Der Bundesrat hat in seiner 830. Sitzung am 16. Februar 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)
A Änderungen
1. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2
In § 2 Abs. 2 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Begründung
Redaktionelle Richtigstellung.
2. Zu § 2 Abs. 3 Nr. 2
In § 2 Abs. 3 Nr. 2 sind am Ende die Wörter "soweit die Proben in der Schlachtstätte entnommen worden sind," anzufügen.
Begründung
Redaktionelle Klarstellung, weil die Angabe nur bei Probenahme in der Schlachtstätte gemacht werden kann.
3. Zu § 2 Abs. 3 Nr. 5, § 5, Anlage 2 (zu § 5)
- a) In § 2 Abs. 3 ist am Ende von Nummer 4 das Komma durch einen Punkt zu ersetzen und Nummer 5 zu streichen.
- b) § 5 ist wie folgt zu fassen:
§ 5 Impfungen
- Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine Impfstoffe eingesetzt werden, die geeignet sind, die Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen."
- c) Anlage 2 (zu § 5) ist zu streichen.
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14 und 19" durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17 und 19" zu ersetzen und nach der Angabe "§ 20 Abs. 1 Nr. 2," die Angabe "§ 23," einzufügen.
Begründung
Zu Buchstabe a bis c:
Die Streichung der Nummer 5 in § 2 Abs. 3 sowie die Änderung des § 5 in Verbindung mit der Streichung der Anlage 2 erfolgt, weil die ursprüngliche Intention der Begleitpapiere - Sicherung der Trennung der in Abhängigkeit vom Salmonellenantikörperstatus festgelegten drei Kategorien bei der Sammlung, dem Transport, der Aufstallung und Schlachtung der Schweine - mit dem stark reduzierten Regelungsinhalt der vorliegenden Verordnung nicht mehr verfolgt wird und die Sicherung einer eventuellen Probenahme in Schlachtbetrieben über § 2 Abs. 2 auch anderweitig sichergestellt werden kann.
Zudem ist nicht gewollt, in den Begleitpapieren, die vom Viehhandel einem Schlachtbetrieb auszuhändigen sind, auch den Namen und die Adresse des Mästers offen angeben zu müssen.
Zu Buchstabe b:
Da § 2 Abs. 1 und 2 vorgeben, die Schweine auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu lassen, muss sichergestellt werden, dass nur Impfstoffe eingesetzt werden, die diese Untersuchungen nicht stören.
4. Zu § 6 Abs. 2
§ 6 Abs. 2 ist zu streichen.
Begründung
Die Einzeluntersuchung von Schweinen durch bakteriologische Untersuchungen einer Kotprobe führt zu keinem Ausschluss einer Salmonelleninfektion; die Befunde könnten daher als "Freitesten" missverstanden werden. Die in Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen bakteriologischen Untersuchungen führen nicht zu einer Änderung der Belastungskategorie des untersuchten Mastschweinebestandes, machen aber epidemiologische Untersuchungen entbehrlich. Da dies nicht gewollt sein kann, ist Absatz 2 zu streichen.
B Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den anstehenden Beratungen zur Ausgestaltung eines EU-weiten Salmonellen-Bekämpfungsprogramms bei Mastschweinen darauf zu achten, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits etablierten Bekämpfungssysteme auf der Basis von Antikörper-Untersuchungen anerkannt werden.