A. Problem und Ziel
- Durch das GKV-OrgWG sind die Krankenkassen und ihre Verbände verpflichtet worden, für ihre Versorgungsverpflichtungen ein ausreichendes Deckungskapital zu bilden (§§ 171e, 171f SGB V). Das Nähere hierzu, insbesondere die Abgrenzung der maßgeblichen Versorgungsverpflichtungen, die versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des Barwerts der Versorgungsverpflichtungen und die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen Zuweisungsbeträge sind durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln (§ 171e Absatz 3 SGB V).
- Im GKV-OrgWG ist ebenfalls vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörden für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung der Bildung des Deckungskapitals Gebühren erheben können, da diese Tätigkeit, insbesondere die Prüfung, ob die Höhe des erforderlichen Deckungskapitals zutreffend ermittelt worden ist, sehr aufwendig ist und den Umfang der üblichen Aufsichtstätigkeit erheblich überschreitet (§ 171e Absatz 4 und 5 SGB V). Das Nähere über die Abgrenzung der gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
- Beide Verordnungsermächtigungen können durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt übertragen werden (§ 171e Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 5 SGB V).
B. Lösung
- Mit dieser Verordnung werden die genannten Verordnungsermächtigungen auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit ist dieses ohnehin mit den versicherungsmathematischen Fragestellungen befasst ist, die in der Verordnung nach § 171e Absatz 3 SGB V zu regeln sind. Da das Bundesversicherungsamt selber Aufsichtsbehörde ist, besitzt es auch für die in der Verordnung nach § 171e Absatz 5 SGB V zu regelnden Fragen eine besondere Sachnähe.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen mit der Durchführung der Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Den Krankenkassen und Verbänden entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
- Ansonsten entstehen der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesversicherungsamt (SGB-V-Übertragungsverordnung - SGB-V-ÜbV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Dezember 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
- Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesversicherungsamt (SGB V-Übertragungsverordnung - SGB V-ÜbV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesversicherungsamt (SGB V-Übertragungsverordnung - SGB V-ÜbV)
Vom ...
Auf Grund des § 171e Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1
- Die in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.
§ 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Der Bundesminister für Gesundheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch das GKV-OrgWG sind die Krankenkassen und ihre Verbände verpflichtet worden, für ihre Versorgungsverpflichtungen ein ausreichendes Deckungskapital zu bilden (§§ 171e, 171f SGB V). Das Nähere hierzu, insbesondere die Abgrenzung der maßgeblichen Versorgungsverpflichtungen, die versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des Barwerts der Versorgungsverpflichtungen und die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen Zuweisungsbeträge sind durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln (§ 171e Absatz 3 in Verbindung mit § 171f SGB V). Diese Verordnungsermächtigung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt übertragen werden (§ 171e Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 171f SGB V).
Im GKV-OrgWG ist ebenfalls vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörden für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung der Bildung des Deckungskapitals Gebühren erheben können, da diese Tätigkeit, insbesondere die Prüfung, ob die Höhe des erforderlichen Deckungskapitals zutreffend ermittelt worden ist, sehr aufwendig ist und den Umfang der üblichen Aufsichtstätigkeit erheblich überschreitet (§ 171e Absatz 4 und 5 i. V. m. § 171f SGB V). Das Nähere über die Abgrenzung der gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Auch diese Verordnungsermächtigung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt übertragen werden (§ 171e Absatz 5 Satz 5 i. V. m. § 171f SGB V).
Mit dieser Verordnung werden die genannten Verordnungsermächtigungen auf das Bundesversicherungsamt übertragen.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen mit der Durchführung der Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Den Krankenkassen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Ansonsten entstehen der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Der Bundesrat hat der Verordnung zur Übertragung dieser Verordnungsermächtigungen auf das Bundesversicherungsamt zwar bereits am 15. Mai 2009 zugestimmt. In dieser Verordnung, die noch nicht verkündet worden ist, war jedoch nicht berücksichtigt, dass § 171f SGB V, wonach die §§ 171b bis 171e SGB V entsprechend auf die Verbände der Krankenkassen anwendbar sind, eine implizite Verordnungsermächtigung enthält. Da auch diese Verordnungsermächtigung auf das Bundesversicherungsamt übertragen werden soll, muss diese Vorschrift in der Übertragungsverordnung ausdrückliche Erwähnung finden.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Vorschrift enthält die Übertragung der in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 171f SGB V enthaltenen Verordnungsermächtigungen auf das Bundesversicherungsamt. Die Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 171e Absatz 3 SGB V ist sachgerecht, da das Bundesversicherungsamt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit ohnehin mit den versicherungsmathematischen Fragen befasst ist, die sich im Zusammenhang mit der Bildung von Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen stellen. Darüber hinaus besitzt es für die in der Verordnung nach § 171e Absatz 5 SGB V zu regelnden Fragen eine besondere Sachnähe, da es selber Aufsichtsbehörde ist.
Zu § 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine finanziellen Belastungen.
D. Kosten- und Preiswirkungsklausel
Den Krankenkassen und ihren Verbänden entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Ansonsten entstehen der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
E. Gleichstellungspolitische Folgenabschätzung
Die Möglichkeit einer - mittelbaren oder unmittelbaren - unterschiedlichen Betroffenheit von Frauen und Männern durch die Verordnung besteht nicht.
F. Bürokratiekosten
Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Verordnung hat keinen Bezug zum Recht der Europäischen Union.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 918:
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesversicherungsamt
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |