Der Deutsche Bundestag hat in seiner 135. Sitzung am 28. Oktober 2004 aufgrund der den von den Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Sabine Bätzing, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der SPD sowie den Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 180b, 181 StGB ... StrÄndG) in beigefügter Fassung angenommen.
Initiativgesetz des Bundestages
Strafrechtsänderungsgesetz §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ...,wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie folgt geändert:
- 2. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- "4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);".
- 3. In § 126 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Fällen" die Wörter "des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt," eingefügt.
- 4. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 5 bis 8.
- c) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort "Fällen" die Wörter des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt," eingefügt.
- 5. In § 140 wird die Angabe "§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe " § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ersetzt.
- 6. Die §§ 180b und 181 werden aufgehoben.
- 7 In § 181b wird die Angabe "180b bis" gestrichen.
- 8. In § 181c Satz 1 werden die Wörter "In den Fällen der §§ 181 und 181 a Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter "In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
- 9. Nach § 231 wird die Angabe "§§ 232 und 233 (weggefallen)" gestrichen.
- 10. Im Achtzehnten Abschnitt des Besonderen Teils "Straftaten gegen die persönliche Freiheit" werden nach der Überschrift folgende §§ 232, 233, 233a und 233b eingefügt:
§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren de_ straft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
- 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
- 3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
- 1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
- 2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeit-
- 11. nehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar
(3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 233a Förderung des Menschenhandels
(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah ren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
- 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
- 3. der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."
§ 234 wird wie folgt gefasst:
§ 234 Menschenraub
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."
- 12. In § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Handlung" die Wörter "oder zur Eingehung der Ehe" eingefügt.
- 13. § 261 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "180b, 181a" durch die Angabe"181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233Abs. 1 und 2, §§ 233a" ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 129a Abs. 5" durch die Angabe "§ 129a Abs. 3 und 5" ersetzt.
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "180b," gestrichen und die Angabe "225 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "225 Abs. 1 oder 2, § 232 Abs. 1 oder 2, § 2"33 Abs: 1 oder 2 oder nach § 233a" ersetzt.
- 2. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches" gestrichen und vor der Angabe §§ 234," die Wörter "§ 232 Abs: 3, 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt," eingefügt.
- 3. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter "einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches," gestrichen und vor der Angabe " §§ 234, die Wörter "§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt," eingefügt.
- 4. § 154c wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
- b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist."
- 5. In § 255a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches) oder wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches)" durch die Wörter "oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches" ersetzt.
- 6. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird die Angabe 180b, 181" gestrichen.
- b) In Buchstabe d wird vor der Angabe "234" die Angabe "232 bis 233a," eingefügt.
- 7. In § 397a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "beruht" die Angabe "oder er durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 232 bis 2"33a des Strafgesetzbuches verletzt ist" eingefügt.
Artikel 3
Folgeänderungen anderer Gesetze
(1) In § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird die Angabe "181," durch die Wörter "232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5 zweiter Halbsatz, §§" ersetzt.
(2) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe "225" die Angabe ", 232 bis 233a" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.