Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2
des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung
zuzustimmen:
Zu Artikel 2 (Inkafttreten)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 7, Artikel 1 Nr. 3 §
8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf
Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure bezieht, und
Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 treten am ersten Tag
des zwölften auf die Verkündung folgenden Monats in
Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft."
Begründung
Im Hinblick auf die auf der Grundlage des geltenden Rechts
eingerichteten Insellösungen soll § 8 Abs. 1 Satz 7
erst mit einer angemessenen Übergangsfrist wirksam werden.
Durch die Neufassung von § 8 Abs. 2 werden erstmalig
Verpackungen, die alkoholhaltige Mischgetränke und
Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure enthalten, der
Pfandpflicht unterworfen. Auch diese Änderungen sollen nach
einer angemessenen Übergangsfrist wirksam werden. Dabei
sollte für die Einschränkung der Insellösungen in
§ 8 Abs. 1 Satz 7 die gleiche Übergangsfrist gelten wie
für das Wirksamwerden der Pfandpflicht für
alkoholhaltige Mischgetränke und Erfrischungsgetränke
ohne Kohlensäure. Die in der
Verordnung enthaltenen unterschiedlichen Übergangsfristen
könnten dazu führen, dass beispielsweise
kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke sechs Monate nach
Inkrafttreten der Novelle durch Teile des Handels ausgelistet
würden und dann erst Monate später wieder in das
Sortiment aufgenommen werden, nachdem ein bundesweites
Rücknahmesystem infolge des Wegfalls der Insellösungen
geschaffen worden ist. Eine einheitliche Übergangsfrist von
zwölf Monaten verhindert diese unerwünschte
Entwicklung.
Die Übergangsfrist von zwölf Monaten trägt den
Hinweisen des Europäischen Gerichtshofes in seinen
Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C 463/01
(Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Bundesrepublik
Deutschland; Mineralwässer, die nach EG-Recht an der Quelle
abgefüllt werden müssen) und C 309/02
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in
der Rechtssache Radlberger Getränkegesellschaft mbH &
Co. und S. Spitz KG / Land Baden-Württemberg) Rechnung. Die
Frist ist angemessen, da die beteiligten Wirtschaftskreise auf
diese Weise ausreichend Zeit erhalten, um ihre Produktion und
Vertriebsstruktur an die Pfandpflicht anzupassen.
Die übrigen Regelungen der Änderungsverordnung
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für diese
Regelungen besteht kein Bedürfnis für eine
Übergangsvorschrift.