A. Problem und Ziel
- Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 28c Absatz 2 in Verbindung mit § 28c Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, eine genauere Bestimmung von Form, Inhalt und Verfahren für die Übermittlung der Daten im ELENA-Verfahren zu erlassen. Damit wird die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der notwendigen Daten geschaffen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Es entstehen weder zusätzliche Kosten noch ein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. In Einzelfällen kann es für die Unternehmen zu einmaligen Anpassungskosten in ihren Entgeltabrechnungssystemen kommen.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch den Erlass der ELENA-Datensatzverordnung entstehen keine neuen Bürokratiekosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Dezember 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)
Vom ...
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 28c Absatz 2 in Verbindung mit § 28c Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, von denen § 97 Absatz 6 und § 28c Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Meldepflichtige
- Meldepflichtig nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1. der Arbeitgeber,
- 2. der Dienstherr,
- 3. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, und
- 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen.
§ 2 Zu meldende Personen
- (1) Meldungen sind zu erstatten für
- 1. Beschäftigte,
- a) die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- b) für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind oder
- c) die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als Beschäftigte gelten,
- 2. geringfügig Beschäftigte,
- 3. Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen sowie sonstige Beschäftigte, die einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei sind, und
- 4. Empfänger und Empfängerinnen von Übergangsgebührnissen oder Ausgleichsbezügen nach den §§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes oder von Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes.
- (2) Meldungen nach Absatz 1 sind nicht zu erstatten für
- 1. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2. Wehr- und Zivildienstleistende,
- 3. Gefangene, die nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind,
- 4. Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen oder Soldaten und Soldatinnen im Ruhestand,
- 5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Karenzentschädigungen nach den §§ 74 bis 75d des Handelsgesetzbuchs erhalten,
- 6. Bezieher von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung.
§ 3 Meldefristen
- (1) Meldepflichtige haben monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung, sofern die Verfahrensnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, für den zu meldenden Beschäftigungszeitraum eine Meldung zu erstatten. Nach Vorliegen der Verfahrensnummer hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen. Bei Ende der Beschäftigung ist die Meldung mit der nächsten Entgeltabrechnung, wenn keine weitere Entgeltabrechnung mehr erfolgt, innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu erstatten.
- (2) In folgenden Fällen sind innerhalb eines Kalendermonats die nach den §§ 4 bis 6 erforderlichen Daten jeweils mit einer gesonderten Meldung zu übermitteln:
- 1. Beschäftigungsende und Wiedereinstellung im selben Monat,
- 2. Änderung in der Beitragsgruppe,
- 3. Änderung in der Personengruppe oder
- 4. Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt.
- (3) Wenn kein Entgelt gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiterbesteht, sind die nach den §§ 4 und 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.
- (4) Eine gesonderte Meldung ist für eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit oder des Wehr- oder Zivildienstes mit den erforderlichen Daten nach den §§ 4 bis 6 zu erstatten.
§ 4 Zu übermittelnde Daten
- (1) Zu übermitteln sind:
- 1. der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen; soweit die Betriebsstätte der ständigen Beschäftigung der zu meldenden Person von dem Sitz des Arbeitgebers oder Dienstherrn abweicht, zusätzlich der Ort und die Anschrift der Betriebsstätte,
- 2. der Sitz der Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland; gesondert ist zu melden, ob die Betriebsstätte im Beitrittsgebiet liegt oder nicht,
- 3. der Name und die Anschrift der zu meldenden Person,
- 4. bei ausländischen Anschriften das Länderkennzeichen,
- 5. die Verfahrensnummer ( § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder die Versicherungsnummer ( § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der zu meldenden Person,
- 6. der Tag des Beginns der Beschäftigung und, wenn die Beschäftigung im letzten Abrechnungszeitraum geendet hat, der Tag des Endes der Beschäftigung sowie der bescheinigte Abrechnungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats,
- 7. die vereinbarte Wochenarbeitszeit,
- 8. die Steuerklasse in Zahlen ( § 38b des Einkommensteuergesetzes), gegebenenfalls einschließlich des berechneten Faktors (§ 39f des Einkommensteuergesetzes), und die Zahl der Kinderfreibeträge,
- 9. die Personengruppe, der Beitragsgruppenschlüssel, der Tätigkeitsschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
- (2) Außerdem sind zum Entgelt zu übermitteln:
- 1. das Gesamtbruttoentgelt,
- 2. das fiktive Bruttoarbeitsentgelt, soweit es vom Gesamtbruttoentgelt abweicht,
- 3. der individuell zu versteuernde Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,
- 4. der pauschal besteuerte Arbeitslohn, getrennt nach den §§ 37b, 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes,
- 5. der steuerfreie Arbeitslohn,
- 6. das Sozialversicherungsbruttoentgelt nach den §§ 341 bis 345b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
- 7. folgende gesetzliche Abzüge vom individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt
- a) Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie
- b) Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung,
- 8. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- 9. der Gesamtbeitrag zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 10. der Gesamtpflichtbeitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- 11. die vom Arbeitnehmer übernommenen pauschalen Steuerbeträge.
§ 5 Zusätzliche Daten bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen
- (1) Bei einem Ausbildungsverhältnis oder einem Praktikum, das in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, sind zusätzlich zu den Daten nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:
- 1. der Tag, an dem die Ausbildung begonnen worden ist,
- 2. der Tag, an dem laut Ausbildungsvertrag die Ausbildung beendet wird,
- 3. der Tag, an dem die Ausbildung tatsächlich geendet hat.
- (2) Bei Heimarbeit sind zusätzlich zu übermitteln:
- 1. Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage,
- 2. Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage,
- 3. das im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthaltene Urlaubsentgelt und
- 4. der Tag, an dem das Urlaubsentgelt gezahlt worden ist.
§ 6 Zusätzliche Daten in besonderen Fällen
§ 7 Vergabe der Verfahrensnummer
- (1) Ist dem Meldepflichtigen bei Beginn der Beschäftigung oder des Dienstverhältnisses die Verfahrensnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht bekannt, hat er der Zentralen Speicherstelle für die Feststellung oder Vergabe der Nummer unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:
- 1. den vollständigen Namen der oder des Beschäftigten, der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters oder der Soldatin oder des Soldaten,
- 2. den Geburtsnamen,
- 3. den Geburtstag,
- 4. den Geburtsort,
- 5. das Geschlecht,
- 6. die Staatsangehörigkeit und
- 7. die Anschrift.
- (2) Der Meldepflichtige wird über eine festgestellte Versicherungs- oder Verfahrensnummer oder die vergebene Verfahrensnummer informiert.
§ 8 Datenannahme und Datenrückmeldung
(1) Bei der Prüfung nach § 99 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch prüft die Zentrale Speicherstelle die Meldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Weiterhin prüft sie, ob die Meldungen nur die Zeichen, Schlüsselzahlen und Daten enthalten, die nach den gemeinsamen Grundsätzen des § 28b Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind. Werden bei der Anlieferung der Meldung Fehler festgestellt, hat sie die Meldung zurückzuweisen.
(2) § 5 Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 16 bis 22 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten entsprechend.
§ 9 Übergangsregelungen
(1) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld, sind die Daten zur Nebenbeschäftigung im Sinne von § 6 Absatz 3 erst für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Januar 2012 zu übermitteln.
(2) Endet eine Beschäftigung durch Kündigung oder Entlassung, sind die Daten für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Juli 2010 zu übermitteln.
(3) Liegt eine Zulassung nach § 21 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung am 1. Januar 2010 noch nicht vor, ist sie bis zum 30. Juni 2010 bei der zuständigen Stelle nach § 19 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung zu beantragen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der ELENA-Datensatzverordnung werden Form, Inhalt und Verfahren für die Übermittlung der Daten vom Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle genauer geregelt. Damit werden die Rechtsgrundlagen geschaffen, die für die Umsetzung in eine entsprechende Datensatzbeschreibung notwendig sind. Die Umsetzung des Verfahrens soll im Rahmen von Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Meldepflichtig nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind alle Arbeitgeber. Das sind für das ELENA-Verfahren, in das Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Soldaten und Soldatinnen einbezogen wurden, auch die Dienstherren sowie die Personen, die Meldepflichten wie ein Arbeitgeber haben (siehe § 28m des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und die vom Bundesministerium für Verteidigung beauftragten Stellen, die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständig sind.
Zu § 2
Es erfolgt eine genauere Beschreibung der zu meldenden Personen. Dazu gehören auch besondere Personengruppen wie z.B. Meldepflichtige nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie Bezieher und Bezieherinnen von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatengesetz.
Zu § 3
Die Meldefrist entspricht dem zu meldenden Zeitraum für die Entgeltabrechnung. In den Fällen des Absatzes 2 sind zwei Meldungen für den Meldezeitraum zu erstatten. Absatz 3 stellt klar, dass die ELENA-Meldungen unabhängig von der Entgeltzahlung im Meldezeitraum abzugeben sind. Absatz 4 regelt Meldungen für geringfügig Beschäftigte, die daneben in Elternzeit sind oder Wehr- oder Zivildienst leisten.
Zu § 4
In dieser Vorschrift werden die Daten aufgezählt, die notwendig sind, um die nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzenden Bescheinigungen zu erstellen. Die Daten sind mit den Vertretern und Vertreterinnen der betroffenen Leistungsbehörden nach § 28b Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgestimmt; sie sind für die zukünftige Leistungsberechnung unverzichtbar.
Nach § 4 Absatz 2 Nr. 2 ist das fiktive beitragspflichtige laufende oder einmalige Bruttoarbeitsentgelt zu melden, das angefallen wäre, wenn nicht gesetzliche Sonderregelungen gelten würden, z.B. Regelungen für die Gleitzone, Kurzarbeitergeld, Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV, Beschäftigungsvereinbarungen nach § 421t SGB III oder Arbeitsentgelt, welches ohne Altersteilzeitvereinbarung erzielt worden wäre.
Zu den §§ 5 und 6
In diesen Vorschriften werden Daten aufgezählt, die nur in besonderen Fällen, z.B. bei Ausbildungsverhältnissen oder bei Kündigung zu übermitteln sind. In der Praxis wird dies über gesonderte Datenbausteine in der Meldung erfolgen, die nur in diesen genannten Fällen genutzt werden müssen.
Zu § 7
Die Vorschrift regelt das Verfahren und die zu übermittelnden Daten in den Fällen, in denen bei der ersten Meldung im ELENA-Verfahren des Arbeitgebers noch keine Verfahrensnummer vorliegt. Durch die Rückmeldung wird sichergestellt, dass die Meldung unter Nutzung der Verfahrensnummer unverzüglich vorgenommen werden kann.
Zu § 8
Diese Vorschrift regelt das Verfahren zur Datenübermittlung im ELENA-Verfahren und zur Rückmeldung an den Sender sowie das Verfahren bei festgestellten Fehlern bei der Datenannahme durch die Zentrale Speicherstelle. Dieses Verfahren nutzt die bewährten Strukturen der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV).
Zu § 9
Für bestimmte Bescheinigungen besteht die Notwendigkeit, sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zu übermitteln. Um keine unnötige Datensammlung vorzunehmen, die dann durch die Zentrale Speicherstelle gelöscht werden müsste, erfolgt in den Absätzen 1 und 2 eine besondere Fristsetzung für die Übermittlung.
Absatz 3 bestimmt für den Antrag auf Zulassung von Programmen für die Datenübermittlung analog zum DEÜV-Verfahren eine Frist von einem halben Jahr. Da rund 250 Programme angepasst und geprüft werden müssen, ist die Übergangsfrist notwendig, da ansonsten ein reibungsloser Ablauf der Übermittlung zum 1. Januar 2010 nicht garantiert werden könnte.
Zu § 10
Die Vorschrift setzt das Inkrafttreten auf den Tag nach der Verkündung fest. Damit wird sichergestellt, dass die Meldungen zum ELENA-Verfahren rechtzeitig und korrekt abgegeben werden können.
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Es entstehen weder zusätzliche Kosten noch ein Vollzugsaufwand.
D. Kosten für die Wirtschaft
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Unternehmen, die ihre Entgeltabrechnungssoftware auf die Anforderungen des ELENA-Verfahrens umstellen müssen bzw. erstmals ein Entgeltabrechungsprogramm einsetzen, werden mit einmaligen Investitionskosten belastet, die geringfügig über den jährlichen Kosten für die Anpassungen der Abrechnungsprogramme liegen. Diese Kosten werden durch die mittelfristige Entlastung der Unternehmen von Bescheinigungspflichten mehr als ausgeglichen.
E. Bürokratiekosten
Die Änderungen durch die Verordnung führen zu keinen weiteren Veränderungen der Bürokratiekosten für die Wirtschaft, die über die im Gesetzgebungsverfahren im Gutachten des Nationalen Normenkontrollrates genannten Be- und Entlastungszahlen hinausgehen.
F. Gleichstellungspolitische Aspekte
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1091:
Entwurf einer Verordnung zur Übermittlung der Daten im ELENA-Verfahren (ELENA-Datensatzverordnung)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung selbst werden keine Informationspflichten eingeführt. Die Verordnung konkretisiert jedoch eine Informationspflicht für die Wirtschaft, die durch das Gesetz über die Einrichtung des Verfahrens eines elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) in § 97 Absatz 1 SGB IV eingefügt worden war. Demnach hat der Arbeitgeber der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten, welche die Daten enthält, die in die erfassten Entgeltnachweise aufzunehmen sind.
Die ELENA - Datensatzverordnung hat Einfluss auf den bürokratischen Aufwand des ELENA -Verfahrens, insbesondere bei der Eingabe von Änderungsmerkmalen (z.B. bei Kündigung). Der NKR war in seinem Gutachten im Dezember 2007 davon ausgegangen, dass diese Eingabe nur erfolgt bei der Beendigung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Dies betrifft rund 6,5 Mio. Fälle pro Jahr.
Hinsichtlich des Zeitaufwands zur Eingabe von Änderungsmerkmalen waren die am Gutachten beteiligten Ressorts davon ausgegangen, dass der Datensatz so gestaltet wird, dass hierfür fünf Minuten angesetzt werden können.
Zwar wurde die Anzahl der erforderlichen Datenanforderungen gegenüber dem ersten Entwurf der ELENA-Datensatzverordnung reduziert. Allerdings sind im vorliegenden Entwurf weiterhin zahlreiche Anforderungen vorgesehen, so dass der Rat nicht abschließend beurteilen kann, ob hierfür fünf Minuten im einzelnen Fall ausreichen. Der Rat bittet daher das Ressort, die Kostenschätzung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Bei einigen Unternehmen besteht die Sorge, dass die Umstellung auf das ELENA-Verfahren zu einem Bürokratieaufwand führt. Um diese Sorge aufzugreifen, fordert der Rat die Bundesregierung auf, ein Konzept zur Einbeziehung der übrigen Verdienstbescheinigungen bis zur Mitte des kommenden Jahres zu erarbeiten. Weiterhin sollte die im Koalitionsvertrag formulierte Absicht zur Harmonisierung der Entgeltbegriffe zeitnah umgesetzt werden. Diese Harmonisierung könnte zu einer deutlichen Reduzierung des Datensatzes führen.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |