Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. November 2004
verabschiedeten Gesetz die Einberufung des
Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des
Grundgesetzes mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes zu
verlangen.
Begründung
Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom
14.5.2004 - BR-Drs. 266/04 (Beschluss) - ausgeführt hat, ist
eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass dieses
Gesetzes nicht gegeben.
Auch mit der nun vorgelegten Gesetzesfassung werden die
Einwände des Bundesrats nicht ausgeräumt. Die im Gesetz
erfolgte Einfügung, die Akademie der Künste diene der
Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt und ihre
kulturelle Strahlkraft reiche weit über die Hauptstadt
hinaus, begründet keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes
kraft "Natur der Sache".
Eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
existiert im Kulturbereich nach Artikel 71, 73 Nr. 1 des
Grundgesetzes nur für Angelegenheiten der Auswärtigen
Kulturpolitik. Die Akademie der Künste soll jedoch keine
Aufgaben in diesem Bereich wahrnehmen. Die Kompetenz des Bundes
für Angelegenheiten der Auswärtigen Kulturpolitik
erfasst nicht die Repräsentation der deutschen Kultur im
Inland - unabhängig davon, ob ihre Strahlkraft bis ins
Ausland reicht.
Auch die von der Ministerpräsidentenkonferenz beratenen
Eckpunkte vom 26.6.2003 enthalten keine Argumente für eine
Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Zwar ist bei Korb 1 im Anhang
1 zur Ziff. 3 der Hauptstadtkulturvertrag dem Bund zugeordnet,
daraus ergibt sich aber allenfalls eine Förderkompetenz und
keine Gesetzgebungskompetenz. Dies zeigt insbesondere auch der
Verweis auf Artikel 106 Abs. 8 des Grundgesetzes.
Auf die Begründungen des Bundesrates in dem o.a.
Beschluss wird im übrigen verwiesen.