13. Hier sollte ein Verfahren gefunden werden, das einer möglichst großen Zahl von Unionsbürgerinnen und -bürgern eine Teilnahme ermöglicht und andererseits den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich hält.
Die von der Kommission favorisierte Teilnahmemöglichkeit aller Unionsbürgerinnen und -bürger sowohl im Herkunfts- als auch im Wohnsitzland in Anlehnung an die Regelungen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird begrüßt. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die bestehenden Regelungen zur Teilnahme an der Europawahl unabhängig vom Herkunftsland mit dem damit verbundenen Informationsaustausch zur Streichung der Wahlberechtigten in den Wählerverzeichnissen des Heimat- bzw. Wohnsitzlandes, in dem sie nicht wählen, nicht bewährt haben.
Darüber hinaus weist der Bundesrat darauf hin, dass eine Teilnahmemöglichkeit der Unionsbürgerinnen und -bürger an einer Bürgerinitiative unabhängig von ihrem Herkunfts- und Wohnsitzland in besonderer Weise den europäischen Charakter der Bürgerinitiative unterstreichen würde. Da die Initiatoren unter Umständen nur in ausgewählten Mitgliedstaaten tätig werden, wäre ansonsten nicht allen Unionsbürgerinnen und -bürgern eine Beteiligungsmöglichkeit eröffnet. Der Bundesrat bittet daher die Kommission, Vorschläge zur Umsetzung dieses Ziels vorzulegen, welche den bürokratischen Aufwand für die Mitgliedstaaten und Initiatoren möglichst gering halten.
Besonders wichtig erscheint es, dass die Unionsbürgerinnen und -bürger nach Schaffung entsprechender technischer Rahmenbedingungen auch die Möglichkeit erhalten, sich in der Zukunft auch online an Bürgerinitiativen zu beteiligen. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Online-Unterstützungsunterschriften aufgrund der derzeit bestehenden technischen Defizite weder für Wahlen noch für Volks- oder Bürgerinitiativen vorgesehen sind. Erhebliche Bedenken ergeben sich vor allem aus der ungeklärten Frage, wie bei Online-Eintragungen aufgrund der technischen Möglichkeiten manipulativen Missbräuchen vorgebeugt werden kann und wie sich die datenschutzrechtlichen Anforderungen einhalten lassen. Die Zertifizierung von Online-Instrumenten sollte daher erst erfolgen, wenn ihre Zuverlässigkeit und ihre Praktikabilität hinreichend geprüft und bestätigt wurden.
Die Unterstützungsbekundungen sollten Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Nationalität und vollständige Adressen der unterstützenden Personen enthalten und von den Initiatoren an die in den Mitgliedstaaten jeweils zuständigen Behörden zur Überprüfung der Eintragungsberechtigung übergeben werden, bevor sie an die Kommission weitergeleitet werden können.
Nach Auffassung des Bundesrates sollten bestimmte Mindestanforderungen für die Sammlung, Überprüfung und Authentifizierung von Unterschriften durch die Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten ein möglichst großer Spielraum für die Anwendung ihrer bestehenden melde- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelassen werden sollte. Insbesondere sollte eine einheitliche Frist, in welcher die Authentifizierung durch die nationalen Stellen zu erfolgen hat, festgelegt werden.
Zudem spricht sich der Bundesrat dafür aus, Sammlungen nicht nur in amtlichen Räumen zuzulassen, wie dies in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist. Vielmehr sollte in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit der freien Sammlung (z.B. auch Straßensammlung) gegeben sein. Er bittet die Kommission um Vorschläge, wie dieses Ziel in Einklang mit den berechtigten Interessen eines effektiven Schutzes vor Missbrauch gebracht und verfahrensökonomisch sinnvoll erreicht werden kann.
Bis zum Ablauf der Frist für die Sammlung der Unterschriften müssen die Bürgerinnen und Bürger ihre Unterstützungsbekundung widerrufen können, wie dies auch bei Petitionen möglich ist.