Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes
aus folgenden Gründen zu verlangen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 15a Abs. 4 Satz 6 AufenthG)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 15a Abs. 4 Satz 6 nach den Wörtern "geregelt wird" die Wörter "; § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung" einzufügen.
Begründung
Die Verteilungsvorschrift ist den vergleichbaren Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes nachgebildet; sie soll eine zügige Verteilung ermöglichen. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes für anwendbar erklärt werden, um ein nicht gewollte Bevorzugung zu vermeiden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
- "2a. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- § 9 findet keine Anwendung."
Begründung
Nach § 16 Abs. 2 AufenthG wird der Wechsel des Aufenthaltszwecks im Grundsatz ausgeschlossen. Es soll sichergestellt werden, dass nur Studien- und keine anderen Aufenthaltszwecke verfolgt werden. Durch die Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der § 9 AufenthG keine Anwendung findet, wird die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch in § 16 Abs. 4 AufenthG, der dem Studienabsolventen durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit für die Arbeitsplatzsuche einräumt. Nach Sinn und Zweck sollte auch für diesen Zeitraum die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ausgeschlossen sein
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 Nr. 3a ist die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen und die Angabe "Satz 2 bis 5" zu streichen.
Begründung
Die Verteilungsvorschrift ist den vergleichbaren Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes nachgebildet; sie soll eine zügige Verteilung ermöglichen. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes für anwendbar erklärt werden, um eine nicht gewollte Bevorzugung zu vermeiden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 13 (§ 49a Abs. 3, § 49b und § 89a AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem § 49a ist folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, Einzelheiten über den Inhalt der Datenbank und das Verfahrens zur Auskunftserteilung in einer Rechtsverordnung festzulegen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- bb) § 49b ist zu streichen.
- b) Nummer 13 ist zu streichen.
Begründung
Inhalt und Verfahren sind auf fachlicher Ebene nicht abgestimmt worden. Es besteht deswegen die Gefahr, dass die sehr detaillierten gesetzlichen Regelungen Vorgaben enthalten, die sich im Nachhinein als unpraktikabel erweisen. Daher wird vorgeschlagen, Einzelheiten in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 8b - neu - (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 8a folgende Nummer 8b einzufügen:
- "8b. In § 55 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter "Sozialhilfe in Anspruch nimmt," durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches in Anspruch nimmt,"" ersetzt.
Begründung
Das Änderungsgesetz korrigiert in mehreren Vorschriften den Begriff der "Sozialhilfe" und stellt klar, dass es um "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches" geht, weil das Arbeitslosengeld II künftig in großem Umfang an die Stelle der Sozialhilfe treten wird. Für den Bereich der Ermessensausweisung ist dies ohne ersichtlichen Grund unterblieben. Es besteht die Gefahr einer Auslegung, wonach der Bezug von Arbeitslosengeld II keinen Ausweisungsgrund darstellen soll. Schon aus Gründen der Signalwirkung ist klarzustellen, dass auch Leistungsbezug nach SGB II einen Ausweisungsgrund darstellt.
6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - (§ 83 Abs. 1 und 2 AufenthG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:
"11a. § 83 wird wie folgt geändert:
Begründung
Nach der jetzigen Fassung des Aufenthaltsgesetzes soll § 71 Abs. 3 AuslG ersatzlos wegfallen. Nachdem die Vorschriften über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) entgegen der ersten Fassung des Gesetzentwurfs durch § 60a wieder in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, ist nicht ersichtlich, warum entgegen dem jetzigen Recht gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung der Widerspruch statthaft sein soll.
7. Zu Artikel 1 Nr. 18 ( § 104 Abs. 6 AufenthG)
In Artikel 1 ist Nummer 18 zu streichen.
Begründung
Nach dem Zuwanderungsgesetz erhält ein Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als sog. Inhaber des kleinen Asylrechts besitzt, eine Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen ( § 26 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt hat diese Überprüfung spätestens drei Jahre nach unanfechtbarer Zuerkennung des kleinen Asyls vorzunehmen und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a AsylVfG).
Die vom Bundestag nunmehr beschlossene Übergangsregelung sieht demgegenüber vor, dass Inhaber des kleinen Asyls, die am 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach bisherigem Recht sind, sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn nicht die Asylberechtigung vor dem 01.01.2005 aufgehoben worden ist. Eine Überprüfung durch das Bundesamt ist nicht mehr vorgesehen.
Während also nach dem Zuwanderungsgesetz vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber des kleinen Asyls das BAMF positiv festgestellt haben muss, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des kleinen Asyls nicht vorliegen, soll nunmehr früheres Schweigen des BAFl zu dieser Frage genügen. Diesem Schweigen werden rückwirkend Rechtsfolgen beigemessen bezogen auf einen Zeitraum, in dem das BAFl keinen Anlass hatte, die Frage der weiteren Asylberechtigung vor dem Hintergrund einer ansonsten zu erteilenden Niederlassungserlaubnis zu prüfen. Im Ergebnis sollen also die Prüfung, ob die Situation im Herkunftsland des Ausländers überhaupt noch einen Schutz erfordert, abgeschnitten und ohne sachlichen Grund im Übrigen auch unter Ungleichbehandlung mit Neufällen Niederlassungserlaubnisse erteilt werden.
8. Zu Artikel 6 Nr. 6a und b (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz)
In Artikel 6 sind Nr. 6a und b zu streichen.
Begründung
- 1. Die Vorschrift des Art. 6 Nr. 6a sieht vor, dass künftig Personen, die aufgrund einer Bleiberegelung der obersten Landesbehörden im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (es sei denn es handelt sich um Bürgerkriegsflüchtlinge), sowie Personen, deren Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen verlängert wird, nicht mehr wie bisher nach dem Zuwanderungskompromiss vorgesehen lediglich abgesenkte Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sondern von Anfang an Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe in vollem Umfang. Bislang bestand Anspruch auf Leistungen auf dem Leistungsniveau der Sozialhilfe erst nach drei Jahren. Personen, die bislang aus humanitären Gründen im Bundesgebiet bleiben konnten, erhielten grundsätzlich lediglich eine Duldung. Erst das Zuwanderungsgesetz sieht hier die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, ohne jedoch zu einer Besserstellung im Falle des Sozialhilfebezugs zu gelangen.
Entgegen der amtlichen Begründung rechtfertigen Integrationsgesichtspunkte keine Anhebung des Leistungsumfangs. Ziel von Integrationsbemühungen muss es vielmehr sein, hier länger aufhältige Personen dazu zu bringen, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Erhöhung von Leistungen trägt für sich genommen nicht zur Integration bei und kann unter Umständen einen gegenteiligen Effekt haben, wenn aufgrund hoher Leistungen aufgrund von SGB II oder SGB XII, keine Notwendigkeit für die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit mehr gesehen wird. Auch der Gesichtspunkt der Begrenzung staatlicher Ausgaben im Sozialhilfebereich rechtfertigt keine Anhebung des Leistungsniveaus. Schließlich besteht auch keinerlei Veranlassung den Zuwanderungskompromiss in dieser Frage noch vor Inkrafttreten des Gesetzes in Frage zu stellen.
- 2. Art. 6 Nr. 6b sieht vor, dass Personen, die gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG gemäß der Richtlinie 2001/55/EG Vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die besondere Bedürfnisse haben (als Beispiele werden genannt unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben), die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt wird.
Bislang wird die medizinische und sonstige Hilfe (z.B. psychotherapeutische Behandlung) über die §§ 4 AsylbLG (akute Erkrankungen und Schmerzzustände) und 6 Satz 1 Alt. 2 AsylbLG (zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich) gewährt.
Die Einfügung des Art. 6 Nr. 6b könnte demnach ggf. zu einer Leistungsausweitung führen.
Gegen die Einfügung des Art. 6 Nr. 6b bestehen verfahrensmäßige Vorbehalte wie auch Vorbehalte in der Sache.
- - Überzeugende und stimmige Lösungen lassen sich nur erreichen, wenn die gesamte Richtlinie 2001/55/EG insgesamt in Bundesrecht umgesetzt wird und nicht einzelne Teile zeitlich nacheinander. Eine sachliche wie politische Diskussion wird durch ein derartiges Verfahren unnötig erschwert.
- - Im Übrigen wird die Auffassung vertreten, dass bereits bisher ausreichende medizinische und sonstigen Hilfen nach den Bestimmungen des § 4 AsylbLG und § 6 AsylbLG gewährt werden.
Das System abgesenkter Leistungen entspricht der grundsätzlichen Wertung des AsylbLG. Der Personenkreis des § 1 AsylbLG erhält im Hinblick auf die Unsicherheiten hinsichtlich seines Verbleibens in Deutschland und auf die nach dem Gesetz vorgesehene Rückkehr in seine Herkunftsgebiete bereits jetzt die Leistungen, die für diesen Zustand erforderlich sind. Bei besonderen Bedürfnissen werden nach der jetzigen Rechtslage mehr medizinische und sonstige Hilfen gewährt, da diese dann unerlässlich" sind.
Nach allem erfüllt die gegenwärtige Regelung des AsylbLG in den § 4 AsylbLG und § 6 AsylbLG bereits jetzt die Richtlinie 2001/55/EG. Die Einfügung der vorgeschlagenen neuen Formulierung in das AsylbLG würde nur zu Missverständnissen und damit einhergehend zu Leistungsausweitungen führen. Sie wird daher abgelehnt.