Während der gesamten Krise haben wir entschlossen gehandelt, um die Finanzstabilität zu wahren und die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum zu fördern. Wir werden auch weiterhin so verfahren, und die EU und das Euro- Währungsgebiet werden gestärkt aus der Krise hervorgehen.
Die Wachstumsaussichten bessern sich und die europäische Wirtschaft weist solide Eckdaten auf. Die Anfang des Jahres geschaffenen befristeten Stabilitätsinstrumente haben sich als nützlich erwiesen, aber die Krise hat gezeigt, dass kein Anlass zur Selbstgefälligkeit besteht. Daher haben wir uns heute auf den Text für eine begrenzte Vertragsänderung geeinigt, die die Einrichtung eines künftigen ständigen Mechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt betrifft. Diese Änderung sollte am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Wir haben ferner bekräftigt, dass wir uns dafür einsetzen, bis Ende Juni 2011 Einvernehmen über die Gesetzgebungsvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung zu erzielen, wobei das Ziel darin besteht, die wirtschaftliche Säule der Wirtschafts- und Währungsunion zu stärken und die Strategie Europa 2020 weiter umzusetzen.
I. Wirtschaftspolitik
- 1. Der Europäische Rat begrüßt den Bericht, den sein Präsident im Anschluss an die Schlussfolgerungen der Tagung vom 28./29. Oktober 2010 vorgelegt hat. Er ist sich darin einig, dass der Vertrag dahin gehend geändert werden sollte, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Mechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten (Europäischer Stabilitätsmechanismus). Dieser Mechanismus wird die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) ablösen, die bis Juni 2013 in Kraft bleiben werden. Da dieser Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll, stimmt der Europäische Rat darin überein, dass Artikel 122 Absatz 2 AEUV für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird. Die Staats- und Regierungschefs kommen daher überein, dass er für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte.
- 2. Der Europäische Rat hat Einigung über den Wortlaut des Entwurfs eines Beschlusses zur Änderung des AEUV (siehe Anlage I) erzielt. Er beschließt, das vereinfachte Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV unverzüglich einzuleiten. Die Anhörung der betroffenen Organe sollte rechtzeitig abgeschlossen werden, so dass der Beschluss im März 2011 förmlich angenommen werden kann, die Verfahren der Zustimmung in den Mitgliedstaaten bis Ende 2012 abgeschlossen werden können und die Änderung am 1. Januar 2013 in Kraft treten kann.
- 3. Der Europäische Rat ruft ferner die Finanzminister des Euro-Währungsgebiets und die Kommission auf, die Arbeiten an der zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Einrichtung des künftigen Mechanismus, in die die allgemeinen Merkmale einbezogen werden sollen, die in der vom Europäischen Rat gebilligten Erklärung der Euro-Gruppe vom 28. November 2010 (Anlage II) beschrieben werden, bis März 2011 abzuschließen. Der Mechanismus wird im Falle eines Risikos für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets aktiviert werden.
- 4. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, werden in diese Arbeiten eingebunden, sofern sie dies wünschen. Sie können beschließen, sich an Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus ad hoc zu beteiligen.
- 5. Der Europäische Rat ruft dazu auf, die Arbeit an den sechs Gesetzgebungsvorschlägen zur wirtschaftspolitischen Steuerung zu beschleunigen und dabei auf den im letzten Oktober gebilligten Empfehlungen der Arbeitsgruppe aufzubauen und an den anspruchsvollen Zielvorgaben festzuhalten, damit die Vorschläge bis Juni 2011 angenommen werden können. Er begrüßt den Bericht des Rates über die Behandlung von Reformen der Altersvorsorgesysteme im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und fordert, dass der Bericht seinen Niederschlag in den Spezifikationen zur Umsetzung des überarbeiteten Stabilitäts- und Wachstumspakts findet.
- 6. Unter Hinweis auf seine Schlussfolgerungen vom Oktober 2010 begrüßt der Europäische Rat die Absicht der Kommission, bis Juni 2011 Vorschläge für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorzulegen, und ruft die Organe zur Zusammenarbeit auf, damit dieser Rahmen fristgerecht angenommen werden kann.
- 7. Die neue Strategie Europa 2020 für Beschäftigung und Wachstum wird der Union und den Mitgliedstaaten weiterhin als Richtschnur bei der Reaktion auf die Krise und der Förderung der Durchführung von Strukturreformen dienen . Der Europäische Rat begrüßt die seit Einführung der Strategie erzielten Fortschritte, wie sie in dem vom Vorsitz vorgelegten Bericht dargelegt sind.
- 8. Der Europäische Rat begrüßt die Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro- Währungsgebiets und der EU-Organe (Anlage III).
II. weitere Themen
- 9. Der Europäische Rat begrüßt den von der Hohen Vertreterin vorgestellten ersten Sachstandsbericht über die Beziehungen der Europäischen Union zu ihren strategischen Partnern. Auf dieser Grundlage ersucht der Europäische Rat die Hohe Vertreterin, die Arbeit in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) in Einklang mit seinen Schlussfolgerungen vom September 2010 fortzuführen und dabei die gemeinsamen europäischen Interessen und alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zur erfolgreichen Vertretung dieser Interessen herauszustellen. Der Europäische Rat wird einmal jährlich eine Bestandsaufnahme der Fortschritte vornehmen und erforderlichenfalls Orientierungen vorgeben. Nun, da der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seine Tätigkeit aufgenommen hat und seine Rolle als Koordinator wahrnimmt, bietet sich eine gute Gelegenheit, diese Arbeit zu intensivieren.
- 10. Der Europäische Rat billigt die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2010 zur Erweiterung und kommt überein, Montenegro den Status eines Bewerberlands zuzuerkennen.
- 11. Der Europäische Rat verurteilt die Gewalttätigkeiten seit der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen in Côte d'Ivoire, insbesondere die Übergriffe gegen Zivilisten am 16. Dezember 2010. Er ruft alle Parteien nachdrücklich auf, Zurückhaltung an den Tag zu legen. Er erinnert daran, dass der Internationale Strafgerichtshof sich bereit erklärt hat, die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Er appelliert an alle, die in Côte d'Ivoire in der Politik und im Militär Verantwortung tragen, die Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten Alassan Ouattara anzuerkennen, sofern sie dies noch nicht getan haben. Er bekräftigt die Entschlossenheit der EU, gezielte restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die die souveräne Entscheidung des ivorischen Volkes weiterhin missachten.
- 12. Der Europäische Rat begrüßt den erfolgreichen Abschluss der COP 16 in Cancun als wichtigen Schritt nach vorne im Rahmen der globalen Bemühungen, das vereinbarte Ziel zu erreichen, den weltweiten Temperaturanstieg auf weniger als 2º C zu begrenzen, und stellt mit Befriedigung fest, dass die von ihm im März vereinbarte Strategie erfolgreich umgesetzt worden ist.
Anlage I
Entwurf
Beschluss des Europäischen Rates vom zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Der Europäische Rat - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 6, gestützt auf den Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den die belgische Regierung dem Europäischen Rat am 16. Dezember 2010 unterbreitet hat, [nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,1] [nach Stellungnahme der Europäischen Kommission, 2] [nach Einholung der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, 3] in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, in bestimmten Fällen, der Europäischen Zentralbank, einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Dieser Beschluss darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen und tritt erst nach anschließender Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
- (2) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28./29. Oktober 2010 waren die Staats- und Regierungschefs sich darin einig, dass die Mitgliedstaaten einen ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten müssen, und ersuchten den Präsidenten des Europäischen Rates, mit den Mitgliedern des Europäischen Rates Konsultationen über eine begrenzte Vertragsänderung zu führen, die hierzu erforderlich ist.
- (3) Am 16. Dezember 2010 hat die belgische Regierung gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 1 EUV einen Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 AEUV vorgelegt; dabei soll ein Absatz hinzugefügt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen - bei unbedingter Notwendigkeit zu aktivierenden - Stabilitätsmechanismus zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten können, und in dem festgehalten wird, dass die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen dieses Mechanismus strengen Auflagen unterliegen wird. Gleichzeitig hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen zu dem künftigen Stabilitätsmechanismus angenommen (Nummern 1 bis 4).
- (4) Mit dem Stabilitätsmechanismus wird das notwendige Instrument für den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets bereitgestellt, wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind, und somit zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union selbst beigetragen. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 16./17. Dezember 2010 übereingekommen, dass Artikel 122 Absatz 2 AEUV für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll. Die Staats- und Regierungschefs sind daher übereingekommen, dass er für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte.
- (5) Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2010 beschlossen, gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 EUV das Europäische Parlament und die Kommission zu diesem Vorschlag anzuhören. Er hat ferner beschlossen, die Europäische Zentralbank anzuhören. [Das Europäische Parlament, die Kommission und die Europäische Zentralbank haben jeweils am [...Daten...] eine Stellungnahme zu dem Vorschlag angenommen.]
- (6) Die Änderung betrifft eine Bestimmung des Dritten Teils des AEUV und führt nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten -
- 1. Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- 2. Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- 3. Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
HAT folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
In Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird folgender Absatz angefügt:
- (3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen."
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen gemäß Absatz 1 eingegangen sind, oder anderenfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1 eingegangen ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
Anlage II
Allgemeine Merkmale des künftigen Mechanismus - Erklärung der EURO-GRUPPE vom 28. November 2010
"Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, dass sich die finanzielle Notlage eines Mitgliedstaats über verschiedene Übertragungskanäle zu einer Bedrohung der makrofinanziellen Stabilität der EU insgesamt ausweiten kann. Dies gilt ganz besonders für das Euro-Währungsgebiet, in dem die Volkswirtschaften, namentlich die Finanzsektoren, eng miteinander verflochten sind.
Im Verlauf der derzeitigen Krise haben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets immer wieder ihre Entschlossenheit bewiesen, im Bedarfsfall entschieden und koordiniert zu handeln, um die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren und das Wachstum auf einen nachhaltigen Pfad zurückzuführen.
So wurde insbesondere die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) eingerichtet, über die zusammen mit dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und dem Internationalen Währungsfonds eine rasche und wirksame Liquiditätshilfe bereitgestellt werden kann, die an strenge wirtschafts- und finanzpolitische Anpassungsprogramme geknüpft wird, die der betroffene Mitgliedstaat durchführen muss, um die Tragbarkeit seiner Verschuldung sicherzustellen.
Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 28./29. Oktober 2010 übereingekommen, dass ein ständiger Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt eingerichtet werden muss. Die Minister der Euro-Gruppe waren sich darin einig, dass dieser Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) auf der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität aufbauen wird, dass über ihn den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets unter strikten Auflagen Finanzhilfepakete bereitgestellt werden können und dass er nach den Regeln der derzeitigen EFSF funktionieren wird.
Der ESM wird den neuen Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung ergänzen, dessen Ziel eine wirksame und strenge Überwachung der Wirtschaftspolitik ist und dessen Schwerpunkt auf der Vorbeugung liegt, so dass sich die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Krise erheblich verringert.
Die Vorschriften werden angepasst werden, damit fallweise die Beteiligung privater Gläubiger - unter uneingeschränkter Einhaltung der IWF-Vorgaben - möglich ist. In jedem Fall wird ein ESM-Darlehen den Status einer bevorrechtigten Forderung haben und nur dem IWF-Darlehen gegenüber nachrangig sein, damit das Geld der Steuerzahler geschützt wird und ein deutliches Signal an die privaten Gläubiger ergeht, dass ihre Forderungen erst nach denen des öffentlichen Sektors bedient werden.
Die Finanzhilfe, die einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets bereitgestellt wird, wird an ein strenges wirtschafts- und finanzpolitisches Anpassungsprogramm und an eine rigorose Schuldentragbarkeitsanalyse geknüpft werden, die die Europäische Kommission und der IWF in Zusammenarbeit mit der EZB durchführen.< /p>
Auf dieser Grundlage werden die Minister der Euro-Gruppe einstimmig über die Bereitstellung einer Finanzhilfe entscheiden.
Bei Ländern, die aufgrund der von der Kommission und dem IWF in Zusammenarbeit mit der EZB durchgeführten Schuldentragbarkeitsanalyse für solvent befunden werden, würde an die privaten Gläubiger appelliert, ihr finanzielles Engagement gemäß den internationalen Regeln und in vollständiger Übereinstimmung mit der Praxis des IWF aufrechtzuerhalten. Sollte der unerwartete Fall eintreten, dass sich ein Land als insolvent erweist, so muss dieser Mitgliedstaat zur Wiederherstellung eines tragbaren Verschuldungsmaßes entsprechend der IWF-Praxis mit seinen privaten Gläubigern einen umfassenden Restrukturierungsplan aushandeln. Kann durch diese Maßnahmen wieder eine tragbare Verschuldung erreicht werden, so kann der ESM eine Liquiditätshilfe bereitstellen.
Um diesen Prozess zu erleichtern, werden ab Juni 2013 standardisierte und identische Umschuldungsklauseln ("collective action clauses" - CAC) in einer die Marktliquidität wahrenden Form in die Vertragsbedingungen aller neuen Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets aufgenommen. Diese Klauseln wären mit denen vereinbar, die nach dem Bericht der G10 über Umschuldungsklauseln im britischen und im US-Recht üblich sind, und würden auch Aggregationsklauseln beinhalten, mit denen alle von einem Mitgliedstaat begebenen Schuldtitel bei Verhandlungen zusammengefasst werden können. Damit könnten die Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss fassen, mit dem rechtsverbindliche Änderungen der Zahlungsbedingungen (Zahlungsmoratorium, Verlängerung der Restlaufzeit, Senkung des Zinssatzes und/oder Forderungsabschläge ("haircut" )) vereinbart werden.
Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, mittelfristig die Laufzeiten bei der Begebung neuer Anleihen zu verlängern, um Refinanzierungsspitzen zu vermeiden.
Die Kommission wird die Gesamtwirksamkeit dieses Rahmens in Zusammenarbeit mit der EZB im Jahr 2016 bewerten.
Wir bekräftigen noch einmal, dass eine Beteiligung des Privatsektors auf der Grundlage dieser Bedingungen nicht vor Mitte 2013 zum Tragen käme.
Der Präsident des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, hat zu erkennen gegeben, dass der Vorschlag für eine begrenzte Vertragsänderung, den er dem Europäischen Rat auf seiner nächsten Tagung unterbreiten wird, die heutige Entscheidung widerspiegeln wird."
Anlage III
Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets der EU-Organe
Die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und die EU-Organe haben - wie nachstehend dargelegt ist - deutlich gemacht, dass sie bereit sind, alles Nötige zu tun, um die Stabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets sicherzustellen. Der Euro ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Integration und wird es auch bleiben. Insbesondere haben die Staats- und Regierungschefs ein entschlossenes Handeln in folgenden Bereichen gefordert:
- a) Vollständige Durchführung laufender Programme: Wir begrüßen die beeindruckenden Fortschritte, die bei der Durchführung des griechischen Programms und des vereinbarten Anpassungsprogramms für Irland, einschließlich der Verabschiedung des Haushalts 2011, erzielt wurden.
- b) Weitere fiskalpolitische Disziplin: Wir alle bekennen uns dazu, die haushaltspolitischen Empfehlungen strikt umzusetzen, die Haushaltsziele für 2010 und 2011 umfassend einzuhalten und die übermäßigen öffentlichen Defizite innerhalb der vereinbarten Fristen zu beenden.
- c) Beschleunigung wachstumsfördernder Strukturreformen: Wir sind entschlossen, wachstumsfördernde Strukturreformen zu beschleunigen.
- d) Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und Umsetzung eines neuen Rahmens für die makroökonomische Überwachung ab Sommer 2011.
- e) Gewährleistung der Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Unterstützung durch die EFSF bis zum Inkrafttreten des ständigen Mechanismus: Wir stellen fest, dass nur ein sehr begrenzter Betrag aus der EFSF gebunden wurde, um das irische Programm zu unterstützen.
- f) Weitere Stärkung des Finanzsystems hinsichtlich des Regelungs- und Aufsichtsrahmens und Durchführung neuer Belastungstests für den Bankensektor.
- g) Bekundung rückhaltloser Unterstützung für die Maßnahmen der EZB: Wir unterstützen die EZB bei ihrer unabhängigen Aufgabe, Preisstabilität zu gewährleisten, die Inflationserwartungen fest zu verankern und dadurch zur Finanzstabilität des Euro- Währungsgebiets beizutragen. Wir sind entschlossen, die finanzielle Unabhängigkeit der Zentralbanken des Eurosystems zu gewährleisten.
Im Hinblick auf eine umfassende Reaktion auf alle Herausforderungen werden die Bestandteile dieser Strategie in den kommenden Monaten als Teil unserer neuen wirtschaftspolitischen Steuerung weiter ausgestaltet werden.