Punkt 4 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005 Der Bundesrat möge beschließen:
"Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich Regelungen, die vor allem der Verbreiterung der Steuerbasis dienen und gleichzeitig zur Rechtsvereinfachung beitragen.
Er weist jedoch hinsichtlich der Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten auf folgendes hin:
Die geplante Streichung wird weder zu einer erheblichen Rechtsvereinfachung noch zu den erwarteten Steuermehreinnahmen führen. Denn nur der Anteil für privat veranlasste Steuerberatungskosten soll entfallen, während die Aufwendungen für den mitunter größten Teil einer vom Steuerberater erstellten Steuererklärung, die der Ermittlung der Einkünfte bzw. des Gewinns zuzurechnen sind, weiterhin als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben.
Die Vorschriften im Steuerveranlagungsverfahren sind nach wie vor sehr komplex. Die vorgesehene Regelung hat zur Folge, dass die Kosten, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater und die damit zusammengehörige Beratung anfallen, steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Betroffen hiervon ist das Ausfüllen des vierseitigen Mantelbogens einschließlich aller Anlagen, also beispielsweise Angaben zu unabdingbaren persönlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge, Kindern und außergewöhnlichen Belastungen auf Grund von Krankheit und Behinderung. Demgegenüber können auch weiterhin Steuerberaterkosten, die im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, steuerlich geltend gemacht werden. Steuerberaterkosten für die Erstellung der Bilanz, der Einnahme-Überschussrechnung und der laufenden Buchführung bleiben also weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig, genauso wie die gebührenaufwändigen Kosten der steuerlichen Gestaltungsberatung. Die sozialpolitischen Bedenken verschärfen sich, wenn ab dem Jahr 2005 rd. 2,3 Mio. Rentnerhaushalte wegen der Neuregelung der Rentenbesteuerung zusätzlich in die Steuerpflicht eingezogen werden."