A. Problem und Ziel
- Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) hat die weitere Rechtsentwicklung dazu geführt, dass grundlegende Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung überholt sind.
- Dem Wortlaut des Gesetzes nach obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren Widerruf und Rücknahme wahrzunehmen sind, den Landesjustizverwaltungen. Tatsächlich werden sie von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen, da mittlerweile alle Länder von der durch § 224a BRAO geschaffenen Möglichkeit, diese Aufgaben und Befugnisse auf die Kammern zu übertragen, in vollem Umfang Gebrauch gemacht haben. Ohne Rückgriff auf die entsprechenden Delegationsverordnungen ist dies für die Adressaten der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erkennbar.
- Die Zuständigkeit für die Vereidigung der neu zugelassenen Rechtsanwälte liegt - wie die Führung der Anwaltslisten - nach der Bundesrechtsanwaltsordnung weiterhin bei den Gerichten. Die Übertragung auch dieser Aufgabe auf die Rechtsanwaltskammer wird nicht nur die unmittelbare Staatsverwaltung entlasten, sondern auch die Rechtsanwaltskammern und damit die Selbstverwaltung der Anwaltschaft stärken. Sie wird auch Synergieeffekte mit sich bringen, weil dann alle die Rechtsanwälte betreffenden Aufgaben und Befugnisse von nur einer Stelle wahrgenommen werden. Im Hinblick auf die Stellung der Rechtsanwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und ihre Freiberuflichkeit sollen die Rechtsanwaltskammer für die Personalangelegenheiten ihrer Mitglieder originär zuständig sein.
- Überholt ist auch die Lokalisation der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO). Seit der zum 1. Januar 2000 erfolgten Änderung des § 78 ZPO können Rechtsanwälte nicht mehr nur bei ihrem Zulassungsgericht, sondern bei allen Land- und Familiengerichten auftreten. Entsprechendes gilt seit Mitte 2002 für die Zulassung bei den Oberlandesgerichten.
- Durch die Aufgabe des Lokalisationsprinzips können auch die hierauf aufbauenden weiteren Regelungen der §§ 19 bis 36 BRAO stark vereinfacht werden.
- Bisher ist die Rechtsanwaltskammer nicht befugt, Dritten Auskunft über die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu erteilen. Die Ermöglichung solcher Auskünfte ist zum Schutz geschädigter Mandanten dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig und auskunftsbereit ist.
B. Lösung
- - Gesetzliche Übertragung aller im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihrer Rücknahme und ihrem Widerruf stehenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltskammer,
- - Aufgabe der Zulassung bei einem Gericht und
- - Ermächtigung der Rechtsanwaltskammer, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskunft über die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu erteilen.
C. Alternativen
- Beibehaltung der derzeitigen Gesetzeslage.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzug
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Keine.
E. Sonstige Kosten
- Keine bezifferbaren Mehrkosten bei den Rechtsanwaltskammern, da diese bereits jetzt für die mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Aufgaben und Befugnisse - mit Ausnahme der Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte - zuständig sind.
- Nicht bezifferbare Kosten bei Rechtsanwälten für Änderung von Briefbögen usw. wegen erweiterter Zulassung bei allen Amts- und Landgerichten bzw. Oberlandesgerichten.
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 24. November 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
- 1. § 6 wird wie folgt geändert:
- 2. § 8 wird aufgehoben.
- 3. Der bisherige § 8a wird § 8 und in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 4. § 9 wird aufgehoben.
- 5. In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 6. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt durch Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Frauen führen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin"."
- 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt.
" § 12a Vereidigung
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
- "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Wird der Eid von einer Bewerberin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".
(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(5) Gibt der Bewerber an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, hat er folgendes Gelöbnis zu leisten:
- "Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."
- 8. In § 13 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist" angefügt.
- 9. § 14 wird wie folgt geändert:
- 10. § 15 wird aufgehoben.
- 11. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ist.
(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören."
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben."
- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen und dem Rechtsanwalt zuzustellen."
- e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Ist der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden, sind dieser die Einleitung des Verfahrens auf Rücknahme und Widerruf der Zulassung und dessen Ausgang unverzüglich mitzuteilen. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, sind die Angaben nach Satz 1 der Notarkammer und der Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung mitzuteilen."
- f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfügung erlassen hat."
- g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 12. § 17 wird wie folgt geändert:
- 13. Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt. Zulassung bei den Gerichten, Kanzlei"
- 14. § 18 wird wie folgt gefasst:
" § 18 Zulassung bei den Gerichten
(1) Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der Rechtsanwalt bei den Amts- und Landgerichten zugelassen.
(2) Der Rechtsanwalt wird von der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, auf Antrag auch bei den Oberlandesgerichten zugelassen. Die Zulassung soll in der Regel versagt werden, wenn der Rechtsanwalt noch nicht mindestens fünf Jahre lang zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Die §§ 11 und 31 gelten entsprechend."
- 15. Die §§ 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgehoben.
- 16. § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 Kanzlei
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bisherigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Aufnahme mit."
- 17. § 28 wird aufgehoben.
- 18. § 29 Abs.1 und 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.
(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören."
- 19. § 29a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Landesjustizverwaltung und" gestrichen.
- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe " § 29" die Angabe "Abs. 1 Satz 2" und das Komma gestrichen.
- 20. § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Zustellungsbevollmächtigter
Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen anderen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Unterlässt er dies, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist."
- 21. § 31 wird wie folgt gefasst:
" § 31 Rechtsanwaltsbescheinigung
(1) Sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30) benannt hat, erteilt ihm die Rechtsanwaltskammer eine Bescheinigung über seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und seine Kammermitgliedschaft.
(2) In der Bescheinigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Wohn- und die Kanzleianschrift und in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung zu vermerken.
(3) Die Bescheinigung ist zurückzugeben, sobald die Zulassung erloschen oder der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist.
(4) Die Rechtsanwaltskammer kann Dritten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft über die in Absatz 2 und 3 genannten Umstände sowie über das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes erteilen, soweit dem nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Ist Auskunft über ein Berufs- oder Vertretungsverbot erteilt worden, sind dem Dritten auch die in § 160 Abs. 3 genannten Umstände mitzuteilen."
- 22. Die §§ 32 bis 36 werden aufgehoben.
- 23. § 36a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und bei einem Gericht" gestrichen.
- 24. § 37 wird wie folgt gefasst:
" § 37 Antrag
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen.
(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.
(2) Der Antragsteller muss den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, dass die Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.
(3) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei."
- 25. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
- 26. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter " Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den" gestrichen.
- 27. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt und die Angabe "(§ 39)" gestrichen.
- c) In Absatz 4 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
- 28. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) In Absatz 5 Satz 2 werden das Komma und die Angabe " § 35 Abs.2" in dem Klammerzusatz gestrichen.
- 29. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 bis 7 eingefügt:
"5. wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bei dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder wird, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit tätig war;
6. wenn in derselben Rechtssache sein Ehegatte oder Lebenspartner als Richter zuständig ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
7. wenn er mit einem in derselben Rechtssache zuständigen Richter in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder war."
- 30. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- 31. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 7 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 32. § 53 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet und wenn sie von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird; ein bei den Oberlandesgerichten zugelassener Rechtsanwalt darf zu seinem Vertreter nur einen ebenfalls dort zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: " § 7 gilt entsprechend."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen."
- 33. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: " § 7 gilt entsprechend."
- cc) Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
- 34. § 59g wird wie folgt geändert:
- 35. § 59h wird wie folgt geändert:
- 36. In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Landesjustizverwaltung und" gestrichen.
- 37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13)."
- 38. § 73 wird wie folgt geändert:
- 39. § 160 wird wie folgt geändert:
- 40. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 41. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesjustizverwaltung" die Wörter "oder der Rechtsanwaltskammer" eingefügt.
- 42. Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt:
" § 172b Kanzlei
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshof einzurichten und zu unterhalten."
- 43. Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst: "Erster Abschnitt: Verwaltungsgebühren"
- 44. § 192 wird wie folgt gefasst:
" § 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren
(1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsgebühren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen wird.
(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden."
- 45. Die §§ 193 und 194 werden aufgehoben.
- 46. § 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben."
- 47. § 207 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung" durch die Wörter "entscheidet die Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "18 bis 27 und 29 bis 36" durch die Angabe "18, 27 und 29 bis 31" ersetzt.
- 48. § 209 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "18 bis 27 und 29 bis 36" durch die Angabe "18, 27 und 29 bis 31" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem" durch die Wörter "Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk" ersetzt und das Semikolon und die nachfolgenden Wörter gestrichen.
- c) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 49. § 213 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 50. § 224a wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37 und § 38 Abs. 1 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Abs. 4" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "gemäß § 14 Abs.1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung" gestrichen.
- 3. In § 34 Nr. 3 wird das Wort Landesjustizverwaltungen" durch "Rechtsanwaltskammern" ersetzt.
- 4. § 39 wird wie folgt gefasst:
- "Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und für die Eingliederung nach §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden."
- 5. § 41 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichte bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter "bei einem bestimmten Gericht" gestrichen.
- 2. In § 47 Nr. 3 werden die Wörter "es sei denn, die Zulassung bei einem Gericht ist nach § 34 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung erloschen" und das Komma gestrichen.
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichte bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2300), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 78c Abs. 1 werden die Wörter "bei dem Prozessgericht zugelassenen" durch die Wörter "in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen" ersetzt.
- 2. In § 121 Abs. 3 werden die Wörter "bei dem Prozessgericht zugelassener" durch die Wörter "in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener" ersetzt.
In § 142 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, werden die Wörter "bei einem Gericht des Gerichtsbezirk zugelassenen" durch die Wörter "in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen" ersetzt.
Artikel 6 Übergangsvorschriften
(1) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Amts- oder Landgericht zugelassen sind, sind bei den Amts- und Landgerichten (§ 18 Abs. 1) zugelassen.
(2) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, sind bei den Amts- und Landgerichten (§ 18 Abs. 1) und bei den Oberlandesgerichten (§ 18 Abs. 2) zugelassen.
(3) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Bezirk eines Oberlandesgerichtes zugelassen sind, sind Mitglied der für diesen Bezirk gebildeten Rechtsanwaltskammer.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) hat die weitere Rechtsentwicklung dazu geführt, dass grundlegende Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung überholt sind.
Dies gilt zum einen für die Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren Widerruf und Rücknahme wahrzunehmen sind. Dem Wortlaut des Gesetzes nach obliegen diese Aufgaben und Befugnisse den Landesjustizverwaltungen. Tatsächlich werden sie von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen, da mittlerweile alle Länder von der durch § 224a BRAO geschaffenen Möglichkeit, diese Aufgaben und Befugnisse auf die Kammern zu übertragen, in vollem Umfang Gebrauch gemacht haben. Ohne Rückgriff auf die entsprechenden Delegationsverordnungen ist dies für die Adressaten der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erkennbar.
Nur die Übertragung der in § 26 BRAO geregelten Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltskammern ist - außer in Baden-Württemberg - nicht erfolgt, da es sich hierbei - ebenso wie bei der in § 31 Abs. 1 BRAO geregelten Führung der Liste der Rechtsanwälte - um eine Aufgabe handelt, für die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung unmittelbar die Gerichte zuständig sind. Diese Zuständigkeiten werden von § 224a BRAO nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht erfasst (vgl. Amtliche Begründung, S. 6, Bundestagsdrucksache 013/9610; Feuerich/Weyland: BRAO, 6. Aufl. 2003, § 224a RdNr. 4).
Nachdem die Rechtsanwaltskammern die Verantwortung für alle mit der Zulassung und den Statusangelegenheiten ihrer Mitglieder zusammenhängenden Aufgaben tragen, erscheint es sachgerecht, auch die Vereidigung der neu zugelassenen Rechtsanwälte in ihre Hand zu legen, zumal die Erfüllung dieser Aufgabe infolge der Verlagerung der sonstigen Zuständigkeiten auf die Kammern schon durch die räumliche Trennung von Zulassungsbehörde und Gericht umständlicher geworden ist.
Überholt ist auch die Lokalisation der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO). Seit der durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) zum 1. Januar 2000 erfolgten Änderung des § 78 ZPO ist ein Rechtsanwalt nicht mehr nur bei seinem Zulassungsgericht postulationsfähig, sondern bei allen Land- und Familiengerichten. Aufgrund der Neufassung des § 78 ZPO durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410) ist er dies seit dem 1. September 2002 auch bei allen Oberlandesgerichten, wenn er bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist.
Darüber hinaus ist das in § 25 BRAO statuierte Verbot der Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht und einem anderen Gericht seit dem 1. Juli 2002 aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BGBl. 2001 I S. 891) entfallen. Damit hat die Zulassung bei einem oder mehreren Gerichten ihre bisherige berufsregelnde Funktion verloren, nämlich festzulegen, vor welchem örtlichen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Rechtsanwalt vertreten darf. Die Lokalisation hat danach im Wesentlichen nur noch die Bedeutung, die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 60 BRAO) zu bestimmen. Als Anknüpfungspunkt hierfür eignet sich aber ebenso gut der Kanzleisitz.
Die Übertragung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf die Rechtsanwaltskammern hat sich bewährt. Die eigenverantwortliche Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse durch die berufliche Selbstverwaltungskörperschaft statt durch die unmittelbare staatliche Verwaltung betont die Stellung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und Träger eines freien Berufs. Darüber hinaus entlastet sie den Staat von Aufgaben, die auf der Ebene des Berufsstandes selbstverantwortlich und wegen der Kenntnis der Berufssituation in der Regel auch effizienter erledigt werden können. Erst eine bundeseinheitliche Übertragung dieser Aufgaben durch den Gesetzgeber schreibt diese Unabhängigkeit aber fest und macht sie für den Adressaten des Gesetzes zweifelsfrei erkennbar.
Rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung der bisher dem Gericht vorbehaltenen Abnahme des Berufseides der Rechtsanwälte. Auch wenn die Vereidigung nach geltendem Recht in öffentlicher Sitzung durch den Vorsitzenden des Gerichts erfolgt (§ 26 Abs. 5 Satz 2 BRAO), handelt es sich nicht um Ausübung rechtsprechender Gewalt im Sinne des Art. 92 GG, sondern um eine unmittelbar dem Gericht zugewiesene Justizverwaltungsaufgabe im materiellen Sinn (vgl. Kissel: GVG, 3. Aufl. 2001, § 12 RdNr. 6).
Der Gesetzgeber ist daher nicht daran gehindert, diese Aufgabe statt einem Gericht einer Behörde zuzuweisen oder diese Möglichkeit zu eröffnen, wie dies auch in § 38 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes für den Diensteid der Richter im Landesdienst geschehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es dem Gesetzgeber auch frei, öffentliche Aufgaben im Bereich der beruflichen Zulassung einschließlich der Abnahme von Berufseiden mittelbar durch Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen zu lassen, also staatliche Aufgaben an Selbstverwaltungskörperschaften zu delegieren (BVerfGE 15, 235, 242 für Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung durch die Industrie- und Handelskammern).
Artikel 1 des Gesetzentwurfs sieht deshalb vor, die bisher nur durch Rechtsverordnungen der Länder übertragenen Aufgaben und Befugnisse den Rechtsanwaltskammern originär zuzuweisen und dies auch auf die bisher den Gerichten obliegende Aufgabe der Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte zu erstrecken.
Die weitgehend funktionslos gewordene Lokalisation bei einem Gericht, die historisch gesehen auch den Zweck hatte, die staatliche Aufsicht über die Rechtsanwälte sicherzustellen, also die freie Advokatur einzuschränken, wird aufgegeben. Hierdurch können auch die auf dem Lokalisationsprinzip aufbauenden weiteren Regelungen der §§ 19 bis 36 BRAO einschließlich der Einrichtung der Anwaltslisten stark vereinfacht werden.
Infolge des Wechsels der Zuständigkeit von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer lassen sich ferner die Vorschriften über das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen erheblich straffen.
Schließlich soll den Rechtsanwaltskammern durch eine Ergänzung des § 51 Abs. 6 BRAO die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskünfte über die Berufshaftpflicht eines Rechtsanwalts zu erteilen. Dies ist nach Auffassung der Rechtsanwaltskammern und der Landesjustizverwaltungen zum Schutz geschädigter Mandanten dringend erforderlich, wenn der Rechtsanwalt selbst nicht zahlungsfähig und mitwirkungsbereit ist.
Artikel 2 des Entwurfs bestimmt die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern für die ihnen bisher nur auf Landesebene im Verordnungsweg übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland. Die oben dargelegten Gründe für einen Rückzug der unmittelbaren Staatsverwaltung gelten auch für diesen Bereich.
Die Artikel 3 bis 5 enthalten die notwendigen Anpassungen der Bundesnotaordnung, der Zivilprozessordnung und der Strafprozeßordnung.
Artikel 6 enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften, Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)
Zu Nummer 1 (§ 6)
§ 6 Abs. 2 bestimmt die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den in Aussicht genommenen Kanzleisitz an.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Der bisherige § 8 BRAO, der die Erstattung eines Gutachtens zu möglichen Versagungsgründen durch die Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann aufgehoben werden, da die Kammer nunmehr selbst für die Zulassungsentscheidung zuständig ist.
Zu Nummer 3 (§ 8a, § 8 neu)
Der bisherige § 8a, der die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Zulassungsverfahren regelt, tritt an die Stelle des aufgehobenen § 8 und wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst.
Zu Nummer 4 (§ 9)
Der bisherige § 9 BRAO, der die Folgen eines ablehnenden Gutachtens der Rechtsanwaltskammer regelt, kann aufgehoben werden, da die Kammer nunmehr selbst für die Zulassungsentscheidung zuständig ist.
Zu Nummer 5 (§ 11)
§ 11 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst.
Zu Nummer 6 (§ 12)
§ 12 Abs. 1 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst und fasst die bisher in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Bestimmungen zusammen.
Absatz 2 umfasst die bisher in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Regelungen, ergänzt um die Bestimmung, dass die Zulassungsurkunde erst nach der Vereidigung ausgehändigt werden darf. Die Vereidigung erfolgt nicht, wie bisher in § 26 Abs. 1 vorgesehen, nach, sondern bereits vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dies entspricht den Regelungen, die für die Leistung des Berufseides der Wirtschaftsprüfer vor der Wirtschaftsprüferkammer und die Abgabe der Versicherung der Steuerberater vor der Steuerberaterkammer gelten (§ 17 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, § 41 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes).
Die Vorverlagerung der Vereidigung führt zu einer Vereinfachung des Zulassungsverfahrens. Insbesondere kann auch der Widerrufsgrund des nicht geleisteten Eides (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) entfallen.
Absatz 3 bestimmt, dass der Bewerber mit der Zulassung Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer wird. Diese Regelung ist erforderlich, da die örtliche Zulassung, an die der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft bisher gebunden ist (§§ 18, 60 BRAO), entfällt (vgl. Nr. 14, § 18 des Entwurfs).
Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 3 BRAO. Satz 2 regelt die Führung der Berufsbezeichnung in der weiblichen Form.
Zu Nummer 7 (§ 12a neu)
§ 12a regelt die Vereidigung. Nach Absatz 1 ist die Leistung des Eides Voraussetzung für die Zulassung. Zuständig für die Abnahme des Eides ist die Rechtsanwaltskammer. Die Vereidigung nimmt der Vorstand oder das von ihm mit dieser Aufgabe betraute Mitglied vor (§ 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Entwurfs, unten Nummer 40).
Die Eidesformel entspricht § 26 Abs. 1 der geltenden Fassung; neu ist die in Absatz 2 vorgesehene Berücksichtigung der weiblichen Form; die Formulierung lehnt sich an § 13 Abs. 2 BNotO an.
Absatz 3 und 4 entsprechen § 26 Absatz 2 und 4.
Absatz 5 enthält die Möglichkeit, den Eid durch ein Gelöbnis zu ersetzen, wenn der Bewerber angibt, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keine Eid leisten zu wollen. Die Einräumung dieser Möglichkeit, die auch in § 66d StPO vorgesehen ist, erscheint im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 4 und 12 GG geboten (BVerfGE 47, 144; Feuerich/Weyland: BRAO, 6. Aufl. 2003, § 26 RdNr. 12; Henssler/Prütting: BRAO, 2. Aufl. 2004, § 26 RdNr. 6).
Die bisher in § 26 Abs. 3 (Erheben der rechten Hand) und Abs. 5 (Aufnahme eines Protokolls) festgelegten Förmlichkeiten können entfallen, da sie auch für die Leistung anderer Berufs- und Amtseide nicht vorgesehen sind (vgl. § 17 Wirtschaftsprüferordnung, § 38 DRiG, § 13 BNotO).
Zu Nummer 8 (§ 13)
Die Bundesrechtsanwaltsordnung verwendet den Begriff "Erlöschen der Zulassung" uneinheitlich. Während § 13 unter dem Erlöschen der Zulassung nur die Rechtsfolge der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft durch Gerichtsurteil versteht, tritt nach § 34 das Erlöschen der Zulassung (bei einem Gericht) auch bei Rücknahme und Widerruf sowie bei anderweitiger Zulassung kraft Gesetzes (§ 33a) ein. Darüber hinaus sind die Wirkungen des Widerrufs und der Rücknahme der Zulassung in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht definiert, sie unterscheiden sich aber nicht von denen des Erlöschens der Zulassung im Sinne des § 13. Da auch in anderen Gesetzen, etwa § 47 BNotO, mit dem Begriff Erlöschen die Wirkung der verschiedenen Beendigungstatbestände bezeichnet wird, sollen die Tatbestände, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beenden, in § 13 des Entwurfs unter dem Begriff Erlöschen zusammengefasst werden.
Zu Nummer 9 (§ 14)
§ 14 Abs. 1 bestimmt, dass die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von derjenigen Rechtsanwaltskammer verfügt wird, deren Mitglied der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ist. Mit dieser an § 59h Abs. 5 Satz 1 BRAO angelehnten Regelung wird vermieden, dass es durch einen Wechsel des Kammerbezirks zu Verfahrensverzögerungen kommen kann. Damit wird eine dem § 33 Abs. 2 BRAO entsprechende, die Freizügigkeit des Rechtsanwalts einschränkende und deshalb im Hinblick auf Art. 12 GG nicht unproblematische Regelung, wonach die Umzulassung für die Dauer eines schwebenden Verfahrens ausgesetzt werden kann, entbehrlich (vgl. Feuerich/Weyland: BRAO, 6. Aufl. 2003, § 59h RdNr. 28; Kleine-Cosack: BRAO, 4. Aufl. 2003, § 33 RdNr. 6).
Im Übrigen wird § 14 redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Regelung, nach der in bestimmten Fällen von der Rücknahme der Zulassung abgesehen werden kann, wird dem Absatz 1 angefügt, wo sie systematisch hingehört.
Der Widerrufsgrund des Abs. 2 Nr. 6 ist zu streichen, da die Lokalisation bei einem Gericht ganz entfällt (unten Nummer 14 ff.).
Absatz 3 enthält die fakultativen Widerrufsgründe, die bisher in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 geregelt sind.
Zu Nummer 10 (§ 15)
§ 15 wird aufgehoben, da die Regelung über die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Widerrufsverfahren systematisch in den § 16 (Verfahren bei Rücknahme und Widerruf) gehört. Sie wird dort als neuer Absatz 3a integriert.
Zu Nummer 11 (§ 16)
§ 16 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Der neue Absatz 3a entspricht dem bisherigen § 15.
Der neue Absatz 4a enthält die bisher in § 224a Abs. 3 geregelten Mitteilungspflichten, soweit sie nach Wegfall der Zulassung bei einem Gericht noch erforderlich sind.
Zu Nummer 12 (§ 17)
§ 17 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit, an § 12 Abs. 4 und an § 13 angepasst.
Zu Nummer 13
Redaktionelle Anpassung der Zwischenüberschrift vor § 18.
Zu Nummer 14 (§ 18)
Die bisher in § 18 geregelte erste Zulassung bei einem örtlichen Gericht (Lokalisierung) entfällt (vgl. oben A Allgemeines, S. 3). Stattdessen erfolgt kraft Gesetzes (§ 18 Abs. 1) mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Zulassung bei allen Amts- und Landgerichten. Hierdurch wird dem Rechtsanwalt die Möglichkeit zur gerichtlichen Vertretung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet, ohne dass diese Vorschrift angepasst werden müsste. Zugleich wird deutlich, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche noch nicht zur Vertretung vor den Oberlandesgerichten berechtigt. Hierzu soll es weiterhin einer Zulassung durch die
Rechtsanwaltskammer (Absatz 2 Satz 1) und regelmäßig der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit (Satz 2, bisher § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) bedürfen. Satz 3 verweist für den Fall der Ablehnung eines Antrag, die nur auf die Nichterfüllung der Wartezeit gestützt werden kann, auf § 11; ferner ist bestimmt, dass dem Rechtsanwalt - in entsprechender Anwendung des § 31 des Entwurfs - eine Bescheinigung über die Zulassung bei den Oberlandesgerichten zu erteilen ist. Die Bescheinigung dient insbesondere dem Nachweis der Vertretungsbefugnis, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (BGH NJW 1992, S. 2706; Zöller/Vollkommer: ZPO, 24. Aufl. 2004, § 78, RdNr. 4a).
Zu Nummer 15 (§§ 19 bis 21, 23, 25 und 26)
Die §§ 19 bis 21, die bisher das Verfahren der Zulassung bei einem Gericht regeln, können entfallen. § 23, der bisher die Simultanzulassung bei einem Amts- und einem Landgericht desselben Bezirks regelt, die vom Bundesverfassungsgericht für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärte Vorschrift des § 25 sowie die in § 12a des Entwurfs aufgegangene Bestimmung über die Vereidigung (§ 26) können entfallen.
Zu Nummer 16 (§ 27)
Die in § 27 BRAO geregelte Kanzleipflicht wird beibehalten, und zwar bezogen auf den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt geworden ist (Absatz 1). Bei Verlegung der Kanzlei besteht gegenüber der Rechtsanwaltskammer eine Informationspflicht (Absatz 2).
Absatz 3 regelt die Verlegung der Kanzlei in einen anderen Kammerbezirk. Da die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer nicht mehr der Zulassung bei einem Gericht folgen kann, aber weiterhin sichergestellt werden soll, dass eine eindeutige Zuordnung zu nur einer Kammer gegeben ist, wird die Verlegung der Kanzlei in einen anderen Bezirk an die Stellung eines Aufnahmeantrages und die Aufnahme in die neue Kammer an die Einrichtung der Kanzlei geknüpft. Weiterhin ist bestimmt, dass mit der Aufnahme die Mitgliedschaft in der bisherigen Kammer erlischt und dass die bisherige Kammer hiervon zu informieren ist.
Zu Nummer 17 (§ 28)
Die Regelungen über Zweigstellen und Sprechtage, die wegen der veränderten Verkehrsverhältnisse und Kommunikationsmöglichkeiten ihre praktische Bedeutung bereits weitgehend verloren hatten, können aufgehoben werden, da ihre rechtliche Funktion, Umgehungen des Lokalisierungsgebotes zu verhindern, mit dessen Aufgabe entfällt.
Zu Nummern 18 und 19 (§§ 29, 29a)
Die §§ 29 und 29a werden redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst.
Zu Nummer 20 (§ 30)
§ 30 (Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten) wird redaktionell angepasst. Neu ist, dass als Zustellungsbevollmächtigter nur noch ein anderer Rechtsanwalt, der nicht notwendig im selben Kammerbezirk niedergelassen sein muss, oder eine sonstige zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person benannt werden kann. Da der Zustellungsbevollmächtigte insbesondere auch Post, die Mandanten betrifft, in Empfang zu nehmen hat, erscheint es zu deren Schutz sachgerecht, nur solche Personen zu bestellen, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Da für diesen Personenkreis § 174 Abs. 1 ZPO unmittelbar gilt, kann der bisherige Absatz 2, der die Zustellung nach §§ 174, 195 ZPO auch an nicht in § 174 Abs. 1 ZPO genannte Zustellungsbevollmächtigte ermöglicht, entfallen.
Zu Nummer 21 (§ 31)
Die Eintragung in die beim Zulassungsgericht geführte Liste der Rechtsanwälte war bisher konstitutiv für die Befugnis, die anwaltliche Tätigkeit auszuüben (§§ 31, 32 BRAO). Mit dem Wegfall der Lokalisation und der hieran gebundenen Vertretungsbefugnis ausschließlich beim Zulassungsgericht ( § 78 ZPO a. F.) ist der Zweck der Anwaltsliste, den Rechtsuchenden die Feststellung zu ermöglichen, wer bei dem Prozessgericht zugelassen ist (Feuerich/Weyland: BRAO, 6. Aufl. 2003, § 31 RdNr. 1), entfallen.
Der für den Rechtsverkehr bedeutsame Nachweis der Zulassung zur Anwaltschaft kann im Hinblick auf die nach § 78 ZPO bundesweite Vertretungsbefugnis nicht mehr durch eine lokal geführte Liste, sondern nur durch eine Bescheinigung, die den Rechtsanwalt ausweist, geführt werden. Um zu gewährleisten, dass die Bescheinigung die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Daten zutreffend wiedergibt, ist sie bei Erlöschen der Zulassung oder Wechsel des Kammerbezirks zurückzugeben (Absatz 3).
Absatz 4 ermöglicht es der Rechtsanwaltskammer, Dritten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskünfte über ihre Mitglieder zu erteilen, soweit im Einzelfall nicht schutzwürdige Interessen des betroffenen Anwalts überwiegen. Sofern Auskünfte über ein
Berufs- oder Vertretungsverbot erteilt werden, sind, wie nach § 160 Abs. 3, auch dessen Erlöschen oder andere Änderungen mitzuteilen.
Zu Nummer 22 (§§ 32 bis 36)
Die §§ 31 bis 36 können aufgehoben werden. Soweit einzelne Regelungen weiterhin benötigt werden, sind sie in andere Vorschriften integriert (§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 jetzt § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Entwurfs).
Zu Nummer 23 (§ 36a)
§ 36a wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst, die bisher in § 224a Abs. 2 Satz 2 enthaltene Regelung über die Einholung unbeschränkter Auskünfte aus dem Bundeszentralregister wird in Absatz 1 integriert.
Zu Nummern 24 bis 28 (§§ 37 bis 42)
Die Vorschriften über das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen werden, wie in § 224a Abs. 5 Nr. 1 und 2 BRAO vorgesehen, redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst und können dabei stark vereinfacht werden: § 38 entfällt ersatzlos, die bisher in § 39 enthaltenen Bestimmungen werden in § 37 integriert, in § 40 wird die bisher vorgesehene Beteiligung der Landesjustizverwaltung, in § 41 Abs. 5 die Zustellung an sie und in § 42 ihre Beschwerdemöglichkeit gestrichen, da der Staat insgesamt an den Personalangelegenheiten der Rechtsanwälte nicht mehr beteiligt ist.
Zu Nummer 29 (§ 45)
Mit dem Wegfall der Lokalisation entfällt auch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1, wonach die Zulassung bei einem Gericht dann untersagt werden soll, wenn der Rechtsanwalt dort in den letzten fünf Jahren als Richter oder Beamter auf Lebenszeit tätig gewesen ist. Die weiteren, früher in § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 geregelten Versagungsgründe der Ehe, der geradlinigen Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einem Richter dieses Gerichts sind bereits durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) gestrichen worden, da der Zweck, eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen, angesichts der Erweiterung der Postulationsfähigkeit auf alle Land- und Familiengerichte mit der Versagung der Zulassung bei einem Gericht nicht mehr zu erreichen war.
Gerade im Hinblick auf die Loslösung der anwaltlichen Tätigkeit von einem Zulassungsgericht erscheint es aber zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit geboten, ein Tätigkeitsverbot zu statuieren, wenn einer der genannten Tatbestände bei dem Gericht gegeben ist, an dem der Rechtsstreit anhängig ist oder wird.
Der mit den bisherigen Regelungen verfolgte Zweck, die Rechtspflege vor der Missdeutung zu schützen, ein Rechtsanwalt könne aufgrund seiner besonderen Beziehungen zu Richtern eines Gerichts dessen Rechtsprechung zugunsten seiner Mandanten und zum Nachteil der Gegenseite beeinflussen, rechtfertigt die hierin liegende Einschränkung der Berufsausübung, da er nur auf diese Weise erreicht werden kann. Die Prozessordnungen sehen nur vor, dass ein Richter bei Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei, nicht jedoch mit einem Prozessbevollmächtigten, von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Ein Befangenheitsantrag der Gegenseite ist zwar möglich, setzt aber Kenntnis der Umstände voraus, die insbesondere beim Auftreten vor auswärtigen oder größeren Gerichten nicht erwartet werden kann. Die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, ist auch nur geeignet, im Einzelfall die Unparteilichkeit des Gerichtes sicherzustellen, nicht jedoch, das generelle Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit des Gerichts zu wahren. Dies erfordert eine in jedem Fall zu beachtende präventive Regelung.
Der Schutzzweck rechtfertigt es auch, die neu aufgenommenen Tätigkeitsverbote auf die mit dem Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte auszudehnen (§ 45 Abs. 3).
Zu Nummer 30 (§ 47)
Redaktionelle Anpassung des § 47.
Zu Nummer 31 (§ 51)
§ 51 Abs. 6 wird redaktionell angepasst und um eine Regelung ergänzt, die es der Rechtsanwaltskammer bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ermöglicht, Dritten Auskünfte über die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts zu erteilen. Nach geltendem Recht bestehen erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwaltskammer hierzu berechtigt ist (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 51 RdNr. 29). Für die Ermöglichung einer solchen Auskunft besteht aber ein erhebliches Bedürfnis. Die in § 51 BRAO verankerte Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, wurde zum Schutz der Mandanten in das Gesetz aufgenommen. Ohne gesetzlich geregelte Auskunftsbefugnis der Rechtsanwaltkammer läuft diese Schutzfunktion gerade in den besonders problematischen Fällen leer, in denen der Geschädigte von dem Rechtsanwalt selbst weder Schadenersatz noch diejenigen Informationen über dessen Haftpflichtversicherung erlangen kann, die erforderlich sind, um auf den Freistellungsanspruch des Anwalts gegenüber der Versicherung zugreifen zu können. Durch die Änderung des § 51 Abs. 6 wird es der Rechtsanwaltskammer ermöglicht, in solchen Fällen die zur Realisierung des Anspruchs notwendige Auskunft zu erteilen.
Zu Nummer 32 (§ 53)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 33 (§ 55)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 34 (§ 59g)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 35 (§ 59h)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 36 (§ 59m)
Redaktionelle Anpassung des § 59m Abs. 1 Satz 1.
Zu Nummer 37 (§ 60)
§ 60 Abs. 1 regelt die Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer. Da die Zulassung bei einem Gericht entfällt und deshalb nicht mehr als Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft in Betracht kommt, wird in Satz 1 bestimmt, dass die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet ist, und in Satz 2, welche Rechtsanwälte Mitglied sind. Für die bereits bei einem Gericht des Kammerbezirks zugelassenen Rechtsanwälte bestätigt Artikel 6 Abs. 3 die Zugehörigkeit zur Kammer. Im neuen Satz 4 ist das Erlöschen der Mitgliedschaft geregelt. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgesellschaften und der bisher in Absatz 1 Satz 2, jetzt in Satz 3 des Entwurfs, genannten Mitglieder besteht kein Änderungsbedarf.
Mit der Neuregelung ist sichergestellt, dass jeder Rechtsanwalt, wie bisher, zu jedem Zeitpunkt Mitglied (nur) einer Rechtsanwaltskammer ist.
Zu Nummer 38 (§ 73)
§ 73 Abs. 1 und Abs. 3 wird entsprechend der Regelung des § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 BRAO redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst.
Zu Nummer 39 (§ 160)
Die Regelung des § 160 BRAO über die Mitteilung eines Berufsverbotes wird redaktionell angepasst; an die Stelle des bisherigen Zulassungsgerichtes und des Amtsgerichts am Wohnsitz des Rechtsanwalts treten die Gerichte und Staatsanwaltschaften im Bezirk der Rechtsanwaltskammer. Die Ausweitung ist erforderlich und gerechtfertigt, um die genannten Gerichte und Behörden in die Lage zu versetzen, den Rechtsanwalt gegebenenfalls nach § 156 Abs. 2 zurückweisen zu können (vgl. Feuerich/Weyland: BRAO, 6. Aufl. 2003, § 160 RdNr. 1, 4).
Zu Nummer 40 (§ 161)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 41 (§ 163)
Redaktionelle Anpassung des § 163 Satz 1.
Zu Nummer 42 (§ 172b neu)
Folgeänderung zu § 27 Abs. 1, da die generelle Bestimmung, dass sich der Kanzleisitz nach dem Ort des Zulassungsgerichts richtet, entfallen ist.
Zu Nummern 43, 44 und 45 (§§ 192 bis 194)
Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird redaktionell angepasst. Der neu gefasste § 192 ersetzt die bisher in §§ 192 bis 194 und § 224a Abs. 4 Satz 2 BRAO enthaltenen Regelungen. Er ermächtigt die Rechtsanwaltskammer, Verwaltungsgebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die sonstigen ihr zugewiesenen Amtshandlungen zu erheben. Zuständig für die Bestimmung der Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren ist die Kammerversammlung (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO).
Zu Nummer 46 (§ 201)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 25 (Aufhebung der §§ 38 und 39 BRAO).
Zu Nummer 47 (§ 207)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 48 (§ 209)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 49 (§ 213)
Die Übergangsvorschrift des § 213 Abs. 2 BRAO eröffnete die Möglichkeit, Bewerber, die sich in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mussten und dort noch ansässig sind, durch einen deutschen Konsul im Ausland vereidigen zu lassen, wenn ihnen nicht zuzumuten war, sich nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 26 BRAO alsbald von einem deutschen Gericht vereidigen zu lassen. Diese Vorschrift bedarf keiner Anpassung an den neuen § 12a, da sie nur für Personen gilt, die ohne die Emigration bis zum 8. Mai 1945 die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hätten (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 213 RdNr. 3), und daher aufgrund des Zeitablaufs keine praktische Bedeutung mehr hat. Sie kann deshalb aufgehoben werden.
Zu Nummer 50 (§ 224a)
§ 224a ist als Folge der vorstehenden Änderungen überholt und kann deshalb aufgehoben werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)
Artikel 2 des Entwurfs sieht vor, auch die bisher nach § 41 Abs. 2 EuRAG auf die Rechtsanwaltskammern delegierbaren Aufgaben und Befugnisse den Kammern originär zuzuweisen. Die Interessenlage ist insoweit nicht anders als bei den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Angelegenheiten.
Zu Nummern 1 bis 3
In den Bestimmungen der Teile 2, 3 und 6 des Gesetzes, in denen bisher eine Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung vorgesehen ist, wird die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer statuiert. Im Übrigen werden die Bestimmungen an geänderte Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst.
Zu Nummer 4
§ 39 des Entwurfs ermächtigt die Rechtsanwaltskammer, Gebühren für die Aufnahme und Eingliederung europäischer Rechtsanwälte zu erheben.
Zu Nummer 5
§ 41 Abs. 2 und 3, der die Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf die Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann wegen der originären Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer aufgehoben werden.
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Die Regelungen, die auf die Zulassung des Anwaltsnotars bei einem Gericht Bezug nehmen, werden an die geänderte Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst.
§ 78c Abs. 1 ZPO, der für die Auswahl des Notanwalts, und § 121 Abs. 3 ZPO, der für die Beiordnung des Rechtsanwalts bei bewilligter Prozesskostenhilfe auf die Zulassung bei dem Prozessgericht abstellt, werden an die geänderte Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst. Wegen der Ortsbezogenheit der Regelungen wird an die Niederlassung des Rechtsanwalts im Bezirk des Prozessgerichts angeknüpft.
§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO, der für die Auswahl des Verteidigers auf die Zulassung bei einem Gericht des Gerichtsbezirks abstellt, wird an die geänderte Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst. Wegen der Ortsbezogenheit der Regelung wird an die Niederlassung des Rechtsanwalts in dem Gerichtsbezirk angeknüpft.
Zu Artikel 6 (Übergangsvorschriften)
Statt der bisherigen Lokalisation bei einem Gericht sieht Artikel 1 Nr. 14 (§ 18 des Entwurfs) vor, dass Rechtsanwälte mit ihrer Zulassung kraft Gesetzes bei den Amts- und Landgerichten zugelassen sind und auf Antrag auch bei den Oberlandesgerichten zugelassen werden können. Artikel 6 Abs. 1 und 2 regelt dies für die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits zugelassenen Rechtsanwälte.
Absatz 3 bestätigt die Mitgliedschaft der bisher in einem Oberlandesgerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte in der Kammer dieses Bezirks.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Für das Inkrafttreten der Änderungen ist eine Frist vorgesehen, um erforderliche organisatorische Vorbereitungen treffen zu können. Da bis auf die Vereidigung und Erteilung der in Artikel 1 Nr. 21 (§ 31 des Entwurfs) vorgesehenen Bescheinigungen die im Zusammenhang mit der Zulassung stehenden Aufgaben und Befugnisse bereits jetzt von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen werden, erscheint der Zeitraum bis zum Beginn des dritten Kalendermonats vom Zeitpunkt der Verkündung ab hierfür ausreichend.