Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 3
§ 8 Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
- "Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Fruchtgetränke mit einem Mindestanteil von 25 vom Hundert an Fruchtsaft oder Fruchtmark, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 vom Hundert an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der Diätverordnung, ausgenommen solche für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler, im Sinne von Anlage 8 Nr. 7 dieser Verordnung, und Mischungen dieser Getränke sind keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1."
Begründung
Die Ergänzung stellt zum einen klar, dass "Säfte und Nektare mit Zusätzen", wie z.B. Mineralstoffen, Kräuterextrakten, Ballaststoffen oder Gemüsesäften, die nach der Fruchtsaftverordnung aufgrund ihrer Rezeptur nicht die Bezeichnung Fruchtsaft oder Fruchtnektar tragen dürfen, ebenfalls nicht zu den Erfrischungsgetränken gezählt werden. Nach dem Novellierungsentwurf würde beispielsweise ein handelsüblicher Orangensaft in einer Glas- oder PET-Einwegflasche pfandfrei sein, während ein ansonsten gleicher Orangensaft mit Calciumzusatz gerade wegen dieses Zusatzes in der gleichen Verpackung pfandpflichtig wäre. Zwar ist in der Begründung zu § 8 der Änderungsnovelle der Hinweis enthalten, dass Frucht- und Gemüsesäfte bzw. -nektare mit geringfügigen Zusätzen, wie z.B. Mineralstoffen, die rein lebensmittelrechtlich nicht als solche bezeichnet werden dürfen, im Sinne der Verordnung auch zu den Fruchtsäften zu zählen sind. Ein Hinweis hierauf lediglich in der Begründung ist nicht ausreichend.
Zum anderen wird durch die Ergänzung vermieden, dass auch für den Verbraucher wenig nachvollziehbare Differenzierungen innerhalb der Fruchtgetränke vorgenommen werden. Durch diesen Antrag kann vermieden werden dass es im Vollzug zu Abgrenzungsproblemen und unterschiedlichen Auslegungen kommt.
Der Schwellenwert von 25 % begründet sich nach Anlage 5 der Fruchtsaftverordnung, wonach die erforderlichen Mindestfruchtgehalte für Fruchtnektare bei 25 % beginnen. Eine Abgrenzung nach dem Fruchtgehaltsanteil ist in der Praxis einfach vorzunehmen, da der tatsächliche Fruchtgehalt wegen der Verpflichtung zur mengenmäßigen Zutatenkennzeichnung gem. § 8 Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung praktisch immer zu deklarieren ist, während die Verkehrsbezeichnung "Fruchtsaftgetränk" nicht vorgeschrieben ist und häufig auch nicht verwendet wird. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass "niedrigsafthaltige Massengetränke" pfandpflichtig sind.