Der Deutsche Bundestag hat in seiner 135. Sitzung am 28. Oktober 2004 aufgrund der. Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/4016 - den vom Bundesrat eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter - Drucksache 15/411 -
in der beigefügten Fassung angenommen.
Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 33 Nr. 3 werden die Wörter "noch" und "ein Jahr" gestrichen.
- 2. § 34 Abs. I Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert."
- 3. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 4. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "vierte" durch das Wort "fünfte" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- d) In Absatz 4 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
- 5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- 6. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk aufgibt."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
- 1. seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder
- 2. während eines Geschäftsjahres an mehr als vierundzwanzig Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen."
- 7. § 77 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen."
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung."
- 8. In § 108 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 44 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt:
(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden."
- 2. In § 45 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt:
(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 102 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes" die Wörter "und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz" eingefügt.
- 2. In § 103 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- 3. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Amt des Beisitzers, der als Beisitzer bei dem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit dieser Berufung.
- 4. § 107 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes" die Wörter "und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz" eingefügt.
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch .., wird wie folgt geändert:
- 1. § 94 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 102 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf' ersetzt.
- 3. In § 103 Abs. 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- 4. § 107 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- b) in Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 94 Abs. 2 Satz 3" die Angabe ", Abs. 5" eingefügt.
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGB 1. 1 S. 667), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "vier` durch das Wort "fünf"` ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 20 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "dreißigste" wird durch die Angabe "25." ersetzt.
- b) Die Wörter "während des letzten Jahres vor seiner Wahl" und das Wort "gehabt" werden gestrichen.
- 2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "acht Jahre" durch die Wörter "zwei Amtsperioden" ersetzt.
- 3. In § 25 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- 4. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.
- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich."
- c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt."
- 5. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
- 6. Dem § 186 wird folgender Satz angefügt:
" § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert
Artikel 9.
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 35 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz I wird nach den Wörtern "Frauen und" das Wort "muss" eingefügt.
Artikel 10 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 99 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
§ 75 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.