Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b (§ 13 Abs. 6 Satz 2 und 3 - neu - WaffG)
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Für das Führen und Schießen im Revier gilt § 42a Satz 1 nicht."
Begründung
Der Abschuss von Tierarten, die nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht unterliegen ist keine Jagdausübung. Nach dem Bundesjagdgesetz bezieht sich Jagd und Jagdausübung nur auf wildlebende heimische Tierarten, soweit sie in der Tierartenliste des § 2 Abs. 1 BJagdG oder über entsprechende Landesregelungen nach § 2 Abs. 2 BJagdG in Landesjagdrecht aufgenommen worden sind. Insofern legitimiert der Jagdschein auch nur zur Ausübung der Jagd und zum Erlegen jagdbarer Tierarten.
Hinsichtlich Tierarten, die dem Naturschutzrecht unterliegen, können die Länder gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG zulassen (etwa zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt). Hiervon haben die Länder insbesondere bei Kormoranen und Rabenvögeln vielfach Gebrauch gemacht, wobei sie sich bei der letalen Vergrämung der Hilfe der Jagdscheininhaber bedienen.
Mit Blick auf die Trennung der Rechtskreise Jagd/Naturschutz, die durch die Föderalismusreform nochmals unterstrichen worden ist, sollte diese Trennung auch im Waffenrecht nachgezeichnet werden.
Die gewählte Formulierung greift den Wortlaut des Regierungsentwurfs zur WaffVwV auf (vgl. BR-Drs. 081/06 (PDF) Ziff. 13.6).
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b ist in § 14 Abs. 4 Satz 1 die Angabe "Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3" durch die Angabe "Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3" zu ersetzen.
Begründung
Mit der vorgesehenen Fassung des Entwurfs wird der Waffenerwerb von den in § 14 Abs. 4 genannten Waffenarten für Sportschützen völlig losgelöst vom Bedürfnisprinzip - lediglich eingeschränkt durch das Erwerbsstreckungsgebot - freigegeben.
Etwas anderes beabsichtigte jedoch die Waffenrechtsnovellierung 2002 nach den Ereignissen am Erfurter Gutenberg-Gymnasium.
Die Ereignisse in Erfurt führten zur Überarbeitung des in erster Lesung vom Bundestag am 26.04.2002 verabschiedeten Waffengesetzes durch den Vermittlungsausschuss.
Eine Änderung sollte der Beschränkung des erleichterten Erwerbs gefährlicher Gebrauchswaffen durch Sportschützen dienen.
Das Bedürfnis eines Sportschützen zum Erwerb der Waffen ist an der Frage auszurichten ob die Ausübung des Schießsports mit diesen Waffen in seinem Verband möglich ist.
Eine automatische Erweiterung des Bedürfnisses auf verbandsfremde Waffen, wie sie durch den Wegfall der Bezugnahme auf Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 erfolgt ist läuft der Intention des Bedürfnisprinzips zuwider. Die Prüfung der Waffenbehörden hätte sich auf den Punkt zu beschränken, ob der Sportschütze in den letzten zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig betrieben hat. Durch die in der Begründung vorgenommene Verweisung auf § 8 WaffG obläge es zudem den Waffenbehörden, zu prüfen, ob die Waffen in (irgend) einer genehmigten Schießsportordnung aufgeführt sind. Dies würde den Verwaltungs- und Prüfaufwand bei den Waffenbehörden unverhältnismäßig erhöhen und die Aufgabe der Schießsportverbände hinsichtlich der Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen inhaltslos werden lassen.
Im Übrigen geht die im Entwurf angeführte Begründung "Gastschießen" ins Leere. Grundsätzlich besteht für jeden Sportschützen die Möglichkeit, bei einem Gastverein mit Waffen der dortigen Vereinsmitglieder oder auch vereinseigenen Waffen zu schießen.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch angesichts des Schutzzweckes des Gesetzes diese Einschränkung für den Sportschützen nicht nur hinnehmbar, sondern erforderlich.
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob für die in § 20 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Regelung eine Übergangsregelung notwendig ist. Nach dieser Vorschrift sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, sofern für den Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. nicht besteht.
Diese Verpflichtung trifft die Erwerber infolge Erbfalls unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes. Dagegen wird in § 20 Abs. 4 des Entwurfs erst eine Ermächtigung geschaffen, die es dem Bundesministerium des Innern ermöglicht, die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem zu erlassen und zu veröffentlichen. Sofern kein Bedürfnis vorliegt, tritt damit die Verpflichtung zur Sicherung von Erbwaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu einem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regeln zum Stand der Sicherheitstechnik noch nicht feststehen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 20 Abs. 4a - neu - WaffG)
In Artikel 1 Nr. 10 ist in § 20 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:
- "(4a) Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme anhand der Technischen Richtlinie nach Absatz 4 erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Das weitere Zulassungsverfahren regelt die Technische Richtlinie."
Begründung
Es bedarf einer Regelung der Zuständigkeit für die Zulassung von Blockiersystemen, die zur Sicherung von Schusswaffen gemäß § 20 Abs. 3 eingesetzt werden sollen.
Der Beschussrat (§ 15 BeschussG) hat sich in seiner Sitzung im August 2007 dafür ausgesprochen, dass die Zulassung solcher Systeme von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchgeführt werden soll. Die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Regelung der Zuständigkeit in dem Entwurf der Technischen Richtlinie nach § 20 Abs. 4 ist nicht ausreichend und widerspricht der bisher praktizierten gesetzlichen Aufgabenübertragung im Zulassungswesen wie z.B. im Eichrecht und im Beschussrecht.
Um einem möglichen "Wettbewerb" bei Zulassungsgebern von vornherein entgegenzuwirken und eine bundeseinheitliche Handhabung zu gewährleisten ist es erforderlich, diese Aufgabe von einer zentralen Einrichtung des Bundes ausführen zu lassen. Die Zulassungsprüfungen von nicht dem amtlichen Beschuss unterliegenden Waffen und Schussapparaten obliegen ohnehin bereits der PTB - ein Splitting an dieser Stelle führt nicht zu einer Deregulierung.
Darüber hinaus ist es nicht sinnvoll die Beschussämter der Bundesländer für derartige Zulassungsprüfungen vorzusehen, da sie ohne unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand nicht in der Lage sind, solche Prüfungen durchzuführen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 20 Abs. 6 Satz 01 - neu - WaffG)
In Artikel 1 Nr. 10 ist dem § 20 Abs. 6 folgender Satz voranzustellen:
"Die örtliche Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn und solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist."
Begründung
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht zu erwarten, dass bis zum 1.4.2008, dem angestrebten Zeitpunkt für eine Veränderung im Erbwaffenbereich, für alle vererbbaren Schusswaffen gesetzlich zugelassene Blockiersysteme angeboten werden können. § 20 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ermächtigt erst das Bundesministerium des Innern, nach Beteiligung von weiteren sachkundigen Stellen entsprechende technische Richtlinien zu erarbeiten und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Erst nach dieser Veröffentlichung ist es den Firmen, die solche Blockiersysteme entwickeln wollen, möglich, rechtskonforme Systeme auch tatsächlich zu entwickeln und dem Markt zuzuführen. Darüber hinaus müssen sich die Waffenhändler oder -hersteller, die nach § 20 Abs. 5 des Gesetzentwurfes den Einbau der Blockiersysteme gesetzeskonform vornehmen sollen auf diese neue Aufgabe ausreichend vorbereiten.
Aus diesen Gründen bedarf es einer Übergangsregelung für Erbwaffen für die Zeit vom 1.4.2008 bis zum rechtlich und tatsächlich möglichen Einbau eines Blockiersystems. Dies soll die vorgeschlagene Form ermöglichen.
Ohne diese Änderung können Erben, die kein Bedürfnis nach § 8 bzw. §§ 13 ff. WaffG vorweisen können, ab dem 1.4.2008 ererbte Schusswaffen nicht behalten.
Dies entspräche nicht den Vorgaben des Deutschen Bundestages vom 26.4.2002.
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a1 - neu -, Nummern 10a, 10b und 10c - neu - sowie Nummer 28 Buchstabe a1 - neu - (Inhaltsübersicht, § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 6, § 21a - neu -, § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG)
In Artikel 1 sind nach Nummer 10 folgende neuen Nummern 10a, 10b und 10c einzufügen:
"10a. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder eine der mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen" gestrichen.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen" durch die Wörter "der Antragsteller" ersetzt.
- b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
10b. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Stellvertretungserlaubnis
- Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
- Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend."
10c. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.""
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
"a1) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der Angabe zu § 21 die Angabe " § 21a Stellvertretungserlaubnis" eingefügt."
- b) In Nummer 28 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird nach der Angabe " § 21 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ", oder § 21a" eingefügt."
Begründung
Zu Nummern 10a und 10b
In der Praxis kommt es immer wieder zur Beschäftigung unzuverlässiger Personen als vermeintliche Zweigstellenleiter im Rahmen von Strohmannverhältnissen.
Die Einführung einer Stellvertretererlaubnis - analog zum Gaststättenrecht - ist gerade in einem sensiblen Bereich wie dem gewerblichen Umgang mit Schusswaffen und Munition aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten.
Zu Nummer 10c
In der Praxis treten häufig Probleme mit der Anerkennung von Arbeitsbescheinigungen auf aus denen sich Art und Umfang der Tätigkeit nur unter großen Schwierigkeiten feststellen ließen oder bei denen sogar der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung bestand.
7. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WaffG) Artikel 2 Nr. 01 - neu - und Nummer 6a - neu - (Inhaltsübersicht und § 21a - neu - AWaffV)
- a) In Artikel 1 Nr. 12 ist § 24 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- "Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] hergestellt, auf Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden."
- b) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Nummer 1 ist folgende Nr. 01 voranzustellen:
"01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 die Angabe " § 21a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht" eingefügt."
- bb) Nach Nummer 6 ist folgende Nr. 6a einzufügen:
"6a. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 24 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, dass die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind.""
Begründung
Nach Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs soll nach § 24 Abs. 1 Satz 3 der Satz 2 der Vorschrift nur für Schusswaffen gelten, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt auf Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurden, soweit sie nicht Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen. Die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für alle Waffen einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 bezieht sich danach nicht nur auf antike, sondern - je nach Sammlungsthema - unter Umständen auch auf moderne Schusswaffen.
Eine derart weitreichende Freistellung von Schusswaffen ist nicht erforderlich.
Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht sollte daher entsprechend dem § 14 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in der bis zum 1. April 2003 geltenden Fassung nur für Schusswaffen bestehen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, dass die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind. Die Freistellung von der Kennzeichnungspflicht soll entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG durch Aufnahme eines neuen § 21a in die AWaffV erfolgen.
8. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG)
Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung
Die mit dem Entwurf erstrebte Änderdung hat keineswegs lediglich klarstellenden Charakter, sondern reduziert die Versicherungspflicht der Schießstandbetreiber und ist deshalb abzulehnen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum der betreffende Personenkreis künftig nicht mehr für Schäden haften soll, die aus dem Betrieb der Schießstätte bei dritten Personen (etwa Nachbarn oder Passanten) eintreten.
9. Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 32a Abs. 3 Nr. 1 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 18 sind in § 32a Abs. 3 Nr. 1 die Wörter "die Inhaber eines Ausländertagesjagdscheines sind" durch die Wörter "die Inhaber eines gültigen Jagdscheines oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines gültigen Ausländerjagdscheines sind" zu ersetzen.
Begründung
Der neue § 32a Abs. 3 Nr. 1 berücksichtigt lediglich Jäger, die Inhaber eines Ausländertagesjagdscheines sind, nicht jedoch Inhaber anderer gleichwertiger Jagdscheine. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird diese Lücke geschlossen.
10. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 42a Satz 1, 2 und 3 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 23 ist § 42a wie folgt zu ändern:
Begründung
Die Änderungen sollen erreichen, das Führen von Anscheinswaffen, insbesondere das offen erkennbare Führen in der Öffentlichkeit, zu verbieten, ohne einem Waffenbesitzer den mit der Waffe legitimen Umgang zu verwehren:
Jäger und Sportschützen sollen ihre Anscheinswaffen auch auf dem Schießstand nutzen können (den Umgang im Revier ermöglicht bereits § 13 Abs. 6 Satz 2 - neu).
Allen Besitzern solcher Waffen wird der notwendige Umgang in anderen Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ermöglicht (notwendig für z.B. private Verkaufsgespräche).
Weiter sollen diese Waffen auch bei öffentlichen Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wie z.B. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, nur ungeladen oder nur mit Kartuschenmunition geladen Verwendung finden können.
Schließlich sollen diese Waffen - wie andere Waffen auch - auf gewerblichen Waffenmessen und Ausstellungen gezeigt werden können.
Unter den engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ist auch das Führen dieser Waffen bei anderen öffentlichen Veranstaltungen mit Erlaubnis der Waffenbehörde möglich.
11. Zu Artikel 1 Nr. 23a - neu - (§ 42b - neu - WaffG)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren Gesetzesänderungen entsprechend dem Gesetzesantrag des Landes Berlin in BR-Drucksache 701/07 (PDF) vorgenommen werden können.
Begründung
Im Gegensatz zur Rechtslage in vielen anderen EU-Staaten weist das deutsche Waffenrecht sowohl bei der konkreten Behandlung von Hieb- und Stoßwaffen als auch bei der grundlegenden Einstufung bestimmter gefährlicher Messer erhebliche Lücken bzw. Unklarheiten auf. Das hat zur Folge, dass oftmals bereits deren Einordnung als Waffe zweifelhaft ist bzw. selbst bei gegebener Waffeneigenschaft keine wirksame Beschränkung des zugriffsbereiten Führens dieser Gegenstände in der Öffentlichkeit gegeben ist. Diese Unzulänglichkeiten begünstigen eine zunehmende Bewaffnung mit derartigen Objekten sowie einen verstärkt zu beobachtenden Missbrauch im öffentlichen Raum. Der Gesetzesantrag des Landes Berlin hat zum Ziel, dieser Entwicklung durch eine Änderung des Waffengesetzes entgegenzuwirken und zumindest ein zugriffsbereites Führen im Regelfall zu unterbinden bzw. nur ausnahmsweise für bestimmte Personen zu gestatten.
12. Zu Artikel 1 Nr. 24a - neu - (§ 45 Abs. 5 - neu - WaffG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 24 folgende Nummer 24a einzufügen:
"24a. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- "(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.""
Begründung
In den Fallgruppen der zwingenden Rücknahme/des zwingenden Widerrufs wegen bestehender bzw. nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit oder Nichteignung, die sowohl eine besondere Praxisrelevanz als auch eine hervorgehobene Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufweisen erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. der Verzicht auf eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage durch den Gesetzgeber dringend angezeigt. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass diese Fälle in aller Regel bereits auf der Tatbestandsebene (Entkräftungsprüfung bei Regelunzuverlässigkeit/-nichteignung) detailliert zu bewerten sind und sich diese Maßnahmen somit letztlich nur auf Fälle mit umfangreich geprüfter/festgestellter Unzuverlässigkeit/Nichteignung bei gesetzlicher Vorgabe einer zwingenden Rücknahme oder eines zwingenden Widerrufs beziehen. In derartigen Fällen ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (unter Umständen mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Die gegenwärtige Vollzugspraxis, die bei zwangsläufig eher künstlich wirkenden Begründungen mit einer wohl nahezu lückenlosen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesen Fällen die gegenwärtigen Missstände ausgleichen muss, ist daher unbedingt durch entsprechende Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu entlasten.
Den berechtigten Belangen der Betroffenen etwa in den Ausnahmefällen der offensichtlich rechtswidrigen Behördenentscheidung könnte auch bei einer derartigen Neuregelung durch die Möglichkeit von abweichenden (Eil-) Anordnungen der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden.
13. Zu Artikel 1 Nr. 25a - neu - ( § 49 Abs. 2 WaffG)
In Artikel 1 ist nach Nr. 25 folgende Nummer 25a einzufügen:
- ´25a. § 49 Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,"´
Begründung
Nach der derzeitigen Rechtslage kann eine Waffenbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 nur für Veranstaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilen mit der Folge, dass Personen des öffentlichen Lebens bei allen Waffenbehörden im Bundesgebiet, in deren Zuständigkeitsbereich sie an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen wollen, jeweils eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung beantragen müssen. Die mit dem Waffengesetz 2002 eingeführte Erleichterung, Ausnahmegenehmigungen auch allgemein zu erteilen, ist damit auf mehrere Veranstaltungen innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs einer Waffenbehörde beschränkt. Eine solche räumliche Beschränkung ergibt sich bei einer Person, die wegen der von ihr wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet ist, im Rahmen der Erteilung der Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 aufgrund der anderweitig geregelten Zuständigkeit nicht. Vielmehr ist mit Erteilung einer Ersatzbescheinigung für den Waffenschein das Führen der Waffe auf allen öffentlichen Veranstaltungen bundesweit als Regelfall anzusehen. Es scheint nicht sachgerecht (andere) gefährdete Personen, die ebenfalls in der Öffentlichkeit stehen und zu deren Aufgaben es gehört, bei öffentlichen Veranstaltungen zu repräsentieren oder daran teilzunehmen, und die die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erfüllen, abweichend zu behandeln.
Die vorgeschlagene Änderung der örtlichen Zuständigkeitsregelung hält im Hinblick auf Ausnahmebewilligungen für einzelne Veranstaltungen an der Zuständigkeit der Behörde, in deren Bezirk diese Veranstaltung stattfindet, fest.
Nur soweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Mehrzahl gleichartiger Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden vorliegen, ist die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfindet für die Erteilung der Ausnahme mit Wirkung über ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus zuständig. Den Belangen der jeweils örtlich für die Veranstaltungsorte zuständigen Waffenbehörden kann dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Antragsteller aufgegeben wird, das Mitführen der jeweiligen Behörde vorher anzuzeigen.
14. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe b und c ( § 50 Abs. 2 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 26 sind die Buchstaben b und c durch folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) gilt in den Ländern fort, wenn von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht wird, solange die Länder insoweit keine abweichenden Regelungen getroffen haben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.""
Begründung
Für den Fall, dass das BMI eine neue Kostenverordnung für die Bundesverwaltung erlässt bevor in den Ländern neue Kostenverordnungen vorbereitet worden sind muss sichergestellt sein, dass die Länder Gebühren und Auslagen erheben können. Mit dem neuen Satz 2 wird diesem Umstand Rechnung getragen.
Im Übrigen entspricht die Regelung inhaltlich dem Regierungsentwurf.
15. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c (§ 53 Abs. 1 Nr. 21a - neu - WaffG)
In Artikel 1 Nr. 29 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
"c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
"21a. entgegen § 42a Satz 1 eine Anscheinswaffe führt,""
Begründung
Die Ahndung von Verstößen gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen ist unmittelbar in das Gesetz aufzunehmen. Das Waffengesetz selbst enthält in seinen §§ 51 bis 53 umfangreiche Straf- und Bußgeldvorschriften bis hin zur als ordnungswidrig eingestuften Nichtmitführung von Bescheinigungen (s. z.B. § 53 Abs. 1 Nr. 14). Der Verzicht auf eine Bußgeldbewehrung bei Verstoß gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen ist daher nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt. Die Möglichkeit einer evtl. Einziehung nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht ist nicht ausreichend und in der Praxis auch nicht Ziel führend.
16. Zu Artikel 1 Nr. 31 ( § 58 Abs. 10 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 31 ist § 58 Abs. 10 wie folgt zu fassen:
(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt für Schusswaffen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden, erst ab dem [einsetzen: erster Tag des sechsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats]."
Begründung
Die im Gesetzentwurf als § 58 Abs. 10 WaffG - neu - vorgesehene Regelung ist in dieser Form abzulehnen, da sie zu einer dauerhaften Zweiteilung zwischen Alt- und Neubesitzern der fraglichen Waffen führt, für die kein tragfähiger sachlicher Grund vorliegt. Überdies ist die Regelung in dieser Form nicht praktikabel da der Zeitpunkt des Erwerbs und damit das Unterscheidungskriterium häufig nicht nachweisbar sein wird.
Aus diesen Gründen sollen nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten alle Besitzer der fraglichen Schusswaffen der Erlaubnispflicht unterstellt werden.
17. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe aaa wie folgt zu fassen
"aaa) Der Nummer 1.2.2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z.B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird.""
Begründung
Die Formulierung "...mit einer Grenzenergie von 0,16 J/cm2 versehen sind" ist technisch nicht nachvollziehbar bzw. falsch. Eine Geschossspitze kann nicht mit einer Grenzenergie "versehen" werden. Die neu gewählte Formulierung ist an die DIN EN 71-1 Nr. 4.17.3 angelehnt.
18. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc1 - neu - (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.4 bis 1.3.6 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist nach Dreifachbuchstabe ccc folgender Dreifachbuchstabe ccc1 einzufügen:
"ccc1) Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden durch folgende Nummer 1.3.4 ersetzt:
1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertig gestellt werden können.
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.""
Begründung
Die Aufzählung wesentlicher Teile ("Wesentliche Teile sind ... ) sollte aus sprachlichsachlichen Gründen bei Nummer 1.3.4 enden.
Die Nummern 1.3.5 und 1.3.6 können als nachfolgende erklärende Sätze allein stehen da sie auch sprachlich nicht zu der o.g. einführenden Überschrift passen.
Zudem sind Schalldämpfer technisch gesehen auch keine wesentlichen Teile, was sachlich richtig gestellt wird.
19. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe hhh (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.1.3 und 1.6.4 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe hhh wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 1.6.1.2 ist folgende Nummer 1.6.1.3 einzufügen:
- "1.6.1.3 Kurz- und Langwaffen, ausgenommen Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1 (SRS-Waffen), für die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 eine Erlaubnis zum Führen erteilt wurde"
- b) Nach Nummer 1.6.3 ist folgende Nummer 1.6.4 einzufügen:
- "1.6.4 Ausgenommen von den Regelungen nach Nummer 1.6.1 bis 1.6.3 sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild ausschließlich zum Spiel bestimmt sind."
Begründung
Mit der Aufnahme des § 42a Waffengesetz (WaffG) wird zunächst dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen im Waffengesetz Rechnung getragen. Nicht akzeptabel ist die Tatsache, dass die gesamte Breite der Anscheinswaffen reduziert wird auf
- - Vollautomaten, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (insbesondere Maschinenpistole, Maschinengewehr, Sturmgewehr) sind oder waren (Anscheins-Kriegswaffen), oder
- - Vorderschaftsrepetierflinten nach Anlage 2 Abschnitt 1.2.1.2 (Anscheins-Pumpguns).
Da über die Anscheins-Kriegswaffen hinaus alle täuschend echt wirkenden Nachbildungen von Schusswaffen Gefahrenlagen darstellen können und es sich in der Mehrzahl der angesprochen Fälle eher um täuschend echt wirkende Nachbildungen von Nicht-Kriegswaffen handeln dürfte, ist das Verbot des Führens von Anscheinswaffen allumfassend zu formulieren.
Das Verbot soll sich nicht nur auf solche Anscheinswaffen beziehen, die Nachahmungen von Kriegswaffen sind, sondern auf jede Anscheinswaffe, die mit einer entsprechenden Originalwaffen verwechselt werden kann.
Die Bundesregierung selbst führt im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes aus, "dass die Polizei die täuschend echt wirkenden Nachbildungen im Einsatz mit echten Schusswaffen verwechseln und in der Annahme einer vermeintlichen Notwehr - oder Nothilfesituation mit verheerenden Folgen von der Dienstwaffe Gebrauch machen kann." Tatsächlich entsteht diese Situation auch eher im Zusammenhang mit Schusswaffen, die nicht zu den Kriegswaffen zählen, etwa durch Nachahmungen von erlaubnispflichtigen Kurzwaffen.
Diesem Umstand soll das allumfassende Verbot von Anscheinswaffen gerecht werden ausgenommen Gegenstände die nach ihrem Gesamterscheinungsbild ausschließlich zum Spiel bestimmt sind (z.B. Faschingspistole).
20. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe mmm (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in Dreifachbuchstabe mmm die Wörter "z.B. CO₂-Waffen" durch die Wörter "CO₂-Gasdruck-Waffen" zu ersetzen.
Begründung
Aus technischer Sicht sollte es tatsächlich CO₂-Gasdruck-Waffen (und nicht nur CO₂-Waffen) heißen, um deutlich abzugrenzen, dass bei diesen Waffen das CO₂-Gas durch den Gasdruck als mechanische Energiequelle und nicht durch eine sonstige physikalische oder chemische Eigenschaft des komprimierten Gases Verwendung findet.
21. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachfachbuchstabe ddd (Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nr. 2.2)
In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd sind in Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 nach dem Wort "Tierhaltung" die Wörter "oder bei der sachgerechten Hundeausbildung" einzufügen.
Begründung
In der Hundeausbildung durften bisher Elektroreizgeräte (Teletakt) eingesetzt werden. Die Geräte haben sich bewährt. Ein Verbot wäre unverhältnismäßig.
Die Einfügung stellt klar, dass der Einsatz dieser Geräte weiterhin erlaubt ist.
22. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b sind in Doppelbuchstabe aa die Wörter "erzeugt wird" durch die Wörter "oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden" zu ersetzen.
Begründung
Die bisherige Definition greift zu kurz, da etwa auch die Fertigung von als solchen gebrauchsfertigen wesentlichen Teilen als "Herstellen" im Sinne des Waffenrechts anzusehen ist, das über die Gleichstellung des Unterabschnittes 1 dann ebenfalls grundsätzlich erlaubnispflichtig ist.
23. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb ist in Nummer 13 das Wort "geschlossenen" durch das Wort "verschlossenen" zu ersetzen.
Begründung
Die Begründung des Gesetzesentwurfs führt aus, dass eine Waffe nicht zugriffsbereit ist, wenn mehr als drei Handgriffe und mehr als drei Sekunden erforderlich sind, um sie in Anschlag zu bringen. Dies trifft auf eine Waffe im geschlossenen Handschuhfach eines Wagens oder in einer Jackentasche, die z.B. lediglich mit einem Klettverschluss geschlossen ist, nicht zu. Auch in diesen Fällen ist eine Waffe mit weniger als drei Handgriffen und in weniger als drei Sekunden in Anschlag zu bringen.
Nur bei verschlossenen Behältnissen ist es ausgeschlossen, eine Waffe mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen. Der vorgesehene Wortlaut ist daher in sich widersprüchlich. Die Formulierung "geschlossen" würde sowohl bei den Behörden als auch bei den Gerichten zu unnötigen Auslegungsproblemen führen.
Die Formulierung "verschlossen" hingegen ist eindeutig.
Nach der Regelung des Entwurfs wäre es ausreichend, dass eine Schusswaffe in einem nicht verschlossenen Handschuhfach, Aktenkoffer, Waffenkoffer etc. in einem Fahrzeug aufbewahrt wird.
Gerade aus kinder- und jugendpolitischer Sicht erscheint eine derartige Regelung nicht vertretbar. Es wäre somit leicht möglich, die Schusswaffe zu erlangen.
24. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe c (Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.5 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe c sind in Nummer 1.5 nach dem Wort "Brandsätzen" die Wörter "und Munition mit Leuchtspursätzen" einzufügen.
Begründung
Munition mit Leuchtspursätzen sollte entsprechend der Munition mit Spreng- oder Brandsätzen ebenfalls in die Kategorie A nach der Waffenrichtlinie aufgenommen werden.
25. Zu Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.5 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
"aa1) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Nummer 1.2.5. eingefügt:
- "1.2.5 mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 01.01.1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6, 3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;""
Begründung
Seit kurzer Zeit entwickeln mehrere Waffenfirmen speziell für den Behördenmarkt, insbesondere für das Militär, Schusswaffen, die zum Durchschießen von ballistischen Schutzwesten konstruiert sind. Neben Maschinenpistolen, die aufgrund des Kriegswaffenkontrollrechts für Privatpersonen verboten sind, haben nunmehr Pistolen entwicklungstechnisch die Marktreife erlangt. Diese Pistolen können nach derzeitiger Rechtslage von Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. Jägern und Sportschützen) erworben werden. Sie sind in der Lage, bis zu einer Entfernung von 50 Metern Schutzwesten des Polizeivollzuges zu durchschlagen und den Träger zu töten. Weder in der Jagd, noch im
Schießsport gibt es Erfordernisse für den Einsatz derartiger Waffen. Die genannten Waffen haben noch keine nennenswerte Verbreitung erfahren, spezielle Sportdisziplinen existieren noch nicht.
26. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 13 AWaffV)
Artikel 2 Nr. 5 ist zu streichen.
Begründung
Ein Abweichen von den regulären Aufbewahrungsanforderungen des § 13 AWaffV wird jeweils nur auf Grundlage einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht kommen können. Hierzu gehört auch - zumindest im Regelfall - die unverzichtbare Unterstützung der Waffenbehörde durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstellen.
Die Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle hat sich bewährt. Die angeblichen Probleme hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Waffenbehörde und kriminalpolizeilichen Beratungsstelle können hier nicht verzeichnet werden.
27. Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 14 Satz 3 AWaffV)
Artikel 2 Nr. 6 ist zu streichen.
Begründung
Ein Abweichen von den regulären Aufbewahrungsanforderungen des § 13 AWaffV wird jeweils nur auf Grundlage einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht kommen können. Hierzu gehört auch - zumindest im Regelfall - die unverzichtbare Unterstützung der Waffenbehörde durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstellen.
Die "Soll-Vorschrift" des § 14 Satz 3 AWaffV bildet somit einen praktisch unabdingbaren Bestandteil der Rechfertigung für ein entsprechendes Abweichen und sollte nicht zur Disposition gestellt werden.
Die Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle hat sich bewährt. Die angeblichen Probleme hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Waffenbehörde und kriminalpolizeilichen Beratungsstelle können hier nicht verzeichnet werden.
28. Zu Artikel 2 Nr. 7a - neu - und Nummer 13 - neu - (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage AWaffV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen:
"7a. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.""
- b) Nach Nummer 12 ist folgende Nummer 13 anzufügen:
"13. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage
Waffen- und Munitionsarten
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
- 1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
- 1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
- 1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
- 1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
- 1.5 Druckluft-, Federdruck- und CO₂-Waffen
- 1.6 Schusswaffen-, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
- 1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
2. Munition
- 2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
- 2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
- 2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
- 2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschelager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
- 2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)""
Begründung
Die geschäftsführende IHK für den Prüfungsausschuss für die Fachkunde im Waffenhandel berichtet, dass die gegenwärtige Rechtslage zu Problemen bei der Abgrenzung von Teilgebieten der Fachkunde geführt habe. Eine Rückkehr zur vormaligen Rechtslage sei im Interesse eines geordneten und einheitlichen Ablaufs der Fachkundeprüfungen wünschenswert.