879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 875/09(B) ).
2. Zu Artikel 1 Nummer 27
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass bei den Beratungen des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion (Artikel 1 Nummer 27) wie beim Regelungsausschuss nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ein Vertreter der Länder teilnehmen kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bereits bei den Verhandlungen zur Neufassung der EU-Öko-Verordnung, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, haben sich die Länder für den Erhalt des Regelungsausschusses eingesetzt, um ein möglichst weitgehendes Mitwirkungsrecht der Mitgliedstaaten zu erreichen.
In Deutschland sind die Länder für die Umsetzung und Kontrolle der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zuständig und müssen daher frühzeitig über entsprechende Informationen verfügen. Zudem kann die Erfahrung der Länder bei der Umsetzung der Regelungen frühzeitig auf europäischer Ebene eingebracht werden.