Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu -
In Artikel 1 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
"01. Der Nummer 1.1 werden folgende Sätze angefügt:
"Gasförmig ist ein Stoff, der
- a) bei 50°C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPA (3 bar) hat oder
- b) bei 20°C und dem Standarddruck von 101,3 kPA vollständig gasförmig ist.
Fest ist ein Stoff mit
- a) einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20°C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
- b) ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) dickflüssig ist.
Flüssig ist ein Stoff, der bei 50°C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20°C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
- a) bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20°C oder darunter hat oder
- b) nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder
- c) der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) nicht dickflüssig ist." "
Begründung
Die Begriffsbestimmungen für die Aggregatzustände fest, flüssig und gasförmig waren bisher in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) definiert, auf die die VAwS der Länder verweisen. Die VbF wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) abgelöst, die keine Begriffsbestimmungen für die Aggregatzustände mehr enthält. Inhaltlich werden in der vorgeschlagenen Ergänzung der VwVwS die Begriffsbestimmungen aus den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) übernommen. Wegen der großen Bedeutung der Aggregatzustände für die Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen und den daraus resultierenden Anforderungen in den Länder-VAwS sollte die VwVwS als Stoffbewertungsinstrument auch die entsprechenden Begriffsbestimmungen für die Aggregatzustände enthalten.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (Anhang 1)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in Anhang 1 die Zeile " Calciumfluorid 804 " zu streichen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten; Calciumfluorid (Kenn-Nr. 804) wurde neu eingestuft (KBwS-Beschluss der 3. Sitzung 1999). Vgl. auch Liste 3 in Abschnitt II der Begründung zur Änderung der VwVwS.
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 (Anhang 2)
In Artikel 1 Nr. 2 ist Anhang 2 wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu a)
Klarstellung des Gewollten; die Änderung der Stoffbezeichnung erfolgte durch KBwS-Beschluss in der 3. Sitzung 2003.
Zu b)
Klarstellung des Gewollten; die Stoffe mit den Kenn-Nr. . 120, 124 und 479 sind neu in die WGK 2 eingestuft (Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 19. Januar 2005 gegenüber dem Land Hamburg).
Zu c)
Klarstellung des Gewollten; Fettsäureethylhexylester (Kenn-Nr. 838) ist als nwg-Stoff neu eingestuft worden und bereits in Anhang 1 enthalten (KBwS-Beschluss der 3. Sitzung 1999).