Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 15. Dezember 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 7. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 674/91 = AE-Nr. 912685, Drucksache 953/94 = AE-Nr. 943424, Drucksache 176/04 (PDF) = AE-Nr. 040768, Drucksache 820/05 (PDF) = AE-Nr. 052961 und Drucksache 830/05 (PDF) = AE-Nr. 053096
Begründung
1) Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Europäische Rat vom Frühjahr 2005 kam überein, die Lissabonner Strategie neu zu beleben. Er zog den Schluss, dass Europa seine Wettbewerbsbasis erneuern, sein Wachstumspotenzial und seine Produktivität steigern und den sozialen Zusammenhalt verstärken muss, wobei das Hauptaugenmerk auf die Themen Wissen, Innovation und Optimierung des Humankapitals gelegt werden muss. In diesem Zusammenhang unterstrich der Europäische Rat, dass "Humankapital der wichtigste Aktivposten Europas ist".
Vergleichbare Statistiken und Indikatoren über allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen sind von wachsender Bedeutung für die Europäische Union, damit die offene Methode für die Koordinierung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Tragen kommen kann. Sie dienen auch der politischen Erörterung im Zusammenhang mit Humankapital, Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen von Beschäftigung, Forschung und Innovation und in der Wirtschaftspolitik. Die Statistik über die allgemeine und berufliche Bildung wurde im letzten Jahrzehnt auf der Grundlage einer Länderübereinkunft (Gentlemen"s Agreement) aufgebaut, um als Reaktion auf die Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 zur Förderung der Statistik über die allgemeine und berufliche Bildung in der Europäischen Union (94/C 374/02) Initiativen zu entwickeln. Seit dem Europäischen Rat von Lissabon hat die Bedeutung dieser Frage weiter zugenommen. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission gehen jetzt von der Notwendigkeit aus, diese Frage als Rechtsgrundlage zu spezifizieren und zu formalisieren, damit die zur Erzielung qualitativer Verbesserungen notwendigen Mittel eingeplant und - sofern notwendig - neue Erhebungen durchgeführt werden können.
- Allgemeiner Kontext
Um sich in die Lissabonner Strategie einbringen zu können, nahmen die für den Bildungsbereich zuständigen Minister im Jahre 2001 einen "Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung" an, wobei man sich erstmals auf gemeinsame Ziele einigte, die bis zum Jahre 2010 erreicht werden sollen. Im Jahr darauf billigten der Rat der für Bildung zuständigen Minister und die Kommission ein zehnjähriges Arbeitsprogramm (unter der Bezeichnung "Arbeitsprogramm allgemeine und berufliche Bildung 2010"), das mit Hilfe der offenen Koordinierungsmethode umgesetzt werden soll. Der Europäische Rat vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona billigte dieses Arbeitsprogramm einschließlich einer vorläufigen Indikatorenliste zur Messung des Fortschritts bei der Umsetzung der dreizehn konkreten Ziele mit Hilfe der offenen Koordinierungsmethode, mit dem Ziel, "die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz" aufzubauen. Diese Übereinkommen bilden den neuen, kohärenten strategischen Rahmen der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Die Indikatoren und Bezugswerte für die europäischen Durchschnittsleistungen ("benchmarks") gehören zu den
Instrumentarien der offenen Koordinierungsmethode. Die für den Bildungssektor zuständigen Minister taten im Mai 2003 einen entscheidenden Schritt, indem sie sich auf fünf europäische Benchmarks einigten, die bis 2010 erreicht werden sollen. Sie unterstrichen jedoch, dass keine nationalen Ziele definiert und auch keine Entscheidungen vorweg genommen werden, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten zu treffen sind1.
Die Kommission und der Rat nahmen im Februar 2004 einen ersten gemeinsamen Zwischenbericht an, in dem die Notwendigkeit einer Verbesserung der Qualität und Vergleichbarkeit der vorhandenen Indikatoren insbesondere im Bereich des lebenslangen Lernens betont wurde. Im November 2004 wurde eine Arbeitsunterlage der Kommission bezüglich der Strategien für den Aufbau neuer Indikatoren über die allgemeine und berufliche Bildung zur Deckung des vom Rat angemeldeten Bedarfs angenommen.
- Im Zusammenhang mit dem Vorschlag bereit bestehende Vorschriften
Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 über die Förderung der Bildungsstatistik in der Europäischen Union (94/C 374/02).
Verordnung (EG) 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung. Dabei handelt es sich um eine erhebungsspezifische Verordnung, die lediglich einen bestimmten Teil der betrieblichen Bildung abdeckt. Diese Verordnung soll demnächst veröffentlicht werden, denn im Rat und im Europäischen Parlament wurde bereits Einigung hierüber erzielt.
- Abstimmung auf andere Politikbereiche und Ziele der Europäischen Union Keine.
2) Anhörung von Interessengruppen, Folgeabschätzungen
- Anhörung von Interessengruppen
Keine.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche Fachgebiete/Sachverständige
Die angehörten Sachverständigen vertreten die Nationalen Statistischen Ämter, die für den Bildungssektor zuständigen Ministerien sowie andere im Bereich der Erstellung von Statistiken über die allgemeine und berufliche Bildung sowie das lebenslange Lernen tätige Institutionen im Rahmen der nationalen Statistiksysteme.
Methodik
Schriftliche Anhörung und Erörterung auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe. Wichtige Organisation/ Sachverständige, die konsultiert wurden
Ein erster Entwurf des vorgeschlagenen Textes wurde den Delegierten der Arbeitsgruppe allgemeine und berufliche Bildungsstatistik (ETS), der Taskforce Erhebung über Erwachsenenbildung (für die Erhebung über die Erwachsenenbildung zuständige Vertreter der Mitgliedstaaten) und der Untergruppe UOE (Vertreter der Mitgliedstaaten, die für die Einholung administrativer Daten über die Bildungssysteme zuständig sind) mit der Bitte um Einsendung schriftlicher Kommentare übermittelt. Anschließend wurde ein zweiter Entwurf ausgearbeitet und im Dezember 2004 mit der Bitte um eine zweite Runde schriftlicher Kommentare versandt. Im Januar 2005 wurde der Entwurf auf der Jahrestagung der AG ETS erörtert. Letztere nahm den Textentwurf im Prinzip an, brachte jedoch zusätzliche Verbesserungsvorschläge ein. Eine neue Fassung ging den nationalen ETS-Koordinatoren am 2. März 2004 mit der Bitte um Einsendung letzter Kommentare zu. Auf der Sitzung des Ausschusses für das Statistische Programm in Kopenhagen vom 25.-27. Mai 2005 wurde ein überarbeiteter Vorschlag zwecks Stellungnahme unterbreitet. Die Generaldirektoren der Nationalen Statistischen Ämter gaben eine befürwortende Stellungnahme zum Textentwurf ab.
Zusammenfassung der eingegangenen und genutzten Sachverständigengutachten
Es wurden keine ernsthaften potenziellen Risiken mit irreversiblen Folgen aufgezeigt.
Die meisten der im Laufe des Konsultationsprozesses eingesandten Kommentare wurden aufgenommen. Sie trugen dazu bei, den Sachverhalt zu klären und den Textentwurf zu verbessern und zu vereinfachen.
Maßnahmen zur Veröffentlichung der Sachverständigengutachten
Den konsultierten Gruppen ging eine Abhandlung über die Kommentare zu, in der auf die einzelnen Punkte eingegangen wird. Wo es sich als zweckdienlich erwies, wurden diese Punkte in die Sitzungsprotokolle aufgenommen.
- Folgenabschätzung
Als wichtigste Alternative könnte man bei der Erstellung der Statistik im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie des lebenslangen Lernens weiterhin auf der Grundlage von Gentlemen"s Agreements verfahren. Dies würde jedoch keine nachhaltige statistische Produktion erlauben, und die für die politische Gestaltung auf EU-Ebene sowie effizientere, auf Tatsachen gestützte Diskussionen im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode benötigten Statistiken und Indikatoren würden ebenfalls nicht zu Stande kommen.
Als weitere Alternative wurde die Ausarbeitung spezifischer Rechtsakte für jede der vorhandenen bzw. geplanten statistischen Instrumente (Erhebung oder Datensammlung) geprüft. Man kam jedoch überein, dies so lange zurück zu stellen, bis eine Vereinbarung darüber erzielt ist, wie Arbeitsthema und Zielsetzungen der gemeinschaftlichen Statistik im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens definiert werden sollen. In diesem Sinne könnten spezifische Maßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt werden, wobei aus der vorgeschlagenen Verordnung klar hervorgehen muss, in welcher Beziehung jedes angepeilte Ziel zur Gesamtzielsetzung steht.
3) rechtliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassende Darstellung der vorgeschlagenen Aktion
Diese Rechtsgrundlage soll einen Rahmen für die laufenden und sich bereits jetzt abzeichnenden Tätigkeiten im Bereich der Statistik des lebenslangen Lernens setzten, mit Ausnahme der betrieblichen Ausbildung (mit der die CVTS-Erhebung abgedeckt wird), für die in Kürze eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu erwarten ist. Zu den Aktionen gehören auch methodische Entwicklungen. Diesbezüglich ist es wichtig, einen Rahmen kohärenter Konzepte und vergleichbarer Maßnahmen, spezifischer Dateneinholungen - insbesondere über Bildungssysteme und Erwachsenenbildung - und allgemeiner Ziele im Bereich der Qualitätsverbesserung und der Verbreitung von Bildungsdaten festzulegen, mit dem Zweck, eine Rechtsgrundlage für die nachhaltige Produktion von Bildungsdaten zur Untermauerung politischer Erörterungen auf verschiedenen Feldern der EU-Politik zu schaffen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 285 des EG-Vertrags bildet die Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsstatistik. Gemäß dem Mitentscheidungsverfahren beschließt der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung erfolgt.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zur Anwendung, als der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die mit dem Vorschlag verfolgten Ziele können aus folgenden Gründen von den Mitgliedstaaten nicht in zufrieden stellendem Maße erreicht werden.
Gemäß dem in Artikel 5 des EG-Vertrages festgelegten Subsidiaritätsprinzip lassen sich die mit den vorgeschlagenen Maßnahmen verfolgten Ziele - insbesondere die systematische Erzeugung vergleichbarer Gemeinschaftsstatistiken über Bildung und lebenslanges Lernen - von den Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise umsetzten, so dass eine Verlagerung auf Gemeinschaftsebene vorzuziehen ist.
Die Kommission ist zwar eher geeignet, die Einholung von Gemeinschaftsstatistiken zu organisieren, aber für die Gestaltung der nationalen Statistiksysteme die Mitgliedstaaten sind zuständig. Bei diesem Vorschlag geht es lediglich um Statistiken im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie des lebenslangen Lernens, die der Kommission zur Produktion von Gemeinschaftsstatistiken zu übermitteln sind. Dabei entstehen keine Folgen für die nationale Statistikproduktion. Die einschlägigen Regeln sind in der Verordnung des Rates (EG) 322/97 vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistik festgelegt.
Die mit dem Vorschlag verfolgten Zielsetzungen dürften aus folgenden Gründen mit Hilfe von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene leichter zu verwirklichen sein.
Die künftige Entwicklung der harmonisierten Gemeinschaftsstatistiken über die allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen müssen so ausgerichtet sein, dass sie der Gemeinschaftspolitik gerecht werden und relevante internationale Vorgehensweisen, Aktivitäten und Klassifikationen sowie die praktische Seite der Anwendung der Definitionen im spezifischen Kontext jedes Mitgliedstaats aufnehmen. Dies bedeutet Konsultationen, Koordinierung und Planung auf der Ebene der Europäischen Union, Tätigkeiten, die die Europäische Kommission übernehmen sollte. Die abgedeckten Statistiken stützen sich weitgehend auf die bestehende jährliche Eurostat-Dateneinholung über den Bildungsbereich sowie die neue Einholung von Einzeldaten über die Erwachsenenbildung. Dennoch ist die Möglichkeit vorgesehen, auch andere Datenquellen zu nutzen und - falls notwendig - zusätzliche statistische Instrumentarien zu entwickeln, wenn es darum geht, klar definierte neue Informationsanforderungen abzudecken.
Es kommt wesentlich darauf an, dass für die Überwachung des Fortschritts im Bereich der Lissabon-Zielsetzungen und die Unterstützung der offenen Koordinierungsmethode im Rahmen des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" Informationen auf EU-Ebene zur Verfügung stehen.
Diese Rechtsvorschriften stellen wichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Verfügbarkeit kompatibler Gemeinschaftsstatistiken in einem sowohl auf europäischer Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten als höchst prioritär angesehenen Bereich dar. Misslingt die Einführung der Verordnung nebst Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen, kann sich das auf die politische Entwicklung und den Überwachungsprozess sehr negativ auswirken.
Der Vorschlag fällt daher unter das Subsidiaritätsprinzip.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Aus folgenden Gründen ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf den Vorschlag anzuwenden.
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorliegende Verordnung auf das zur Erreichung der Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das Zielführende hinaus. Die Arbeitsbereiche und die erforderlichen einschlägigen Maßnahmen, die die zur Abgrenzung des Aktionsbereichs notwendigen Informationen liefern, werden aufgezeigt. Allerdings wird die detaillierte Festlegung der Datenanforderungen für die Implementierung der Rechtsakte, was jede einzelne Dateneinholungstätigkeit anbelangt, für die dies erforderlich ist, auf die Zeit nach der Billigung des Vorschlags verschoben. Damit sollen die Dienststellen der Gemeinschaft und die Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Mittelsteuerung auf der Grundlage eines stabilen Rahmens, in dem die erforderlichen Einzelmaßnahmen detaillierter ausgefeilt werden können, unterstützt werden.
Auf nationaler Ebene ist die Statistik über die allgemeine und berufliche Bildung sowie das lebenslange Lernen weiterhin einer breiten Skala unterschiedlicher Einrichtungen überlassen. Man verkennt nicht, dass in einigen Mitgliedstaaten aufgrund dieser Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte aktuelle Tätigkeiten Handlungsbedarf für Weiterentwicklung besteht - z.B. bei der Erhebung zusätzlicher Variablen bzw. der Verkürzung der Fristen für die Bereitstellung der Daten. Eurostat arbeitet weiterhin eng mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen und ist bemüht, Probleme, die aus der Rahmenverordnung und den späteren Umsetzungsmaßnahmen der Kommission erwachsen könnten, möglichst gering zu halten.
Die Verordnung setzt für die Produktion von Gemeinschaftsstatistiken im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens einen wohl durchdachten Rahmen und unterstützt auf diese Weise die Bereitstellung, Planung und effizientere Nutzung der Mittel, die auf Gemeinschaftsebene und auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Verfügung stehen.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Mittel kommen aus folgenden Gründen nicht in Frage:
Die Wahl des zweckdienlichen Rechtsakts auf der Ebene des EP/Rats hängt von der Zielsetzung ab. Da Informationen auf europäischer Ebene benötigt werden, hat es sich im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsstatistik eingespielt, dass eher auf Verordnungen als auf Richtlinien zurückgegriffen wird. Der Verordnung ist der Vorzug zu geben, da auf diese Weise für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Rechtsgrundlagen geschaffen werden, so dass eine unvollständige oder selektive Anwendung seitens der Mitgliedstaaten unmöglich gemacht wird. Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden muss. Im Gegensatz dazu sind die auf die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ausgerichteten Richtlinien für die Mitgliedstaaten zwar in Bezug auf die Ziele bindend, aber den nationalen Behörden bleiben Form und Methoden zur Erreichung der auf Gemeinschaftsebene verabredeten Ziele überlassen. Richtlinien sind in Form einzelstaatlicher Gesetze umzusetzen.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Die Auswirkungen auf den Haushalt werden für den Zeitraum 2007 bis 2012 mit 5,4 Mio. Euro veranschlagt. Dieser Betrag dient in erster Linie dazu, die erste Implementierung der für 2011 vorgesehenen Erwachsenenbildungserhebung mitzugestalten. In dieser Zeit werden die einschlägigen Personalkosten auf 6,8 Mio. Euro veranschlagt. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden mit Hilfe der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistikprogramm der Gemeinschaft 2003 bis 20072 sowie im Rahmen des künftigen Fünfjahresprogramms für die Gemeinschaftsstatistik bereitgestellt.
5) ZUSÄTZLICHE Informationen
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Erstellung und den Ausbau von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (Text mit Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
insbesondere Artikel 285(1) dieses Vertrages,
auf Vorschlag der Kommission3
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses4
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 über die Förderung der Bildungsstatistik in der Europäischen Union5 hat es der Kommission und den Mitgliedstaaten auferlegt, Maßnahmen für den Aufbau einschlägiger Statistiken zu ergreifen.
(2) Der Europäische Rat vom Frühjahr 2005 kam überein, die Lissabonner Strategie neu zu beleben. Er zog den Schluss, dass Europa seine Wettbewerbsbasis erneuern, sein Wachstumspotenzial und seine Produktivität steigern und den sozialen Zusammenhalt verstärken muss, wobei das Hauptaugenmerk auf die Themen Wissen, Innovation und Optimierung des Humankapitals gelegt werden muss. In diesem Zusammenhang sind die Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger für Europa lebenswichtig.
(3) Lebenslanges Lernen ist ein Schlüsselelement dafür, dass gut ausgebildete, gut geschulte und flexible Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Der Europäische Rat vom Frühjahr 2005 unterstrich die Tatsache, dass "das Humankapital Europas wichtigster Aktivposten ist"6. Die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung unter Einschluss der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, die am 12. Juli 2005 vom Rat angenommen wurden7, zielen darauf ab, die Lissabon-Strategie besser voranzubringen und umfassende Strategien für das lebenslange Lernen festzulegen.
(4) Die Annahme des Ratsberichts "Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung" im Februar 2001 und des Arbeitsprogramms für das laufende Jahrzehnt im Februar 2002 als Followup zu diesem Bericht sind ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung der Verpflichtung, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten zu modernisieren und ihre Qualität zu verbessern. Zu den Instrumenten der Methode der offenen Koordinierung, die für das Arbeitsprogramm "Allgemeine und berufliche Bildung 2010"8 eine wichtige Rolle spielen, zählen Indikatoren und Europäische Durchschnittsbezugswerte ("Benchmarks""). Im Mai 2003 kamen die für den Bildungsbereich zuständigen Minister einen entscheidenden Schritt voran, als sie sich auf fünf europäische Benchmarks einigten, die bis zum Jahre 2010 erreicht werden sollen, wobei sie betonten, dass diese Benchmarks weder eine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten noch den jeweiligen Regierungen Entscheidungen vorgeben9.
(5) Der Rat nahm im Juni 2005 Schlussfolgerungen über "Neue Bildungsindikatoren"10 an. Darin fordert der Rat die Kommission auf, ihm in neun bestimmten Bildungsbereichen Strategien und Vorschläge für die Entwicklung neuer Indikatoren zu unterbreiten.
(6) Im November 2004 nahm der Rat auch Schlussfolgerungen über die europäische Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung an und vereinbarte, dass der "Verbesserung des Erfassungsbereichs, der Genauigkeit und Zuverlässigkeit von BB-Statistiken Priorität eingeräumt werden muss, damit die Fortschritte bei der Erreichung des Zieles evaluiert werden können"11.
(7) Für die Entwicklung von Strategien im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Informationen auf Gemeinschaftsebene unerlässlich. Die Statistikproduktion sollte auf einem Gesamtrahmen aus kohärenten Konzepten und vergleichbaren Daten aufbauen, damit im Bereich der Statistik ein integriertes europäisches System von Informationen über die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen geschaffen werden kann.
(8) Die Kommission (Eurostat) erhebt Daten über die betriebliche Bildung gemäß der "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung"12. Es ist jedoch ein größerer gesetzlicher Rahmen notwendig, damit eine nachhaltige Produktion und Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen gesichert werden kann, die zumindest alle relevanten bestehenden und geplanten Aktivitäten einschließt. Die Kommission (Eurostat) erhebt im Rahmen einer gemeinsamen Aktion mit der OECD und dem Statistischen Institut der UNESCO (im Allgemeinen als "UOE-Datenerhebung" bezeichnet) auf freiwilliger Basis jährliche Bildungsdaten bei den Mitgliedstaaten. Die Kommission (Eurostat) erhebt auch Daten über die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen mittels anderer Haushaltserhebungen wie der Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union13 und der Statistiken der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen14 sowie ihrer Adhoc-Module.
(9) Da die Ziele diese Verordnung, insbesondere die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Produktion harmonisierter Daten, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verfolgt werden und somit auf Gemeinschaftsebene besser angestrebt werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 des Vertrages Maßnahmen ergreifen. Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit dieses Artikels geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.
(10) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken15.
(11) Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften16.
(12) Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke17 wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann.
(13) Der Ausschuss für das statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften gehört.
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen geschaffen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- (a) Für "Gemeinschaftsstatistiken" gilt die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ;
- (b) für "Erstellung von Statistiken" gilt die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ;
- (c) für "einzelstaatliche Stellen" gilt die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ;
- (d) für "Bildung" gilt die Definition in der jüngsten Fassung der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens der UNESCO (ISCED)18;< /li>
- (e) unter "lebenslangem Lernen" ist alles Lernen während des gesamten Lebens zu verstehen, das der Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen dient und im Rahmen einer persönlichen, staatsbürgerlichen, sozialen und/oder beschäftigungsbezogenen Perspektive erfolgt19.
Artikel 3 Bereiche
Diese Verordnung deckt die folgenden Bereiche ab:
- (a) Bereich 1 deckt die Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ab
- (b) Bereich 2 deckt die Statistiken über die Beteiligung von Erwachsenen am Lebenslangen Lernen ab
- (c) Bereich 3 deckt die sonstigen Statistiken über Bildung und Lebenslanges Lernen, z.B. Statistiken über Humankapital oder über den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Bildung ab, die nicht unter die Bereiche 1 und 2 fallen.
Die Produktion von Statistiken in diesen Bereichen werden nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.
Artikel 4 Statistische Maßnahmen
- 1. Die Gemeinschaftsstatistik im Bereich der Bildung und des lebensbegleitenden Lerners wird mit Hilfe folgender statistischer Einzelmaßnahmen produziert:
- - Regelmäßige Lieferung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen durch die Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen für die genannten Bereiche 1 und 2.
- - Nutzung sonstiger statistischer Informationssysteme und Erhebungen zur Erlangung zusätzlicher statistischer Variablen und Indikatoren über Bildung und lebenslanges Lernen für den Bereich 3.
- - Entwicklung, Verbesserung und Aktualisierung von Standards und Handbüchern über den statistischen Rahmen, die statistischen Konzepte und Methoden.
- - Verbesserung der Datenqualität, insbesondere der Vergleichbarkeit, Genauigkeit und Aktualität.
- - Verbesserung von Verbreitung, Zugänglichkeit und Dokumentation der statistischen Informationen.
Dabei wird von der Kommission berücksichtigt, welche Kapazitäten in den Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verarbeitung der Daten sowie für die Entwicklung von Konzepten und Methoden zur Verfügung stehen.
Gegebenenfalls werden regionale und geschlechtsspezifische Merkmale der erhobenen Daten besonders beachtet und berücksichtigt.
- 2. Die Kommission wird nach Möglichkeit mit der OECD, dem Statistischen Institut der UNESCO und anderen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um die internationale Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden. Von besonderer Bedeutung ist diese Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Verbesserung der statistischen Konzepte und Methoden und bei der Lieferung von Statistiken durch die Mitgliedstaaten.< /li>
- 3. Im Falle größerer neuer Datenanforderungen oder wenn eine unzureichende Qualität der Daten festgestellt wird, leitet die Kommission (Eurostat) Pilotuntersuchungen ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, bevor eine Datenerhebung vorgenommen wird. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der betreffenden Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.
Artikel 5 Datenübermittlung
Soweit für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die individuellen Mikrodaten gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung vertraulicher Daten, wie sie in der Verordnung Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken und in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten (Einzelpersonen) ermöglichen.
Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten erforderlichen Maßnahmen, werden nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 2 festgelegt.
- 2. Die Durchführungsmaßnahmen für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten statistischen Maßnahmen betreffen:
- a) die Auswahl und Beschreibung, Anpassung und Änderung der von den Bereichen abgedeckten Themen und ihrer Merkmale,
- b) die Aufschlüsselung der Merkmale,
- c) die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.
- 3. Wenn diese Maßnahmen angenommen sind, wird insbesondere Folgendes zu berücksichtigen sein:
- a) für den Bereich 1: die jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Eurostat über die Konzepte und Definitionen, das Datenerhebungsformat und die Datenverarbeitung;
- b) für den Bereich 2: die Ergebnisse der erstmaligen Durchführung der Erhebung über Erwachsenenbildung 2005-2007 und deren Weiterentwicklung;
- c) für den Bereich 3: der spezifische Kontext der herangezogenen Quellen, deren Verwendung eine eingehende Prüfung des Bedarfs und die Feststellung vorausgegangen sind, dass die benötigten Statistiken in den vorhandenen Quellen nicht zur Verfügung stehen.
Artikel 7 Ausschuss
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang Bereiche
Bereich 1: Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung
1. Ziel
Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung vergleichbarer Daten zu wesentlichen Gesichtspunkten der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, vor allem über die Beteiligung an und den Abschluss von Bildungsprogrammen sowie zu den Kosten und der Art der Ressourcen, die für die allgemeine und berufliche Bildung bestimmt sind.
2. Erfassungsbereich
Die Datenerhebung soll sich auf alle inländischen Bildungstätigkeiten erstrecken, und zwar unabhängig davon, wer der Eigentümer der betroffenen Einrichtungen ist oder sie finanziert (öffentlich oder privat, inländisch oder ausländisch) und wie sich der Erwerb der Bildung im Einzelnen vollzieht. Infolgedessen erstreckt sich der Erfassungsbereich der Datenerhebungen auf Lernende aller Arten und Altersklassen.
3. Behandelte Themen
Über Lernende, Lehrende und Ausgaben sind Daten zu erheben, die es ermöglichen, für die eingesetzten Mittel, das Verfahren und das Ergebnis der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Indikatoren zu berechnen.
Von den Mitgliedstaaten sind geeignete Angaben (Metadaten) zu übermitteln, die Folgendes beschreiben: die Besonderheiten der Systeme der allgemeinen beruflichen Bildung des jeweiligen Landes, deren Einordnung in internationale Systematiken sowie alle Abweichungen von den Vorgaben der Datenanforderung und alle anderen Angaben, die für die Interpretation der Daten und die Erstellung vergleichbarer Indikatoren von Belang sind.
4. Periodizität
Soweit nichts anderes angegeben ist, sind die Daten und Metadaten innerhalb der Fristen zu übermitteln, die die Kommission (Eurostat) mit den nationalen Stellen vereinbart hat.
Bereich 2: Beteiligung von erwachsenen am lebenslangen lernen
1. Ziel
Das Ziel dieser Datenerhebung ist es, vergleichbare Daten über die Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen bereitzustellen.
2. Erfassungsbereich
Die statistische Einheit ist die Einzelperson; erfasst wird wenigstens die Bevölkerung im Alter von 25 bis 64 Jahren. Werden Angaben durch Befragungen erhoben, so ist die Beantwortung durch Stellvertreter nach Möglichkeit zu vermeiden.
3. Behandelte Themen
Der Kommission (Eurostat) sind Mikrodaten über die Teilnahme an Lerntätigkeiten und deren Merkmale zu übermitteln. Des Weiteren sind soziodemografische Angaben zu erheben. Angaben der Befragten über eigene Fertigkeiten und die Teilnahme an sozialen und kulturellen Tätigkeiten sind ebenfalls zu erheben, in erster Linie als erläuternde Variablen, die für die weitere Analyse der Profile von Teilnehmern bzw. Nichtteilnehmern von Nutzen sind.
4. Periodizität
Die Daten sind alle fünf Jahre bereit zu stellen.
Bereich 3: sonstige Statistiken über Bildung und lebenslanges lernen
1. Ziel
Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung weiterer vergleichbarer Daten über Bildung und lebenslanges Lernen, um besondere politische Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unterstützen, die in den Bereichen 1 und 2 nicht berücksichtigt sind.
2. Erfassungsbereich
Weitere Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen könnten sich insbesondere auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
- a) Statistiken über Bildung und Wirtschaft, die auf Gemeinschaftsebene zur Überwachung der politischen Bereiche Bildung, Forschung, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum benötigt werden;
- b) Statistiken über Bildung und Arbeitsmarkt, die auf Gemeinschaftsebene für die Überwachung beschäftigungspolitischer Maßnahmen benötigt werden.
- c) Statistiken über Bildung und soziale Eingliederung, die auf Gemeinschaftsebene für Überwachung politischer Maßnahmen im Bereich Armut und soziale Eingliederung benötigt werden.
Die für die in diesem Abschnitt aufgeführten Bereiche erforderlichen Daten werden zumeist aus vorhandenen statistischen oder anderen Datenquellen (z.B. im Bereich der Sozial- oder Wirtschaftsstatistiken) gewonnen.
1 Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 zu den europäischen Durchführungsbezugswerten für die allgemeine berufliche Bildung ("benchmarks"). ABl. C 134 vom 7.6.2003.
2 ABl. L 358 vom 31.12.2002.
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C 374, 30.12.1994, S. 4-6.
6 Dok. 7619/05, Punkt 34
7 ABl. L 205, 6.8.2005 S. 21-27.
8 im März 2003 betonte der Europäische Rat in Brüssel die Bedeutung von "Benchmarks, um bewährte Praktiken zu ermitteln und für effiziente Investitionen in die Humanressourcen zu sorgen".
9 Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks). ABl. C 134 vom 7.6.2003.
10 ABl. 141, 10.6.2005, S. 7-8.
11 13832/04/EDUC 204 SOC 499, S. 6.
12 ABl. L 255, 30.9.2005, S. 1.
13 Verordnung der Kommission (EG) 2104/2002, ABl. L 324, 29.11.2002, S. 14.
14 Verordnung der Kommission (EG) 1983/2003, ABl. L 298, 17.11.2003, S. 34.
15 ABl. L 52, 22.2.1997, S. 61.
16 ABl. L 151, 15.6.1990, S. I, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.
17 ABl. L 133, 18.5.2002, S. 7.
18 Nach der iSCED-Fassung von 1997 wird "unter "Bildung" eine organisierte und nachhaltige Kommunikation verstanden, die zum Lernen anregen soll."
19 Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebenslanges Lernen, ABl. 2002/C 163/01 , S. I.