A. Zielsetzung
- Präzisierung des Verordnungstextes und Änderung einzelner Bestimmungen hin zu mehr Praktikabilität für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Verwaltungsvollzug.
- Darüber hinaus sind die Richtwerte in Tabelle 3 des Anhangs zu berichtigen.
B. Lösung
- Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Die Änderungen betreffen insbesondere die Vereinfachung der Vorgaben zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und den Schutz der Bodenstruktur sowie eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regelungen zur Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden.
- Weiterhin werden Regelungen zur Erleichterung für Ausnahmen von den Erosionsverpflichtungen aufgenommen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung der Bundesregierung zuzuleiten.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, dass der Beschluss über die Zuleitung der Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung an die Bundesregierung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes die Zustimmung des Bundesrates zum unmittelbaren Erlass einer solchen Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes umfasst.
Anlage
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 des Direktzahlungen- Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 BGBl. I S. 2778) wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1. in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten oder
- 2. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen."
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird. § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung bleibt unberührt.
(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 verboten."
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen genehmigen
- 1. von Absatz 2, soweit naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,
- 2. von Absatz 3, soweit schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.
Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen
- 1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung a) der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG (Nr. ) L 103, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG (Nr. ) L 207, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltprogrammen der Länder oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins als genehmigt."
- 4. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
- 5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Der Klammerzusatz "(zu § 3 Abs. 4 und 5)" wird durch den Klammerzusatz "(zu § 3 Abs. 3 und 4)" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung
- Ton ≤ 13 %: Humusgehalt > 1 %
- Ton > 13 %: Humusgehalt > 1,5 %
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen.
Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72."
- c) Die Tabelle 3 wird wie folgt gefasst:
Tabelle 3:
Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt (Korn:Stroh-Verhältnis, bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)*
Braugerste | 0,70 |
Futterrübe | 0,40 |
Hafer | 1,10 |
Körnermais | 1,00 |
Öllein | 1,50 |
Sommerfuttergerste | 0,80 |
Sommerraps | 1,70 |
Sonnenblume | 2,00 |
Wintergerste | 0,70 |
Winterraps, Winterrüben | 1,70 |
Winterroggen | 0,90 |
Wintertriticale | 0,90 |
Winterweizen | 0,80 |
Zuckerrübe | 0,70 |
Beispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh
*Korn bzw. Wurzel gleich 1
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.
Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z.B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Neben notwendigen Berichtigungen und Ergänzungen führt die Änderung der Verordnung zu einer praxisgerechteren Umsetzung der Bestimmungen. Dies senkt den Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Verwaltungsvollzug.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 2 (Erosionsvermeidung)
Der neue Absatz 6 sieht vor, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festlegen können. Diese Befugnis erstreckt sich sowohl auf witterungsbedingte Besonderheiten als auch auf besondere Erfordernisse des Pflanzenschutzes.
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes können die Landesregierungen diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
Die Landesregierungen können dabei den obersten Landesbehörden auch die Befugnis übertragen, das Verfahren und die zuständige Stelle zu bestimmen.
Zu § 3 (Erhaltung der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur)
Die Ersetzung des Begriffs "Ackerflächen" durch den Ausdruck "landwirtschaftliche Flächen" in Absatz 1 Satz 3 dient der sprachlichen Präzisierung.
Durch die Ergänzung des Absatzes 2 wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall von vier angebauten Kulturarten, in geringem Umfang angebaute Kulturen (<15 %) auch mehreren anderen Kulturartenanteilen zurechnen zu können. Dies fördert die Kulturartenvielfalt, da Betriebe auf Einzelflächen "Tastversuche" anlegen können.
Beispiel: | Kultur | I 70 |
| Kultur | II 13 |
| Kultur | III 12 |
| Kultur | IV 5 |
Die in Absatz 7 vorgesehene Ausnahmeregelung sollte beibehalten werden. Allerdings ist eine Beschränkung auf phytosanitäre Gründe aus fachlicher Sicht nicht zielführend.
Zu § 4 (Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung
genommen wurden)
Aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit der Reglungen zur Instandhaltung von Flächen, die aus der Produktion genommen wurden, ist eine Gleichbehandlung von Acker- und Grünlandflächen erforderlich. Aus diesem Grund werden in Absatz 1 zunächst die Begrünung aus der Produktion genommener Ackerflächen festgelegt sowie in Absatz 2 die entsprechenden Pflegeverpflichtungen. Der abschließende Satz dient der Klarstellung, wonach der Aufwuchs von Flächen, die der obligatorischen Stilllegung unterliegen, nicht genutzt werden darf.
Der bislang in Absatz 3 festgelegte Verbotszeitraum für Mähen und Mulchen hat in der Praxis zum Teil zu erheblichen Verunkrautungsproblemen geführt, ohne dass dem Natur- und Umweltschutz hiermit gedient gewesen wäre. Dem soll durch Verkürzung Rechnung getragen werden.
Die bestehende Ausnahmeregelung des Absatzes 5 soll um eine spezifische Ausnahmemöglichkeit ergänzt werden. Sie bezieht sich vorrangig auf so genannte Offenlandprogramme, in denen im Interesse des Artenschutzes bereits in der Vergangenheit zwischen Landwirten und Verbänden abweichende Vereinbarungen zu Mähen und Mulchen auf stillgelegten Flächen vereinbart worden waren. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen entsprechende Maßnahmen im Rahmen von Plänen und Projekten der Länder oder der anerkannten Naturschutzverbände als genehmigt gelten. Eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung erübrigt sich in diesen Fällen.
Zu § 5 (Landschaftselemente)
In Absatz 1 Nr. 2 erfolgt eine Definition von Baumreihen. Da mit dem bisherigen Wortlaut Baumreihen, die natürlich entstanden sind, von den Regelungen ausgenommen sind was nicht beabsichtigt und gewünscht ist, sind die Worte "Anpflanzungen von" zu streichen.
Zu Nummer 2 der Anlage
Mit der Änderung wird eine Regelungslücke (Tongehalt = 13%) geschlossen.
Zu Tabelle 3 der Anlage (Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten)
Mit der Änderung werden Fehler in den Verhältniswerten berichtigt sowie eine Klarstellung durch eine Fußnote vorgenommen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.