A.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 (Änderung des Richterwahlgesetzes)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. § 3 wird wie folgt geändert:
- c) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 3 einzufügen:
"3. In § 7 werden nach den Wörtern "Wahl eines Richters" die Wörter "oder in einem Verfahren nach § 1 Abs. 3" eingefügt.
- d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- e) Nach der neuen Nummer 4 ist folgende Nummer 5 einzufügen:
5. In § 13 werden nach dem Wort "Stimmt" die Wörter "in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2" eingefügt.
- f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
Folgeänderungen:
- a) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2, 3)
Zu Absatz 2:
Die Änderung in § 1 Abs. 2 soll klarstellen, dass die Regelung nur für die Wahl der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt. Dies beugt dem Missverständnis vor, etwa auch den EuGH als obersten Gerichtshof im Sinne des Wortlauts der bisherigen Regelung anzusehen.
Zu Absatz 3:
<wie Gesetzentwurf>
- b) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 1, 3)
Zu Absatz 1:
Auf die Einzelbegründung zu § 1 Abs. 2 wird verwiesen.
Zu Absatz 3:
<wie Gesetzentwurf>
- c) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7)
Die Änderung des § 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem Verfahren der Einvernehmensherstellung nicht um die "Wahl eines Richters" handelt, wie es bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes der Fall ist. Das neue Verfahren der Einvernehmensherstellung nach § 1 Abs. 3 ist daher ausdrücklich zu benennen."
- d) Die bisherige Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 3 wird Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4.
- e) Folgende Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 5 ist einzufügen:
"5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 13)
Die Änderung des § 13 stellt klar, dass diese Verfahrensbestimmung nur für die Wahl der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt.
Für das neu einzufügende Verfahren gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Bundesregierung das Ressortprinzip nicht."
- f) Die bisherige Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4 wird Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 6.
Begründung (nur für das Plenum):
Rechtssetzungstechnisch stellt das Richterwahlgesetz bislang darauf ab, dass dem bisherigen Berufungsverfahren (das sich aus Wahl durch den Richterwahlausschuss und Mitwirkung des zuständigen Bundesministers zusammensetzt) unmittelbar die Ernennung durch den Bundespräsidenten folgt. Bei dem Mitwirkungsverfahren für die Richter und Generalanwälte des EuGH, des Europäischen Gerichts erster Instanz und des EGMR hat die Entscheidung des Richterwahlausschusses hingegen nicht als weiteren Schritt die Ernennung zur Folge.
Vielmehr bedeutet die Entscheidung lediglich die Erteilung des Einvernehmens dazu dass die Bundesregierung eine bestimmte Kandidatin oder einen bestimmten Kandidaten vorschlägt. Diesem abweichenden Verfahren muss die Änderung des Richterwahlgesetzes Rechnung tragen.
So ist klarzustellen, dass die bisherigen Regelungen, die sich nur auf die Wahl der Richter der "obersten Gerichtshöfe" beziehen, nur für die obersten Gerichtshöfe des Bundes gelten. Es sollte daher stets von obersten Gerichtshöfen des Bundes gesprochen werden, was bislang in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 RiWG nicht der Fall ist. Die Klarstellung beugt dem Missverständnis vor, etwa auch den EuGH als obersten Gerichtshof im Sinne des Wortlauts der bisherigen Regelungen anzusehen.
Die vorgeschlagene Änderung des § 7 RiWG trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem Verfahren der Einvernehmensherstellung nicht um die "Wahl eines Richters" handelt, wie es bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes der Fall ist. Das neue Verfahren der Einvernehmensherstellung sollte daher ausdrücklich benannt werden.
Die vorgeschlagene Änderung des § 13 RiWG stellt klar, dass diese Verfahrensbestimmung nur für die Wahl der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt. Für das neu einzufügende Verfahren gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Bundesregierung das Ressortprinzip nicht.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 RiWG), Nr. 3 (§ 10 Abs. 1 Satz 2 RiWG), Nr. 4 (§ 14a RiWG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist § 1 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
(3) Die Bundesregierung benennt im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss die Persönlichkeiten, die von ihr für ein Amt als Richter oder Generalanwalt an den Gerichten der Europäischen Union oder als Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgeschlagen werden.
- b) In Nummer 3 ist § 10 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können Persönlichkeiten vorschlagen, die im Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung für ein Amt als Richter oder Generalanwalt an den Gerichten der Europäischen Union oder als Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte benannt werden sollen.
- c) Nummer 4 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt Abschnitt "B. Lösung", Satz 3 und in der Allgemeinen Begründung, Abs. 6 Satz 3 sind jeweils die Wörter "Eine weitere Regelung sorgt dafür" durch die Wörter "Die Regelung ist so gefasst" zu ersetzen.
- b) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4 ist zu streichen. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.
- c) In der bisherigen Nummer 5 sind die Wörter ", namentlich in Artikel 1 Nr. 4," zu streichen.
Begründung (nur für das Plenum):
Der Gesetzentwurf regelt in Artikel 1 Nr. 1 und 3 auf der Basis des geltenden europäischen Rechts und unter genauer Bezeichnung der einschlägigen Vorschriften das Verfahren für die Auswahl der deutschen Richter und Generalanwälte an den Gerichten der Europäischen Union. Zugleich sorgt er durch eine weitere Regelung dafür, dass dieses Verfahren auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages über eine Verfassung für Europa Bestand haben wird.
Diese Regelungstechnik ist aufwändig, trägt aber dennoch dem Gebot der Normenklarheit nicht hinreichend Rechnung. Die Regelungen für das Verfahren der Kandidatenauswahl sollten vielmehr so formuliert werden, dass sie sowohl unter dem geltenden europäischen Recht als auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages über eine Verfassung für Europa Anwendung finden können. Dazu sollte auf eine genaue Bezeichnung der einschlägigen Vorschriften des europäischen Rechts verzichtet werden. Da die Gerichte der Europäischen Union allgemein bekannte Institutionen sind und diese Institutionen auch unter der Herrschaft des Verfassungsvertrages unverändert fortbestehen werden, ist die Zitierung der jeweiligen Rechtsgrundlage überflüssig. Die Nennung der Rechtsgrundlagen beeinträchtigt überdies die Lesbarkeit der Vorschriften. Ihre Streichung gibt Gelegenheit, den Entwurf in sprachlicher Hinsicht zu verbessern.
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 3 RiWG)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 3 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Für das Verfahren nach § 1 Abs. 3 gelten als Mitglieder kraft Amtes die von den Landesregierungen benannten Landesminister.
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 sind in Satz 3 die Wörter "Regelung der Länder" durch das Wort "Landesregierung" zu ersetzen.
Begründung (nur für das Plenum):
Der Gesetzentwurf erfordert eine ergänzende Regelung im Landesrecht. Dort ist zu bestimmen, dass - unabhängig von der Person des Amtsinhabers - der Justizminister oder ein anderer Ressortminister als Mitglied des Richterwahlausschusses bei der Auswahl der deutschen Richter und Generalanwälte an den Gerichten der Europäischen Union und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitwirkt. In welcher Rechtsform eine solche Regelung zu erlassen ist richtet sich nach dem Landesverfassungsrecht. Der Gesetzentwurf gestattet es nicht, dass die Landesregierungen unter Verzicht auf eine generelle Regelung namentlich benannte Landesminister für das Verfahren zur Auswahl der europäischen Richter in den Richterwahlausschuss entsenden. Diese flexible Verfahrensweise sollte indessen ermöglicht werden. Sie ist weniger aufwändig als die im Entwurf vorgesehene landesrechtliche Regelung. Im Übrigen werden die Landesminister auch für die Gremien des Bundesrates ad personam benannt.
B.
- 4. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor,
Minister Prof. Dr. Ulrich Goll
(Baden-Württemberg)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.