einsehbar, ohne dass es dazu des Nachweises oder der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses bedürfte. Auch nach dem Wegfall der Lokalisation und der hieran gebundenen Vertretungsbefugnis ausschließlich bei den Zulassungsgerichten ist es im Interesse des einfachen und sicheren Rechtsverkehrs unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende auch künftig schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Das Register dient damit der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarktes und den Interessen der Verbraucher.
Die Auskunft über Berufs- oder Vertretungsverbote ist aus Gründen des Verbraucherschutzes ebenfalls dringend geboten.
Zu Nummer 22
(§§ 32 bis 36)
Die §§ 32 bis 36 können aufgehoben werden. Soweit einzelne Regelungen weiterhin benötigt werden, sind sie in andere Vorschriften integriert (so der bisherige § 35 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5, der jetzt in § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 aufgeht).
Zu Nummer 23
(§ 36a)
§ 36a wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst, die bisher in § 224a Abs. 2 Satz 2 enthaltene Regelung über die Einholung unbeschränkter Auskünfte aus dem Bundeszentralregister wird in Absatz 1 integriert.
Zur Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7) ist es für die zuständige Rechtsanwaltskammer oft von entscheidender Bedeutung, frühzeitig Kenntnis über Steuerverbindlichkeiten zu erlangen. Gleiches gilt für die Notaraufsichtsbehörden, die eine Amtsenthebung wegen einer die Rechtsuchenden gefährdenden Wirtschaftsführung bzw. gefährdender wirtschaftlicher
Verhältnisse oder wegen Vermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 BNotO) zu prüfen haben.
Bei Rechtsanwälten oder Notaren, gegen die bereits wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergangen sind, sind erfahrungsgemäß regelmäßig auch erhebliche Steuerschulden feststellbar. Häufig stellt der Umfang der Steuerrückstände ein bedeutsames, nicht selten sogar entscheidendes Moment bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Insgesamt bleibt das Bild der wirtschaftlichen Gesamtsituation ohne Kenntnis der Steuerverbindlichkeiten unvollkommen und unzureichend. Insbesondere erlangen die Rechtsanwaltskammern und Notaraufsichtsbehörden nicht zwingend Kenntnis über erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen, da die Finanzbehörden diese in eigener Zuständigkeit vornehmen.
In der Vergangenheit haben Finanzämter wiederholt die Auskunft über Steuerverbindlichkeiten von Rechtsanwälten und Notaren gegenüber den Rechtsanwaltskammern und Oberlandesgerichten verweigert. Gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 und § 64a Abs. 3 Satz 1 BNotO übermitteln Behörden personenbezogene Informationen u.a. zur Vorbereitung des Zulassungswiderrufs und der Amtsenthebung an die zuständige Stelle, wenn diese Informationen aus deren Sicht erforderlich sind. Gemäß Absatz 3 Satz 2 beider Vorschriften unterbleibt die Übermittlung, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Hierauf berufen sich die Finanzämter, soweit sie Auskünfte verweigern. Sie halten das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) für eine besondere, der Auskunftserteilung entgegenstehende Verwendungsregelung und begründen dies mit einem Vergleich zwischen § 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wo ausdrücklich geregelt ist, dass § 30 AO einer Auskunftserteilung nicht entgegensteht, und den §§ 36a BRAO und 64a BNotO.
Diese Auffassung ist zwar unzutreffend. Denn gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Offenbarung steuerlicher Erkenntnisse dann zulässig, wenn hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies ist bei der von einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt oder Notar ausgehenden Gefährdung der Rechtsuchenden zu bejahen, ebenso bei einem Notar, dessen Wirtschaftsführung und wirtschaftliche Verhältnisse ungeordnet sind.
Die Finanzbehörden akzeptieren diese Auffassung indes nicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat vielmehr in einem an das Bundesministerium der Justiz gerichteten Schreiben vom 10. August 1999 (- IV A 4 - S 0824 - 3/99) zum Ausdruck gebracht, dass es eine Erweiterung des § 36a Abs. 3 BRAO um eine § 10
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StBerG entsprechende Regelung für folgerichtig halte, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern zu beseitigen.
Da ein dringendes praktisches Bedürfnis für die Ergänzung besteht, werden sowohl § 36a Abs. 3 BRAO als auch die gleich lautende Vorschrift des § 64a Abs. 3 BNotO um einen dem § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StBerG entsprechenden Satz ergänzt.
Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass Informationen über Rechtsanwälte mit Mehrfachqualifikationen (insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) auch an die für die andere Qualifikation zuständige Berufskammer oder Landesbehörde weitergeleitet werden dürfen. Die Regelung entspricht § 10 Abs. 3 StBerG und § 36a Abs. 4 WiPrO.
Zu den Nummern 24 bis 28
(§§ 37 bis 42)
Die Vorschriften über das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen werden, wie im bisherigen § 224a Abs. 5 Nr. 1 und 2 vorgesehen, redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst und können dabei stark vereinfacht werden: § 38 entfällt ersatzlos, die bisher in § 39 enthaltenen Bestimmungen werden in § 37 integriert, in § 40 wird die bisher vorgesehene Beteiligung der Landesjustizverwaltung, in § 41 Abs. 5 die Zustellung an sie und in § 42 ihre Beschwerdemöglichkeit gestrichen, da der Staat insgesamt an den Personalangelegenheiten der Rechtsanwälte nicht mehr beteiligt ist.
Zu Nummer 29
(§ 45)
Mit dem Wegfall der Lokalisation entfällt auch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1, wonach die Zulassung bei einem Gericht dann untersagt werden soll, wenn der Rechtsanwalt dort in den letzten fünf Jahren als Richter oder Beamter auf Lebenszeit tätig gewesen ist. Die weiteren, früher in § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 geregelten Versagungsgründe der Ehe, der geradlinigen Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einem Richter dieses Gerichts sind bereits durch Artikel 3 § 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) gestrichen worden, da der Zweck, eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen, angesichts der Erweiterung der Postulationsfähigkeit auf alle Land- und Familiengerichte mit der Versagung der Zulassung bei einem Gericht nicht mehr zu erreichen war.
Gerade im Hinblick auf die Loslösung der anwaltlichen Tätigkeit von einem Zulassungsgericht erscheint es aber zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit geboten, ein Tätigkeitsverbot zu statuieren, wenn einer der genannten Tatbestände bei dem Gericht gegeben ist, an dem der Rechtsstreit anhängig ist oder wird.
Der mit den bisherigen Regelungen verfolgte Zweck, die Rechtspflege vor der Missdeutung zu schützen, ein Rechtsanwalt könne auf Grund seiner besonderen Beziehungen zu Richtern eines Gerichts dessen Rechtsprechung zugunsten seiner Mandanten und zum Nachteil der Gegenseite beeinflussen, rechtfertigt die hierin liegende Einschränkung der Berufsausübung, da er nur auf diese Weise erreicht werden kann. Die Prozessordnungen sehen nur vor, dass ein Richter bei Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei, nicht jedoch mit einem Prozessbevollmächtigten, von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Ein Befangenheitsantrag der Gegenseite ist zwar möglich, setzt aber Kenntnis der Umstände voraus, die insbesondere beim Auftreten vor auswärtigen oder größeren Gerichten nicht erwartet werden kann. Die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, ist auch nur geeignet, im Einzelfall die Unparteilichkeit des Gerichtes sicherzustellen, nicht jedoch, das generelle Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit des Gerichts zu wahren. Dies erfordert eine in jedem Fall zu beachtende präventive Regelung.
Der Schutzzweck rechtfertigt es auch, die neu aufgenommenen Tätigkeitsverbote auf die mit dem Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte auszudehnen (§ 45 Abs. 3).
Zu Nummer 30
(§ 47)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 31 (§ 51)
§ 51 Abs. 6 wird redaktionell angepasst und um eine Regelung ergänzt, die es der Rechtsanwaltskammer bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ermöglicht, Dritten Auskünfte über die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts zu erteilen. Nach geltendem Recht bestehen erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwaltskammer hierzu berechtigt ist (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, a.a.O., § 51 Rnr. 29). Für die Ermöglichung einer solchen Auskunft besteht aber ein erhebliches Bedürfnis. Die in § 51 verankerte Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, wurde zum Schutz der Mandanten in das Gesetz aufgenommen. Ohne gesetzlich geregelte Auskunftsbefugnis der Rechtsanwaltkammer läuft diese Schutzfunktion gerade in den besonders problematischen Fällen leer, in denen der Geschädigte von dem Rechtsanwalt selbst weder Schadenersatz noch diejenigen Informationen über dessen Haftpflichtversicherung erlangen kann, die erforderlich sind, um auf den Freistellungsanspruch des Anwalts gegenüber der Versicherung zugreifen zu können. Durch die Änderung des § 51 Abs. 6 wird es der Rechtsanwaltskammer ermöglicht, in solchen Fällen die zur Realisierung des Anspruchs notwendige Auskunft zu erteilen.
Zu Nummer 32
(§ 53)
Mit dem neu gefassten Absatz 2 wird die Beschränkung, wonach ein Rechtanwalt einen Vertreter nur selbst bestellen kann, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet, aufgehoben. Künftig kann ein Rechtsanwalt unabhängig von der Dauer der Verhinderung den Vertreter selbst bestellen. Die Deregulierung entlastet die Rechtsanwaltskammer von dem Massengeschäft der Vertreterbestellung zu Beginn eines Kalenderjahres und erweitert dadurch die Möglichkeiten, sich den eigentlichen Kernaufgaben zu widmen.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Zu den Nummern 33 bis 36 (§§ 55 bis 59m)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 37
(§ 60)
Der neu gefasste Absatz 1 regelt die Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer. Da die Zulassung bei einem Gericht entfällt und deshalb nicht mehr als Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft in Betracht kommt, wird in Satz 1 bestimmt, dass die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet ist, und in Satz 2, welche Rechtsanwälte Mitglied sind. Für die bereits bei einem Gericht des Kammerbezirks zugelassenen Rechtsanwälte bestätigt Artikel 6 Abs. 3 des Entwurfs die Zugehörigkeit zur Kammer. Im neuen Satz 4 ist das Erlöschen der Mitgliedschaft geregelt. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgesellschaften und der bisher in Satz 2, jetzt im neuen Satz 3 genannten Mitglieder besteht kein Änderungsbedarf.
Mit der Neuregelung ist sichergestellt, dass jeder Rechtsanwalt - wie bisher - zu jedem Zeitpunkt Mitglied (nur) einer Rechtsanwaltskammer ist.
Zu Nummer 38
(§ 73)
§ 73 Abs. 1 und 3 wird entsprechend der Regelung des bisherigen § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst.
Zu Nummer 39
(§ 95)
§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt derzeit, dass ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben ist, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht. Dies führt dazu, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter mittels eines Amtsenthebungsverfahrens beendet werden muss. Dies gilt beispielsweise, wenn ein ehrenamtlicher Richter der Anwaltsgerichtsbarkeit Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung wird (§ 94 Abs. 3 Satz 2). Eine weitere Fallgruppe bilden Zulassungswechsel über den Bezirk einer Rechtsanwaltkammer hinaus (§ 94 Abs. 1 Satz 2). In beiden Fällen erlischt das Amt des ehrenamtlichen Richters nicht kraft Gesetzes, sondern es bedarf des in § 95 Abs. 2 geregelten Gestaltungsaktes. Dies erscheint für die genannten Fälle unangemessen, was zum einen auf dem Begriff der Amtsenthebung und zum anderen darauf beruht, dass die genannten Fälle in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes auf eine Stufe mit groben Pflichtverletzungen gestellt werden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
Zur Vermeidung des Amtsenthebungsverfahrens wird daher in den genannten Fällen eine Amtsbeendigung kraft Gesetzes vorgesehen.
Der neue § 95 Abs. 1a übernimmt die bisher in § 94 Abs. 3 enthaltenen Hinderungsgründe für die Aufnahme der ehrenamtlichen Richtertätigkeit als gesetzliche Beendigungsgründe in den Nummern 2 bis 4.
Absatz 1a Nr. 1 entspricht der Regelung des bisherigen Absatzes 4, der damit überflüssig wird.
Durch die Voranstellung der gesetzlichen Beendigungsgründe in Absatz 1a wird verdeutlicht, dass die Regelung als spezialgesetzliche Bestimmung Vorrang hat vor Absatz 2. Die bisherige Regelung des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist beizubehalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf solche Umstände, die nicht ohne Weiteres festgestellt werden können, so dass aus Gründen der Rechtsklarheit ein richterlicher Gestaltungsakt unerlässlich ist. Beispielfälle sind hier die Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße im anwaltsgerichtlichen Verfahren (§ 94 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 4) oder die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer
Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 94 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Nr. 2).
Es ist sicherzustellen, dass der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, an dem der Richter tätig ist, die Umstände, die das Erlöschen des Richteramtes begründen, unverzüglich bekannt werden. Dies ist durch eine Unterrichtung seitens des Mitgliedes und der Rechtsanwaltskammern zu gewährleisten, die von den Beendigungsgründen des § 95 Abs. 1a Nr. 2 bis 4 als Betroffene bzw. als Personalakten führende Stelle Kenntnis erlangen.
Die Änderung des Absatzes 3 betrifft den Fall, dass das Mitglied des Gerichts aus gewichtigen, in seiner Person liegenden Gründen selbst den Antrag stellt, aus dem Amt entlassen zu werden. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sein, das zwar nicht die Voraussetzungen für ein Amtsenthebungsverfahren erfüllt, aber ein weiteres Verbleiben des anwaltlichen Mitglieds in seinem Amt als dem Ansehen der Anwaltsgerichtsbarkeit abträglich erscheinen lässt. Auch sind Fälle denkbar, in denen zwar nicht das Mitglied des Anwaltsgerichts selbst, sondern ein naher Angehöriger so schwer erkrankt, dass dem Mitglied des Anwaltsgerichts ein weiteres Verbleiben im Amt nicht zugemutet werden kann.
Zu Nummer 40
(§ 103)
Durch die Änderung wird die Regelung für Richter an den Anwaltsgerichtshöfen derjenigen für die Richter an den Anwaltsgerichten angepasst.
Eine bloße Änderung der Verweisung im bisherigen Absatz 2 Satz 4 erfasst dabei nicht alle in Betracht kommenden Fallkonstellationen. Denkbar ist auch der Fall, dass ein ehrenamtlicher Richter einen Kammerwechsel nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Anwaltsgerichtshofs vollzieht, dem er angehört, sondern Mitglied einer in einem anderen Bundesland ansässigen Rechtsanwaltskammer wird. Auch in diesem Fall muss das Ehrenamt enden, ohne dass ein Amtsenthebungsverfahren durchgeführt wird.
Zu Nummer 41
(§ 109)
Durch die Neufassung werden die Regelungen für die ehrenamtlichen Richter des Bundesgerichtshofs dem neuen § 95 angepasst. Die Fassung des Absatzes 2 entspricht dem neuen § 95 Abs. 3. In der bisherigen Fassung des § 109 fehlte im Gegensatz zu der bisherigen Fassung des § 103 Abs. 2 Satz 4 (jetzt: Satz 5) eine Verweisung auf § 95 Abs. 3. Anwaltliche Beisitzer des Senats für Anwaltssachen konnten mithin nicht auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert waren, ihr Amt auszuüben. Ein Bedürfnis für die Schaffung einer entsprechenden Regelung ist aber auch für die ehrenamtlichen Richter am Bundesgerichtshof zu bejahen.
Zu Nummer 42
(§ 115)
Die Anfügung des Absatzes 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die lange Dauer von Strafverfahren, deren Ausgang für das berufsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, regelmäßig die Gefahr der Verjährung hinsichtlich der Verfolgung der Pflichtverletzungen besteht. Diese Gefahr wird durch die Neuregelung beseitigt.
Zu Nummer 43
(§ 160)
Die Regelung des § 160 über die Mitteilung eines Berufsverbotes wird redaktionell angepasst; an die Stelle des bisherigen Zulassungsgerichts und des Amtsgerichts am Wohnsitz des Rechtsanwalts treten die Gerichte und Staatsanwaltschaften im Bezirk der Rechtsanwaltskammer. Die Ausweitung ist erforderlich und gerechtfertigt, um die genannten Gerichte und Behörden in die Lage zu versetzen, den Rechtsanwalt gegebenenfalls nach § 156 Abs. 2 zurückweisen zu können (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 160 Rnr. 1, 4).
Zu den Nummern 44 und 45 (§§ 161 und 163) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 46 (§ 172b - neu -)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 27 Abs. 1 (vgl. Nummer 16), da die generelle Bestimmung, dass sich der Kanzleisitz nach dem Ort des Zulassungsgerichts richtet, entfallen ist.
Zu den Nummern 47 bis 49 (§§ 192 bis 194)
Die Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts wird redaktionell angepasst. Der neu gefasste § 192 ersetzt die bisher in den §§ 192 bis 194 und § 224a Abs. 4 Satz 2 enthaltenen Regelungen. Er ermächtigt die Rechtsanwaltskammer, Verwaltungsgebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die sonstigen ihr zugewiesenen Amtshandlungen zu erheben. Zuständig für die Bestimmung der Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren ist die Kammerversammlung (§ 89 Abs. 2 Nr. 2).
Zu Nummer 50
(§ 201)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 25 (Aufhebung der §§ 38 und 39).
Zu den Nummern 51 und 52
(§§ 207 und 209)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 53
(§ 213)
Die Übergangsvorschrift des bisherigen § 213 Abs. 2 eröffnete die Möglichkeit, Bewerber, die sich in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mussten und dort noch ansässig sind, durch einen deutschen Konsul im Ausland vereidigen zu lassen, wenn ihnen nicht zuzumuten war, sich nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 26 alsbald von einem deutschen Gericht vereidigen zu lassen. Diese Vorschrift bedarf keiner Anpassung an den neuen § 12a, da sie nur für Personen gilt, die ohne die Emigration bis zum 8. Mai 1945 die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hätten (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 213 Rnr. 3), und daher auf Grund des Zeitablaufs keine praktische Bedeutung mehr hat. Sie kann deshalb aufgehoben werden.
Zu Nummer 54
(§ 224a)
§ 224a ist als Folge der vorstehenden Änderungen überholt und kann deshalb aufgehoben werden.
Zu Artikel 2
(Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)
Artikel 2 sieht vor, auch die bisher nach § 41 Abs. 2 auf die Rechtsanwaltskammern delegierbaren Aufgaben und Befugnisse den Kammern originär zuzuweisen. Die Interessenlage ist insoweit nicht anders als bei den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Angelegenheiten.
Zu den Nummern 1 und 2
(§§ 3 bis 38)
In den Bestimmungen der Teile 2, 3 und 6 des Gesetzes, in denen bisher eine Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung vorgesehen ist, wird die Zuständigkeit der
Rechtsanwaltskammer statuiert. Im Übrigen werden die Bestimmungen an geänderte Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst.
Zu Nummer 3
(§ 39)
Die Neufassung ermächtigt die Rechtsanwaltskammer, Gebühren für die Aufnahme und Eingliederung europäischer Rechtsanwälte zu erheben.
Zu Nummer 4
(§ 41)
Die Absätze 2 und 3, die die Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf die Rechtsanwaltskammer vorsehen, können wegen der originären Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer aufgehoben werden.
Zu Artikel 3
(Änderung der Bundesnotarordnung)
Zu den Nummern 1 und 2
(§§ 3 und 47)
Die Regelungen, die auf die Zulassung des Anwaltsnotars bei einem Gericht Bezug nehmen, werden an die geänderte Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst.
Zu Nummer 3
(§ 64a)
Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 36a BRAO-E) verwiesen. Zu Nummer 4 (§ 111 Abs. 4)
Auf Grund des Wegfalls der Lokalisation ist an die Stelle der Zulassung bei einem örtlich bestimmten Gericht die Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer getreten. Durch die entsprechende Anpassung der Bundesnotarordnung ist gewährleistet, dass auch künftig ausschließlich Rechtsanwälte zum Notar im Nebenberuf bestellt werden können, die ihre anwaltliche Zulassung in einem Gerichtsbezirk haben, der im Gebiet des nebenberuflichen Notariats liegt.
§ 111 Abs. 4 Satz 2 verweist in der bisher geltenden Fassung für das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung auf Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung. Diese Verweisung ist an die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung anzupassen. Dabei kann es im Wesentlichen bei einer Bezugnahme auf die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung bleiben. Durch die Bündelung der Zuständigkeiten bei der Rechtsanwaltskammer können in der Bundesrechtsanwaltsordnung - Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 25 des Entwurfs - die §§ 9 und 38 entfallen. Für die bisher ohnehin großzügige Verweisung des derzeit geltenden § 111 Abs. 4 Satz 2 erfordert dies keine besonderen Konsequenzen, da der Stellungnahme der Notarkammer nach § 12 Satz 1 BNotO keine der Begutachtung nach § 9 BRAO vergleichbare Bedeutung zukam und zukommt.
Da die Bundesrechtsanwaltsordnung in den in Bezug genommenen Vorschriften künftig nur noch Verfahren gegen die Rechtsanwaltskammer, nicht mehr auch gegen die Landesjustizverwaltung kennt, soll dem bisherigen § 111 Abs. 4 Satz 2 zur Klarstellung der Halbsatz angefügt werden, bei der Verweisung sei für "Rechtsanwaltskammer" stets "Landesjustizverwaltung" zu lesen.
Ein neuer Satz 3 übernimmt § 39 Abs. 1 BRAO in der bisher geltenden Fassung, der - Artikel 1 Nr. 25 des Entwurfs - in der Bundesrechtsanwaltsordnung entfallen soll, für das Verfahren nach der Bundesnotarordnung aber weiter von Relevanz ist.
Ein neuer Satz 4 soll wegen Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe b des Entwurfs (§ 40 Abs. 3 BRAO-E) verdeutlichen, dass bestimmten Personen der Zutritt zur Verhandlung weiter gestattet ist. Die Erwähnung eines Zutrittsrechts des Präsidenten der Notarkasse und seiner Stellvertreter und des Präsidenten der Ländernotarkasse und seines Stellvertreters dient der Klarstellung (vgl. Eylmann/Vaasen/Custodis, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 111 Rnr. 173).
§ 78c Abs. 1, der für die Auswahl des Notanwalts, und § 121 Abs. 3, der für die Beiordnung des Rechtsanwalts bei bewilligter Prozesskostenhilfe auf die Zulassung bei dem Prozessgericht abstellt, werden an die geänderte Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst. Wegen der Ortsbezogenheit der Regelungen wird an die Niederlassung des Rechtsanwalts im Bezirk des Prozessgerichts angeknüpft.
§ 142 Abs. 1 Satz 1, der für die Auswahl des Verteidigers auf die Zulassung bei einem Gericht des Gerichtsbezirks abstellt, wird an die geänderte Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst. Wegen der Ortsbezogenheit der Regelung wird an die Niederlassung des Rechtsanwalts in dem Gerichtsbezirk angeknüpft.
Zu Artikel 6
(Übergangsvorschriften)
Statt der bisherigen Lokalisation bei einem Gericht sieht Artikel 1 Nr. 14 des Entwurfs (§ 18 BRAO-E) vor, dass Rechtsanwälte mit ihrer Zulassung kraft Gesetzes bei den Amts- und Landgerichten zugelassen sind und auf Antrag auch bei den Oberlandesgerichten zugelassen werden können. Artikel 6 Abs. 1 und 2 regelt dies für die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits zugelassenen Rechtsanwälte.
Absatz 3 bestätigt die Mitgliedschaft der bisher in einem Oberlandesgerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte in der Kammer dieses Bezirks.
Zu Artikel 7
(Inkrafttreten)
Für das Inkrafttreten der Änderungen ist eine Frist vorgesehen, um erforderliche organisatorische Vorbereitungen treffen zu können. Da bis auf die Vereidigung und Erteilung der in Artikel 1 Nr. 21 des Entwurfs (§ 31 BRAO-E) vorgesehenen Bescheinigungen die im Zusammenhang mit der Zulassung stehenden Aufgaben und Befugnisse bereits jetzt von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen werden, erscheint der Zeitraum bis zum Beginn des dritten Kalendermonats vom Zeitpunkt der Verkündung an hierfür ausreichend.