A. Problem und Ziel
- Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003, die am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten sind, haben sich zwar im Wesentlichen bewährt.
- Es sind aber Anforderungen aus dem internationalen Bereich (VN-Schusswaffenprotokoll, VN-Instrument zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Zudem sind bei der Auslegung, im Vollzug und bei der Erarbeitung untergesetzlicher Ausführungsvorschriften (z.B. dem Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Bundesrats-Drucksachen 081/06 (PDF) und 81/1/06) zutage getretene punktuelle Lücken, Schwachstellen und Unklarheiten zu beseitigen.
B. Lösung
- Zur Lösung der dargestellten Probleme und zur Zielerreichung ist eine Änderung der bestehenden Vorschriften im vorgesehenen Umfang notwendig.
- Die Änderungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 1 und 2) dienen der Umsetzung internationaler Anforderungen und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getretenen Unzulänglichkeiten. Die Änderungen des Beschussgesetzes und der Beschussverordnungen (Artikel 3 und 4) runden die im Waffenrecht erforderlich gewordenen Anpassungen im Bereich des Beschussrechts ab.
- *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18) sind beachtet worden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Im Bereich des Bundes entsteht durch die Einführung einer Genehmigung für das Verbringen in Drittstaaten, die Koordinierung von Meldungen aus Drittstaaten sowie die Bestimmung einer zuständiger Stelle für die Feststellung der Eignung einer Waffe zum sportlichen Schießen Mehraufwand bei Zoll, Bundespolizei und Bundeskriminalamt.
- Die finanziellen Auswirkungen auf die Einzelpläne 06 und 08 können derzeit nicht beziffert werden. Der Mehrbedarf im Einzelplan 06 wird in größtmöglichem Umfang dort gegenfinanziert. Das BMF (Einzelplan 08) wird sich bemühen, einen möglichst großen Betrag im Einzelplan 08 einzusparen.
- Gemäß den berücksichtigten Stellungnahmen der Länder zum Gesetzentwurf lässt der zu erwartende geringfügige Verwaltungsmehraufwand keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Mit der klarstellenden Bestimmung des wesentlichen Teils einer Schusswaffen, auf dem die Kennzeichnung anzubringen ist, entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, da auch bisher schon ein wesentliches Teil, wenn auch nicht einheitlich zu kennzeichnen ist. Ob die Einführung der Verpflichtung einer Führenserlaubnis für Anscheinswaffen zu Umsatzrückgängen beim Handel führt, ist nicht abschätzbar, da die Waffen weiterhin erworben und besessen werden dürfen.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
F. Bürokratiekosten
- Bürokratiekosten der Wirtschaft:
Es werden 5 Informationspflichten neu eingeführt und 6 Informationspflichten geändert (erweitert).
Die Höhe der finanziellen Belastung für die Wirtschaft beträgt nach derzeitiger Prognose etwa 290.000,- Euro pro Jahr. Die Vielzahl der Informationspflichten führt zu Kosten in Größenordnungen von wenigen hundert bis wenigen tausend Euro.
Hervorzuheben sind die Ausweitung der Waffenbuchführungspflicht auch auf wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen - hierfür sind rd. 119.000,- Euro Kosten pro Jahr zu veranschlagen - und die erweiterte Kennzeichnungspflicht (scharfer) Schusswaffen, insbesondere die Anbringung des Kürzels des Herstellungslandes und bei Importwaffen das Einfuhrland und das Einfuhrjahr auf der Schusswaffe, hier ist von einem Kostenaufwand in Höhe von etwa 82.000,- Euro auszugehen. Außerdem sind bei Erbwaffen im Sinne des § 20 Waffengesetz die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen von Blockiersystemen zu dokumentieren - hierfür sind Kosten in Höhe von 48.000,- Euro jährlich prognostiziert. Aufgrund des vorhandenen Bestandes an Erbwaffen werden in der Einführungsphase kurzfristig höhere Kosten entstehen.
- Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger:
Es werden 2 Informationspflichten neu eingeführt und 4 Informationspflichten geändert (erweitert).
- Bürokratiekosten der Verwaltung:
Es werden 9 Informationspflichten neu eingeführt und 4 Informationspflichten geändert (erweitert). Aufgehoben werden 3 Informationspflichten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. November 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.01.08
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden nach der Angabe zu § 15 folgende Angaben eingefügt:
" § 15a Sportordnungen
§ 15b Fachbeirat Schießsport".
- b) Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt neu gefasst:
" § 30 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- bb) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt neu gefasst:
" § 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem und durch den Geltungsbereich des Gesetzes und aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Drittstaaten
- cc) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt neu gefasst:
" § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten, Europäischer Feuerwaffenpass
- dd) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten
- ee) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt neu gefasst:
" § 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten
- c) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:
" § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen
- d) In Abschnitt 3 wird nach der Angabe zu § 44 folgende Angabe eingefügt:
" § 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten
- 2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Sprengstoff" durch die Wörter "explosionsgefährlichen Stoffen" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,".
- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Satz 4 gestrichen.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- "(1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen."
- c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "schießsportlichen Verein" die Wörter "oder einer jagdlichen Vereinigung" eingefügt und in den Sätzen 4 und 5 das Wort "schießsportlichen" gestrichen.
- d) An Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
- "Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von 6 Monaten fort."
- 4. § 12 wird wie folgt geändert:
- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "benötigen," das Wort "und" eingefügt.
- b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
- "Für das Führen und Schießen im Revier gilt § 42a Satz 1 nicht."
- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "erforderlichen Munition wird" die Wörter "unter Beachtung des Absatzes 2" eingefügt.
- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt."
- 7. In § 15 werden die Absätze 6 und 7 aufgehoben.
- 8. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:
" § 15a Sportordnungen
- (1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.
- (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.
- (3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buchstaben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind.
- (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
" § 15b Fachbeirat Schießsport
- Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät."
- 9. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 10 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe "§ 10 Abs. 1a" ersetzt.
- 10. § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
- (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
- (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
- (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
- (4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Satz 1 und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.
- (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
- (6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde."
- 11. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "von" das Wort "erlaubnisfreien" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "wesentliche Teile von Schusswaffen" durch die Wörter "Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen" ersetzt.
- 12. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
- 1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
- 2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),
- 3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,
- 4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und
- 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei Langwaffen auf dem Lauf und bei Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen. Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] hergestellt, auf Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, soweit sie nicht Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden."
- 13. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von auf der Schießstätte anwesenden Personen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist."
- b) In Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz werden nach dem Wort "Obhut" die Wörter "des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder" eingefügt.
- c) In Absatz 7 Satz 2 wird der Punkt am Ende von Nr. 2 Buchstabe e durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 3 angefügt:
- "3. Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu erlassen."
- 14. In § 29 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils der Klammertext "(Kategorien A bis D)" durch den Klammertext "(Kategorien A 1.2 bis D)" ersetzt.
- 15. § 30 wird wie folgt neu gefasst:
" § 30 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) kann erteilt werden, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern- oder -händlern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen."
- 16. § 31 wird wie folgt neu gefasst:
" § 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem und durch den Geltungsbereich des Gesetzes und aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Drittstaaten
- (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten) kann erteilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des Empfängerstaates und des Durchfuhrstaates vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz der Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A1.2 bis D) aus einem Drittstaat, durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.
- (3) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern- oder -händlern (§ 21) kann auf Antrag allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in Drittstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen."
- 17. § 32 wird wie folgt neu gefasst:
" § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten, Europäischer Feuerwaffenpass
- (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, aus anderen Mitgliedstaaten in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
- (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
- 1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien Cund D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
- 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
- 3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.
- (4) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht
- 1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer im Geltungsbereich des Gesetzes gültigen Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
- 2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
- 3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
- (5) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind."
- 18. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten
- (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten kann erteilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des Empfängerstaates und des Durchfuhrstaates vorliegt und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen und der sichere Transport gewährleistet ist. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (2) Für die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes gilt für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben dass eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates und eine vorherige Zustimmung der Mitnahme durch die Staaten gegeben sein muss, in die diese Person aus dem Geltungsbereich des Gesetzes reist.
- (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht für
- 1. Jäger, die Inhaber eines Ausländertagesjagdscheines sind und die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
- 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
- 3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.
- (4) Keiner Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf eine Person
- 1. für Waffen oder Munition, wenn sie diese früher aufgrund einer Erlaubnis aus dem Geltungsbereich des Gesetzes mitgenommen hat,
- 2. für Waffen oder Munition, wenn sie Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition ist,
- 3. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden.
- 4. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden."
- 19. § 33 wird wie folgt neu gefasst:
" § 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten
- (1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringen oder mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen. Die Überwachungsbehörden teilen der zuständigen Behörde jedes Verbringen von Waffen nach §§ 29, 30 und 31 ferner von Munition durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe der Art und Menge, bei Schusswaffen auch der Kennzeichen und Nummern sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers mit.
- (2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit."
- 20. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe "nach § 10 Abs. 1" die Wörter "oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz" eingefügt.
- 21. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- "(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen."
- 22. § 38 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter "oder § 32 Abs. 1" durch die Wörter ", § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1" ersetzt und die Wörter "im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme" gestrichen.
- b) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter "(Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1" durch die Wörter "(Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1" ersetzt.
- c) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wörter "(Kategorien A bis D)" durch die Wörter "(Kategorien A 1.2 bis D)" ersetzt.
- d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
- "Wer eine Waffe führt, soll im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 in einen Drittstaat gemäß § 31 Abs. 1 oder § 32a Abs. 1 eine Übersetzung der Waffenbesitzkarte in einer Amtssprache des Drittstaates oder den Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führen."
- 23. In Abschnitt 2 wird dem Unterabschnitt 7 nach § 42 folgender Paragraph 42a angefügt:
" § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen
- Es ist verboten, Anscheinswaffen schuss- oder zugriffsbereit zu führen. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt."
- 24. In Abschnitt 3 wird nach § 44 folgender Paragraph 44a angefügt:
" § 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten
- (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind, aufzubewahren.
- (2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene Unterlagen als auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom [Verkündungsdaten einfügen] übernommene Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher.
- (3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle anderen Unterlagen einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre."
- 25. § 48 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "dies gilt nicht für die in § 21 und § 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet."
- 26. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem 2. Halbsatz die Worte "für den Bereich der Bundesverwaltung" vorangestellt und die Worte "mit Zustimmung des Bundesrates" werden durch den Halbsatz ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," ersetzt.
- c) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung."
- 27. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Schusswaffe" werden die Wörter "zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" eingefügt.
- 28. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Kurzwaffe" die Wörter "zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" eingefügt.
- b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird nach der Angabe "§ 30 Abs. 1 Satz 1" das Wort "oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "§ 32 Abs. 1 Satz 1" die Angabe " oder § 32a Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
- c) In Absatz 3 Nr. 1 werden vor den Wörtern "1.4.2 bis 1.4.4" das Wort "Nr. " eingefügt und die Ziffern "1.5.5" durch die Ziffern "1.5.7" ersetzt.
- d) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern "in einen anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einen Drittstaat" eingefügt.
- 29. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 10 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe "§ 10 Abs. 1a" ersetzt, "§ 31 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ",§ 31 Abs. 3 Satz 3" ersetzt und nach der Angabe "§ 34 Abs. 2 Satz" werden die Wörter "1 und" und nach den Wörtern "§ 37 Abs. 1 Satz 1" die Wörter "und Abs. 4" eingefügt.
- b) In Nummer 9 wird die Angabe "nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c" durch die Angabe "nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.
- c) In Nr. 22 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- 30. In § 55 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- "(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die zusätzliche Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Waffe war."
- 31. In § 58 werden nach Absatz 9 folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:
- (10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt nur für Schusswaffen, die ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden.
- (11) Hat jemand am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum [einsetzen: erster Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats] diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
- (12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum [ein17 setzen: erster Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats] in die Waffenbesitzkarte einzutragen."
- 32. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) An Nummer 1.2.2 wird der Satz angefügt:
- "Dies gilt nicht für feste Körper, die mit einer elastischen Geschossspitze (z.B. Saugnapf aus Gummi) mit einer Grenzenergie von 0,16 J/cm² versehen sind."
- bbb) An Nummer 1.3 wird folgender Satz angefügt:
- "Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst."
- ccc) In Nummer 1.3.1 werden nach den Wörtern "Führung gibt" die Wörter eingefügt:
- ", wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt;"
- ddd) In der Überschrift von Nummer 1.4 wird nach den Worten "Unbrauchbar gemachte Schusswaffen" der Klammerzusatz "(Dekorationswaffen)" angefügt und Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
- "Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn"
- eee) In Nummer 1.4.1 bis 1.4.5 wird jeweils das Wort "nicht" gestrichen.
- fff) In Nummer 1.4.6 werden nach dem Wort "gemacht" die Wörter "oder geworden" sowie nach dem Wort "oder" die Wörter "die Funktionsfähigkeit" eingefügt.
- ggg) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
"1.5 Salutwaffen Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u.a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
- - das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann
- - der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
- - der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,
- - die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können und
- - der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abb. 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;"
- hhh) Nach Nummer 1.5 wird folgende Nummer 1.6 eingefügt:
"1.6 Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind
- 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von
- 1.6.1.1 Vollautomaten, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (insbesondere Maschinenpistole, Maschinengewehr, Sturmgewehr) sind oder waren (Anscheins-Kriegswaffen), oder
- 1.6.1.2 Vorderschaftsrepetierflinten nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 (Anscheins-Pumpguns) hervorrufen
- 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen im Sinne von Nummer 1.6.1 oder
- 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1."
- iii) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Arten von Schusswaffen"
- jjj) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
- "2.1 Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird."
- kkk) Die bisherige Nr. 2.2 fällt weg, die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.9 werden die Nummern 2.2 bis 2.8.
- lll) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:
- "2.8 Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nr. 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind."
- mmm) Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst:
2.9 Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden sind z.B. CO₂-Waffen.
- nnn) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen
- 4.1 Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z.B infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
- 4.2 Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.
- 4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre)."
- ooo) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,
- - die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden,
- - die die äußere Form einer Schusswaffe haben,
- - aus denen nicht geschossen werden kann und
- - die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können."
- bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Am Ende der Nummer 1.2.5 werden folgende Wörter angefügt:
- "oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann"
- bbb) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
- "2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),"
- ccc) Nummer 2.1.3 wird wie folgt gefasst:
- "2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),"
- ddd) Nummer 2.2. wird wie folgt gefasst:
- "2.2. Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände (z.B. Viehtreiber)."
- cc) Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In den Nummern 1.1 und 1.2 wird das Wort "Treibladungen" durch "Ladungen" und in Nr. 1.3 das Wort "Treibladung" durch "Ladung" ersetzt.
- bbb) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
"1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemi21 schen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört".
- ccc) In Nummer 1.4.1 wird nach dem Wort "Patronenmunition" der Klammerzusatz "(Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält)" angefügt.
- ddd) In Nummer 1.4.2 wird nach dem Wort "Munition" der Klammerzusatz "(Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten)" angefügt.
- eee) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
- - zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
- - zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen."
- b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
- "8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt erzeugt wird; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,"
- bb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 11 wird vor dem Wort "vierzehn" das Wort "mindestens" eingefügt und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.
- bbb) Nach Nr. 11 werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt:
"12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind auch wenn sie nicht gespannt ist;
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis mitgeführt wird."
- c) In Abschnitt 3 wird nach Nummer 1.4 folgende Nummer 1.5 eingefügt:
- "1.5 panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind."
- 33. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003, zuletzt geändert durch Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von
- 1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,
- 2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt."
- 2. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- "(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt."
- 3. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,"
- 4. § 12 Abs. 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:
- "(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)". Das Bundesministerium des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien in Zusammenarbeit mit einem Kreis von Vertretern der Wissenschaft und der Betroffenen und nach Anhörung der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger zulässig.1
- (4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet "Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen", die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von Lehrgangsträgern ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind.
- (5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sachgebiet "Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten"2 in einer Prüfung nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.
- (6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum [einsetzen: erster Tag des fünften auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres], sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet "Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen" erfolgt ist."
- 1 Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden"
- 2 Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln
- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem ersten Halbsatz das Semikolon gestrichen und ein Punkt angefügt. Der zweite Halbsatz wird gestrichen.
- b) In Absatz 7 wird Satz 3 gestrichen.
- 6. In § 14 wird Satz 3 gestrichen.
- 7. In Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 wird in der Überschrift das Wort "Mitgliedstaaten" durch das Wort "Staaten" ersetzt.
- 8. In § 28 wird in der Überschrift das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt.
- 9. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Mitgliedstaats" durch das Wort "Staats" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Angabe "§ 31 Abs. 2" durch die Angabe "§ 31 Abs. 3" und das Wort "Empfängermitgliedstaat" durch das Wort "Empfängerstaat" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einem Drittstaat" eingefügt und die Angabe "§ 31 Abs. 2" durch die Angabe "§ 31 Abs. 3" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 31 Abs. 2" durch die Angabe "§ 30 Abs. 2 oder § 31 Abs. 3" ersetzt.
- bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt.
- 10. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Eine Erlaubnis" ersetzt durch das Wort "Erlaubnisse" und nach der Angabe "§ 32 Abs. 1 Satz 1" wird die Angabe "und § 32a Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
- b) In Absatz 2 nach wird nach der Angabe "§ 32 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und § 32a Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
- c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
- 11. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 31 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 30 Abs. 2 Satz 3 oder § 31 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder Drittstaaten" eingefügt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt.
- 12. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "Mitgliedstaaten" jeweils durch das Wort "Staaten" ersetzt und der Klammertext wie folgt gefasst: "(Kategorien A.1.2 bis C)".
Artikel 3
Änderung des Beschussgesetzes
Das Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Munition, die der Definition entspricht, jedoch für technische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 4 bestimmt ist.
- b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 2. § 16 wird wie folgt gefasst:
- a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem 2. Halbsatz die Wörter "für den Bereich der Bundesverwaltung" vorangestellt und die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" werden durch den Halbsatz ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," ersetzt.
Die Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2006 (BGB. I S. 1474) wird wie folgt geändert:
In § 18a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 48 Abs. 1" die durch die Angabe"§ 48 Abs. 1 und 2" ersetzt.
Artikel 6
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium des Innern kann das Waffengesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
In- und Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: einen Tag nach Verkündung] in Kraft.
- Gleichzeitig tritt Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Wesentlicher Inhalt:
1. Zur Änderung des Waffenrechts (Artikel 1 und 2):
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003, die am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten ist, haben sich zwar im Wesentlichen bewährt. Dennoch besteht an einzelnen Stellen Änderungsbedarf, der mit diesem Gesetz umgesetzt werden soll. Dieser Änderungsbedarf lässt sich wie folgt aufschlüsseln:
Zum einen sind Anforderungen aus dem internationalen Bereich umzusetzen.
So hat die Bundesrepublik Deutschland das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 31. Mai 2001 (VN-Schusswaffenprotokoll) am 3. September 2002 gezeichnet.
Dessen Bestimmungen sollen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Darüber hinaus hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom 8. Dezember 2005 (A/RES/60/81) alle Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bestimmungen des Internationalen Instruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Markierung und Nachverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen anzuwenden. Dessen Bestimmungen sollen ebenfalls in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Des Weiteren sind aufgetretene Schwächen des geltenden Rechts aus Gründen der inneren Sicherheit zu beseitigen: So soll das Führen von Anscheinswaffen - in teilweiser und maßvoller Rücknahme der Abschaffung des so genannten "Anscheins-Paragraphen" des alten Waffengesetzes - verboten werden.
Für Schusswaffen, die ohne Funktionsschwächung in von der Erlaubnispflicht her an sich niedriger kategorisierte Waffen umgearbeitet wurden, soll gelten dass die höhere Kategorisierung des Ursprungszustandes beibehalten bleibt. Auch sollen Distanz-Elektroimpulsgeräte (auf dem Markt v. a. unter der Bezeichnung "Air-Taser" bekannt und erhältlich) wegen ihres spezifischen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials verboten werden.
Der Gesetzentwurf soll im Übrigen bestehende Unklarheiten und redaktionelle Schwächen des geltenden Waffengesetzes beheben:
Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zur Gelben Waffenbesitzkarte für den erleichterten Erwerb bestimmter wenig deliktsrelevanter Sportschützenwaffen oder die Klarstellung, dass eine Schießsportordnung für sich alleine (isoliert) genehmigt werden kann.
Die vorliegenden Änderungen werden den Vollzug des Waffengesetzes wesentlich erleichtern. Bestehende Unklarheiten oder Lücken werden beseitigt.
2. Bürokratiekosten der Wirtschaft:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Stand: 10. Oktober 2007, werden 5 Informationspflichten neu eingeführt und 6 Informationspflichten geändert (erweitert).
Die Höhe der finanziellen Belastung für die Wirtschaft beträgt nach derzeitiger Prognose etwa 290.000,- Euro. Die Mehrzahl der Informationspflichten führt zu Mehrkosten in Größenordnungen von wenigen hundert bis wenigen tausend Euro.
a) Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
Die mit diesem Gesetzentwurf neu eingeführten 5 Informationspflichten ergeben einen Kostenaufwand für die Wirtschaft in Höhe von ca. 70.000,- Euro.
Es handelt sich hierbei Dokumentationspflichten bei blockierten Erbwaffen sowie um Informationspflichten im Zusammenhang mit der Mitnahme und dem Verbringen von Waffen und Munition in Drittstaaten.
Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:
- - Dokumentation der Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen von Blockiersystem bei Erbwaffen im Sinne des § 20 Waffengesetz ( § 20 Abs. 5 WaffG), jährlich ca. 48.000,- Euro Die Blockierung von Erbwaffen ist aus Sicherheitsgründen künftig vorgeschrieben, wenn der Erbe über kein eigenes waffenrechtliches Bedürfnis (z.B. als Jäger oder Sportschütze) verfügt. Die Blockierung der Waffe darf nur durch autorisierte Personen (z.B. Waffenhersteller oder -händler) vorgenommen oder rückgängig gemacht werden und muss von den hierzu Autorisierten zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit dokumentiert werden. Es wird langfristig von einer Anzahl von etwa 60.000 Erbwaffen jährlich ausgegangen, davon ca. 1/3 an Berechtigte vererbt oder veräußert, ca. 1/3 unbrauchbar gemacht und ca. 1/3 (= ca. 20.000 Waffen), die blockiert werden müssen. Der Zeitansatz pro Vermerk beträgt 5 Minuten. Aufgrund des vorhandenen Bestandes an Erbwaffen werden in der Einführungsphase wegen der Erfassung alter Bestände kurzfristig höhere Kosten entstehen.
- - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und Munition aus Deutschland in einen Drittstaat (§ 31 Abs. 1WaffG), jährlich ca. 12.000,- Euro - Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und Munition aus Deutschland in einen Drittstaat für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler, ( § 31 Abs. 3 WaffG i.V.m. § 29 Abs. 5 AWaffV), jährlich ca. 550,- Euro
- - Anzeige des Verbringens beim BKA für Inhaber der allgemeinen Erlaubnis (§ 31 Abs. 3 Satz 3 WaffG), jährlich ca. 6.000,- Euro - Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland in einen Drittstaat ( § 32a Abs. 1 WaffG i.V.m. § 30 AWaffV), jährlich ca. 3.400,- Euro Diese Regelungen dienen der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatliches Recht, das bisher nur im Verkehr mit anderen EUMitgliedstaaten geltende Prinzip der doppelten Erlaubnis wird auch für Drittländer eingeführt. Derzeit wird für alle 4 Informationspflichten von insgesamt 2.000 Anträgen / Anzeigen jährlich ausgegangen; die Durchschnittskosten pro Antrag / Anzeige betragen bei einem Zeitaufwand zwischen 11 und max. 73 Minuten etwa 11,00 Euro.
b) Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten
Die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen 6 geänderten (erweiterten) Informationspflichten ergeben ein zusätzliches Kostenvolumen für die Wirtschaft von jährlich etwa 220.000,- Euro. Dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
- - Führen von Waffenbüchern (Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern) ( § 23 WaffG i.V.m. §§ 17 bis 20 AWaffV), jährlich ca. 119.000,- Euro Hier ist die Erweiterung der Waffenbuchführungspflicht auf wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen angesprochen. Es wird geschätzt, dass der Anteil dieser Gegenstände etwa 10% der jährlich ca. 520.000 produzierten erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausmacht. Der Gesamtaufwand für die Erweiterung ergibt sich aus der Gesamtzahl der wesentlichen Teile (52.000) und einem Zeitaufwand von 5 Minuten pro Eintragung bei etwa 1.300 Waffenhändlern.
- - Kennzeichnung von Schusswaffen bei gewerbsmäßiger Herstellung oder bei gewerbsmäßigem Verbringen ( § 24 Abs. 1 WaffG und 2 i.V.m. § 21 AWaffV) jährlich ca. 82.000,- Euro Durch diese Informationspflicht wird die vorgeschriebene Art der Kennzeichnung von Waffen um Vorgaben des VN-Schusswaffenprotokolls erweitert, um die Rückverfolgung der Herkunft von Waffen international zu erleichtern. Bei einem geschätzten Aufwand von 0,11 Euro pro zu kennzeichnender jährlich hier produzierten Waffe (520.000) und 0,23 Euro pro importierter Waffe (100.000) ergibt sich der o. g. zusätzliche Gesamtaufwand.
- - Anmeldung von Schusswaffen oder Munition beim Verbringen oder der Mitnahme nach oder aus Deutschland ( § 33 Abs. 1 WaffG), jährlich ca. 14.000,- Euro Etwa 40% von jährlich 390.000 exportierten Waffen werden in Drittstaaten verbracht dies entspricht etwa 158.000 Waffen. Bei einer angenommenen Anzahl von 100 Waffen pro Transport ergeben sich 1.580 Transporte. Zusätzlich werden etwa 100 weitere Mitnahmevorgänge z.B. durch Bewachungsunternehmen angenommen. Bei der Anmeldung sind stichprobenweise Waffen vorzuführen und Berechtigungsnachweise zur Überprüfung vorzulegen. Hier werden 25% = 420 Fälle angenommen. Als Zeitaufwand einschließlich Vorführung und Überprüfung der Dokumente wird von maximal 46 Minuten ausgegangen.
- - Antrag auf staatliche Anerkennung von Lehrgängen im Umgang mit Waffen und Munition (§ 3 Abs. 2 und 3 AWaffV), jährlich ca. 1.200,- Euro Hierbei handelt es sich um die Erweiterung der waffenrechtlichen Sachkundelehrgänge auf den Bereich der Luft- und Seefahrt (Seenotsignalmittel, z.B. Signalpistolen). Es ist zu erwarten, dass nur wenige gewerbliche Ausbildungsstätten diese Lehrgänge veranstalten, angenommen wird 1 Veranstalter je nördliches Bundesland mit Küstenbezug (= 5 Anträge). Der Zeitaufwand für die Erstellung der Antragsunterlagen, einschl. Darlegung der Lehrgangsinhalte, wird mit 408 Minuten veranschlagt.
- - Mitteilung über das Beförderungsmittel, den Tag der Absendung und den Ankunftstag des Verbringens von Deutschland in einen anderen Staat (§ 29 Abs. 4 AWaffV) jährlich ca. 3.000,- Euro Rd. 40% von jährlich 390.000 exportierten Waffen werden in Drittstaaten verbracht dies entspricht ca. 158.000 Waffen. Bei einer angenommenen Anzahl von 100 Waffen pro Transport ergeben sich 1.580 Transporte, davon werden 1/3 als auf Grundlage einer speziellen Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 erfolgt, geschätzt. Als Zeitaufwand für diese 527 Mitteilungen werden 11 Minuten prognostiziert.
- - Mitführen der Erlaubnis zum allgemeinen Verbringen oder einer Erklärung, die auf den Erlaubnisschein verweist (§ 29 Abs. 5 AWaffV) jährlich ca. 250,- Euro Der Zeitaufwand wird mit je 1 Minute der 527 Vorgänge prognostiziert.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
Im Bereich des Bundes entsteht durch die Einführung einer Genehmigung für das Verbringen in Drittstaaten, die Koordinierung von Meldungen aus Drittstaaten sowie die Bestimmung einer zuständiger Stelle für die Feststellung der Eignung einer Waffe zum sportlichen Schießen Mehraufwand bei Zoll, Bundespolizei und Bundeskriminalamt. Die finanziellen Auswirkungen auf die Einzelpläne 06 und 08 können derzeit nicht beziffert werden. Der Mehrbedarf im Einzelplan 06 wird in größtmöglichem Umfang dort gegenfinanziert. Das BMF (Einzelplan 08) wird sich bemühen, einen möglichst großen Betrag im Einzelplan 08 einzusparen.
Gemäß den berücksichtigten Stellungnahmen der Länder zum Gesetzentwurf lässt der zu erwartende geringfügige Verwaltungsmehraufwand keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen erwarten.
4. Sonstige Kosten:
Mit der klarstellenden Bestimmung des wesentlichen Teils einer Schusswaffen, auf dem die Kennzeichnung anzubringen ist, entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, da auch bisher schon ein wesentliches Teil, wenn auch nicht einheitlich, zu kennzeichnen ist. Ob die Einführung der Verpflichtung einer Führenserlaubnis für Anscheinswaffen zu Umsatzrückgängen beim Handel führt, ist nicht abschätzbar, da die Waffen weiterhin erworben und besessen werden dürfen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes:
1. Zu den Änderungen des Waffen- und Beschussrechts (Artikel 1 bis 4):
Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Waffengesetzes (Artikel 1), der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 2), des Beschussgesetzes (Artikel 3) und der Beschussverordnung (Artikel 4) ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz.
2. Zur Änderung im Bundesjagdgesetzes (Artikel 5):
Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 28 Grundgesetz.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union:
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 (WaffG):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Redaktionelle Änderungen des Inhaltsverzeichnisses infolge der Einfügung neuer und der Änderung von Überschriften bestehender Bestimmungen.
Zu Nummer 2 (§ 5):
Zu Buchstabe a:
Entsprechend einer Forderung der Innenministerkonferenz vom November 2003 soll eine Angleichung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen.
Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) erfasst neben Sprengstoff noch weitere Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, deren leichtfertiger Umgang ebenso gefährlich ist wie der mit Sprengstoff. Dem soll in der Terminologie der waffengesetzlichen Zuverlässigkeitsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Rechnung getragen werden.
Zu Buchstabe b:
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 soll mit der Parallelregelung des § 8a Abs. 2 Nr. 3 Sprengstoffgesetz, der seine aktuelle Fassung im Nachgang zum Waffengesetz durch das 3. SprengÄndG gefunden hat, in Übereinstimmung gebracht werden.
Sachlich neu ist die Einbeziehung auch der Unterstützung sowie die Gefährdung der auswärtigen Belange Deutschlands.
Zu Nummer 3 (§ 10):
Zu Buchstaben a und b (Absätze 1, 1a -neu -):
Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes 1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unterscheidung der Erteilung der materiellen Erlaubnis und der Sicherung der formalen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich zum Ausdruck. Diese Unterscheidung ist wichtig vor dem Hintergrund, dass die Anzeige- und Eintragungspflicht nicht entfällt, wenn der Erwerb und Besitz materiell von der Erlaubnispflicht, wie dies in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 der Fall ist, freigestellt ist.
Zu Buchstabe c (Absatz 2):
Entsprechend einem praktischen Bedürfnis, wird die Möglichkeit zur Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte über die schießsportlichen Vereine hinaus auf jagdliche Vereinigungen erstreckt; es bleibt in jedem Fall dabei, dass es sich hierbei um eine juristische Person handeln muss.
Zu Buchstabe d (Absatz 3):
Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substituiert.
Aufgrund von nicht vorhersehbaren Verzögerungen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsprüfung kann auch bei zeitgerecht gestellten Anträgen mitunter keine fristgerechte Erlaubnisverlängerung erfolgen, u.a. wenn Akten anderer Dienststellen nicht zeitnah übersandt werden. Durch die sechsmonatige Frist soll verhindert werden, dass der Erlaubnisinhaber durch die in seinem Besitz befindliche Munition unverschuldet einen Straftatbestand verwirklicht.
Zu Nummer 4 (§ 12):
Zu Buchstabe a:
Die Möglichkeit der erlaubnisfreien Besitzdienerschaft seitens einer Privatperson, die nicht dem Bereich der Dienstwaffenträger zuzurechnen ist, soll - einem praktischen Bedürfnis folgend - auf den Bereich der Dienstwaffen erweitert werden.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 5 (§ 13):
Zu Buchstabe a:
Rechtsförmliche Klarstellung.
Zu Buchstabe b:
Es wird klargestellt, dass für Jagdwaffen, deren Teile (z.B. Korn, Schaft oder Magazin) mitunter Ähnlichkeit mit denen einer Kriegswaffe aufweisen, nicht unter den Verbotstatbestand des § 42a fallen. Das Führen und Benutzen einer Jagdwaffe im Revier soll durch die Verbotsnorm nicht verhindert werden. Für die befugte Jagdausübung gelten unverändert die Bestimmungen des § 13 Waffengesetz.
Zu Nummer 6 (§ 14):
Zu Buchstabe a (Absatz 3):
Bei der Änderung in § 14 Abs. 3 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Es war deutlich herauszuarbeiten, dass neben einem Bedürfnis für den Erwerb von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefällen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sein müssen.
Zu Buchstabe b (Absatz 4):
Die Neufassung von § 14 Abs. 4 Satz 1 wurde erforderlich, nachdem sich in der Praxis gezeigt hat, dass die im WaffG enthaltene Fassung unterschiedlich ausgelegt wurde. Die Unklarheiten beruhten zum einen auf dem Sondercharakter der Norm, zum anderen auf deren Gesetzgebungsgeschichte.
Die jetzige Fassung stellt klar, dass die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis Beachtung finden muss, es sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1) handelt, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf jede einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen).
Darüber hinaus wird klargestellt, dass das in Satz 3 geregelte Erwerbsstreckungsgebot, das heißt, dass ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, auch bei der Erwerbsberechtigung auf Grund einer Gelben WBK gilt. Diese Regel darf nur in begründeten Fällen durchbrochen werden (siehe § 14 Abs. 3).
Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.
Zu Nummern 7 und 8 (§§ 15 bis 15b):
Aus redaktionellen Gründen wird § 15 in insgesamt drei Paragraphen, nämlich §§ 15, 15a und 15b, aufgeteilt.
- a) § 15 bleibt mit den Absätzen 1 bis 5 als solcher inhaltlich unverändert. Er betrifft das Vereins- und Verbandswesen der Sportschützen und das Anerkennungsverfahren der Schießsportverbände.
- b) In § 15a wird das sportliche Schießen auf Grund von Sportordnungen in einem Paragraphen mit entsprechender Überschrift zusammengefasst und näher geregelt.
Absatz 1 definiert, was sportliches Schießen heißt.
In Absatz 2 Satz 1 sind die vordem in § 15 Abs. 7 enthaltenen Regelungen zum Inhalt von Sportordnungen dargestellt. Die Sätze 2 und 3 befassen sich mit der isolierten Genehmigung einer Sportordnung. Aus ihnen wird deutlich, dass hierbei nicht nur der Schießbetrieb im engeren Sinne, sondern auch die korporative Struktur und Ausrichtung vom Bundesverwaltungsamt in den Blick zu nehmen sind und dass es sich dahingehend um einen Ausnahmefall handelt (Satz 3: öffentliches Interesse), als es um den im Allgemeininteresse liegenden schießsportlichen Belang der Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsports gehen muss.
In Absatz 3 finden sich die Regelungen des früheren § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 zu Anforderungen und Inhalten der Sportordnungen wieder.
Durch die Trennung der Regelungen für Sportordnungen und für anerkannte Schießsportverbände wird verdeutlicht, dass auch Verbände und Vereine, die auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht nach § 15 anerkannt werden können, Sportordnungen beim Bundesverwaltungsamt zur Genehmigung vorlegen können. Mit der Genehmigung einer Schießsportordnung durch das Bundesverwaltungsamt wird den Mitgliedern eines nicht anerkannten Verbandes die Möglichkeit eröffnet, ihr Bedürfnis für waffenrechtliche Erlaubnisse unter den strengeren Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nachzuweisen. In den Genuss der Privilegien des § 14 Abs. 2 bis 4 kommen diese Personen nicht; sie sind ausschließlich den Mitgliedern von Schießsportvereinen vorbehalten die einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören.
Durch diese neue Systematik wird klar erkennbar, dass sich die Frage des sportlichen Schießens und der Genehmigungsfähigkeit von Schießsportordnungen nicht auf anerkannte Schießsportverbände und die in ihnen organisierten Schießsportvereine und Sportschützen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich auch die so genannte isolierte Genehmigung von Schießsportordnungen statthaft.
- c) § 15b betrifft die früher in § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 geregelte Einrichtung eines Fachbeirates für Schießsport beim Bundesministerium des Innern. Der Gesetzgeber hatte die Einrichtung dieses Gremiums beschlossen, nachdem - erst durch das Vermittlungsverfahren zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz - über die Anerkennung von Schießsportverbänden hinaus auch die Genehmigung von Schießsportordnungen als Voraussetzung für sportliches Schießen eingeführt worden war. Beide Aufgaben waren dem Bundesverwaltungsamt zugewiesen worden. Wegen dieser weit reichenden Einwirkung in die Autonomie des Sports, nämlich in die Strukturen und Inhalte des Schießsports, war die Idee einer Relativierung dieser Reglementierung durch Einrichtung eines Fachbeirates entstanden. Es handelte sich um ein Anliegen, das von allen Seiten, also von Bund, Ländern und Verbänden einvernehmlich, gestützt wurde:
- - seitens des Bundes, um zum einen dem BVA die notwendige Beratungskompetenz und fachkundige Unterstützung des Gremiums und zum zweiten durch die Ansiedlung beim Bundesministerium des Innern und dessen Vorsitz seinen eigenen Einfluss in dem Beirat zu sichern;
- - vom Bundesverwaltungsamt, das bei der Wahrnehmung dieser völlig neuen Aufgaben, die zudem komplexen sportpolitischen, technischen und sicherheitsrechtlichen Sachverstand erfordern, auf umfassende und strukturierte Beratung zugreifen kann;
- - von den Ländern, die sich - ohne dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung begründet würde - in die Entscheidungsprozesse des Bundesverwaltungsamts, die von weit reichender sportpolitischer und letztlich für den Vollzug relevanter Bedeutung sind, einbringen können;
- - von den Verbänden, die auf diese Weise ein Forum erhalten, in dem die sportlichen Interessen und Gesichtspunkte gegenüber denen der öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet und im Dialog abgewogen werden können.
Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbeirates in einem eigenen Paragraphen wird dessen Bedeutung besser gerecht.
Zu Nummer 9 (§ 18):
Redaktionelle Anpassung bedingt durch die Einfügung des neuen § 10 Abs. 1a.
Zu Nummer 10 (§ 20):
Wegen des fünf Jahre nach Inkrafttreten des Waffengesetzes, also am 1. April 2008, vorgesehenen Wegfalls des Erbenprivilegs ist § 20 neu zu fassen. Durch die neue Regelung wird es dem Bundesministerium des Innern ermöglicht, nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für die Blockierung derartiger Waffen zu erarbeiten und diese im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Regelung orientiert sich an § 51 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zu Nummer 11 (§ 23):
Die fehlende Buchführungspflicht in Bezug auf wesentliche Teile hat dazu geführt, dass ein Zerlegen der Schusswaffe und Verkauf in Einzelteilen zum Erlöschen der Registrierungspflicht in den Waffenherstellungs- und -handelsbüchern geführt hat.
Damit wurde eine nachfolgende erneute Komplettierung sowie damit einhergehend der Besitz einer unregistrierten Schusswaffe, deren Herkunftsermittlung und Verkaufswegefeststellung unmöglich ist, ermöglicht. Auf diese Weise kann ein Waffenerwerber das Genehmigungserfordernis für eine Neuwaffe umgehen.
Es wird des Weiteren klargestellt, dass keine Verpflichtung der Händler besteht, die Reparatur-, Kommissions- und Verwahrwaffen in die Waffenhandelsbücher aufzunehmen (Buchstabe b). Der Herkunfts- bzw. Verbleibsnachweis derartiger Waffen kann anhand der Waffenbesitzkarte des Waffenbesitzers und durch Ausstellen von formlosen Quittungen auf unbürokratische Weise geführt werden.
Zu Nummer 12 (§ 24):
Die Neufassung des Satzes 1 durch Einfügung der neuen Nummern 2 und 4 dient der Umsetzung der Regelungen des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatliches Recht. Dadurch wird die vorgeschriebene Art der Kennzeichnung von Waffen nach den Vorgaben des VN-Schusswaffenprotokolls erweitert, um die Rückverfolgung der Herkunft von Waffen international zu erleichtern.
Der neue Satz 2 dient - ergänzend zur Einführung der Buchführungspflicht durch Änderung des § 23 - der Individualisierung und Zuordnungsfähigkeit von wesentlichen Teilen. Dies ist zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen geboten.
Satz 3 sieht zum Werterhalt kulturhistorisch bedeutsamer und in der Regel nicht deliktsrelevanter Waffen eine Ausnahmeregelung vor.
Zu Nummer 13 (§ 27):
Zu Buchstabe a:
Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Textkorrektur zur Klarstellung des Umfangs der Versicherungspflichten für Schießstandbetreiber. Eine inhaltliche Änderung der bisher geltenden Versicherungspflichten ist damit nicht verbunden.
Durch die Änderung wird klargestellt, welcher Personenkreis bei den vorgeschriebenen Versicherungen (Haftpflicht und Unfall) jeweils abzusichern ist.
Zu Buchstabe b:
Das verantwortungsbewusst ausgeübte Erziehungsrecht befähigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung hat.
Zu Buchstabe c):
Durch die Regelung wird die Verordnungsermächtigung in Absatz 7 insofern erweitert, als nunmehr auch Vorschriften zur sicherheitstechnischen Überprüfung von Schiessstätten erlassen werden können.
Zu Nummern 14 bis 19 (§§ 29 - 33):
Durch die Entfernung der in Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorie A 1.1 genannten Waffen aus dem Katalog der jeweils zu Verbringen oder Mitnahme vorgesehenen Waffen wird zur Vermeidung vermeintlicher Doppelzuständigkeiten eindeutig klargestellt, dass es sich bei den Gegenständen, die den waffenrechtlichen Verbringensvorschriften unterfallen niemals um Kriegswaffen handeln kann. Für diese gilt vielmehr allein das Kriegswaffenkontrollrecht.
Die Regelungen dienen der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatliches Recht.
Das Prinzip der doppelten Erlaubnis, das bisher bei Mitnahme und Verbringen von Waffen und Munition nur im Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten galt, wird auch auf Drittländer ausgedehnt. Nunmehr bedürfen auch Mitnahme und Verbringen in Drittländer sowohl einer Zustimmung des Empfängerstaates als auch einer Erlaubnis des Entsendestaates.
Außerdem wird sichergestellt, dass eine Erlaubnis nur erteilt wird, wenn betroffene Durchfuhrstaaten ihr schriftliches Einverständnis zur Durchfuhr erklärt haben.
Aufgrund eines praktischen Bedürfnisses im Transportwesen wird in § 32 Abs. 4 Nr. 3 und § 32a Abs. 3 Nr. 4 zu der Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 3 des Waffengesetzes alter Fassung zurückgekehrt.
Für die Mitnahme und das Verbringen in Drittstaaten wird in § 33 eine Anmelde- und Nachweispflicht bei den Überwachungsbehörden normiert.
Ebenso werden die Überwachungsbehörden verpflichtet, das Verbringen der dort genannten Waffen und Munition unter Angabe bestimmter Daten an die zuständigen Behörden mitzuteilen.
Zu Nummer 20 (§ 34):
Zwecks Klarstellung wird durch die Einfügung in Absatz 2 Satz 1 hervorgehoben, dass die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers nicht ausschließlich bei einem auf eine Waffenbesitzkarte gestützten Vorgang besteht, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2, handelt.
Zu Nummer 21 (§ 37 Abs. 4):
Insbesondere bei dem Personenkreis nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 WaffG führt die Notwendigkeit der Ermittlung der aktuellen Anschrift beim Bundesverwaltungsamt zu einem unverhältnismäßigen Kosten- und Zeitaufwand. Die Beteiligung der zuletzt zuständigen Behörde erscheint sinnvoll, da diese dem Inhaber der waffenrechtlichen Bescheinigung eher bekannt sein dürfte als die zukünftig zuständige Stelle. Außerdem ist es der abgebenden Behörde dann möglich, die dort befindliche Waffenakte unter Angabe der aktuellen Anschrift zu übersenden.
Zu Nummer 22 (§ 38):
Die Änderung ist eine Folge der Umsetzung der Vorgaben des VN-Schusswaffenprotokolls in nationales Recht.
Zu Nummer 23 (§ 42a):
Die neue Vorschrift ist dem Verbot des § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1448) nachgebildet und ergänzt diese. Auf eine Bewehrung wird verzichtet. Die Möglichkeiten, bei Verstoß gegen dieses Verbot die Anscheinswaffe dem Täter endgültig und ersatzlos zu entziehen, richten sich nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr.
Beim Einsatz der Anscheinswaffe als Tatmittel von Straftaten (z.B. Nötigung) treten strafprozessuale Maßnahmen hinzu.
Satz 1 verbietet das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit. Insbesondere von offen geführten Anscheinswaffen geht ein erhebliches Drohpotential aus, das zu kriminellen Zwecken oder zur Begehung groben Unfugs ausgenutzt werden kann.
Hinzu kommt, dass die Polizei die täuschend echt wirkenden Nachbildungen im Einsatz mit echten Schusswaffen verwechseln und in der Annahme einer vermeintlichen Notwehr- oder Nothilfesituation mit verheerenden Folgen von der Dienstwaffe Gebrauch machen kann. Da diese Gefahr auch von Anscheinswaffen ausgehen kann die in einem Holster nur leicht verdeckt getragen werden, wird sowohl das offene als auch verdeckte Führen untersagt. Zulässig ist es jedoch, eine erworbene Anscheinswaffe nach dem Erwerb in einem Behältnis nach Hause zu transportieren.
Satz 2 nimmt von diesem Verbot einerseits - insoweit in Anlehnung an die Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen - bestimmte Aufnahmen und Aufführungen aus, bei denen die Anscheinswaffen Darstellungsmittel sind. Andererseits wird auch der Schießsport ausgenommen; für diesen sind mit § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung spezifische Regelungen bereits geschaffen worden. Dabei ist hervorzuheben, dass im Bereich des Schießsports die Waffen nur bei der unmittelbaren Ausübung des Sports, in der Regel auf Schießstätten, zum Vorschein kommen.
Satz 3 stellt klar, dass für die Bestimmung des Begriffs "Führens" die allgemeinen Vorschriften (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 des Waffengesetzes) einschlägig sind.
Zu Nummer 24 (§ 44a):
Die Regelung dient der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatliches Recht.
Außerdem sollen die Bestimmungen der Resolution der Generalversammlung zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen vom 8. Dezember 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Durch die Regelung wird die in den vorgenannten Vereinbarungen vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für alle zur Rückverfolgung des Verkaufsweges und der Besitzverhältnisse von Waffen erforderlichen Unterlagen verbindlich geregelt.
Zu Nummer 25 (§ 48):
Hier geht es um die Zuständigkeit bei Wohnsitz des Unternehmers im Ausland und Sitz des Gewerbebetriebs im Inland. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, dass - wie bisher - das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Vielmehr ist der zutreffende Anknüpfungspunkt der Sitz des Unternehmens im Inland. Damit wird ortsnah und - vor dem Hintergrund, dass das Personal im Regelfall im regionalen Umfeld des Unternehmenssitzes wohnt und daher insoweit die einschlägigen Informationen ohnehin bei der örtlichen Waffenbehörde des Landes liegen - ohne ein unnötiges, umständliches und aufwändiges Beteiligungsverfahren zwischen Bundesverwaltungsamt und örtlicher Waffenbehörde entschieden.
Zu Nummer 26 (§ 50):
Entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform wird der Bund künftig nur auf die Bundesbehörden bezogene Kostenverordnungen im Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht erstellen. Der Bund überlässt damit den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten.
Die Föderalismusreform 2006 gibt zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungskostenrechts nach Artikel 84 Abs. 1 Sätze 1 ff. Grundgesetz eine neue Vorgabe. Demnach steht es den Ländern grundsätzlich frei, von bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Nur in Ausnahmefällen kann der Bund für einzelne Regelungen bei Darlegung eines besonders qualifizierten Grundes für das Bedürfnis einer Bundesregelung die so genannte Abweichungsfestigkeit anordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den genannten kostenrechtlichen Regelungsbereichen jedoch nicht vor.
Der Bund muss daher die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen im Waffen-, Beschuss- und Sprengkostenrecht anpassen und neue, rein auf Bundesbehörden bezogene Kostenverordnungen hierzu erlassen.
Zu Nummer 27 (§ 51 Abs. 1):
Mit der Einfügung wird vermieden, dass der Umgang mit vollautomatischen Kaltgaswaffen unter die erhöhte Strafnorm fällt, die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.
Zu Nummer 28 (§ 52):
Zu Buchstabe a:
Mit der Einfügung wird vermieden, dass der Umgang mit halbautomatischen SRS-Waffen oder Kaltgaswaffen unter die erhöhte Strafnorm fällt.
Zu Buchstabe b und d:
Systematisch folgerichtig werden die neuen Verbringensvorschriften (Erweiterung auf
Drittländer) in die einschlägigen Bewehrungen einbezogen.
Zu Buchstabe c:
Rein rechtsförmliche Berichtigung und Schließung einer Regelungslücke.
Zu Nummer 29 (§ 53):
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 5):
Hier ist zum einen als Folgeänderung zur Schaffung des § 10 Abs. 1a (s. Nummer 4 a und b) die Bewehrung redaktionell anzupassen und zum anderen eine sachlich nicht gerechtfertigte Bewehrungslücke hinsichtlich der gewerblichen Überlasser zu schließen.
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nr. 9):
Rein rechtsförmliche Komplettierung der Angabe ohne inhaltliche Änderung.
Zu Buchstabe c (Absatz 1 Nr. 22):
Redaktionelle Anpassung wegen Buchstabe d.
Zu Nummer 30 (§ 55):
Die Regelung dient der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatliches Recht. Außerdem sollen die Bestimmungen der Resolution der Generalversammlung zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen vom 8. Dezember 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Es wird verbindlich festgelegt wie in staatlicher Verwendung stehende Waffen zu markieren sind und dass im Falle der Überführung von Waffen aus staatlichem Gebrauch in dauerhafte zivile Nutzung die überführende Stelle - und damit mittelbar der Staat, dem sie angehört - anhand entsprechender Kennzeichnung auf der Waffe erkennbar sein muss.
Zu Nummer 31 (§ 58):
Für die in Anlage 2 des Waffengesetzes neu aufgenommenen Verschärfungen bedarf es der in § 58 Abs. 10 bis 12 geregelten Übergangsvorschriften.
Zu Nummer 32 (Anlage 1):
Zu Buchstabe a (Abschnitt 1):
Zu Buchstabe aa (Unterabschnitt 1):
Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.2.2):
Die Ergänzung um Satz 2 greift das Thema "Kriminalisierung der Kinderzimmer" auf und nimmt Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze verschießen, von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Beschaffenheit des Saugnapfes ist der DIN EN 71-1 entnommen, die Vorgaben der europäischen Spielzeug-Sicherheits-Richtlinie 88/378/EWG umgesetzt hat.
Zu Buchstabe bbb (Nummer 1.3):
Durch diese Bestimmung werden wesentliche Teile von Kriegsschusswaffen ohne Kriegswaffeneigenschaft im Sinne einer Auffangregelung dem WaffG unterworfen.
Zu Buchstabe ccc (Nummer 1.3.1):
Hier werden - in Anlehnung der Regelung in Nummer 1.1.2 Satz 2 WaffVwV vom 29. November 1979 - hinsichtlich der Lauf-Eigenschaft zur besseren objektiven Bestimmbarkeit mathematische Proportionen zum Verhältnis Länge : Kaliber vorgegeben.
Zu Buchstabe ddd (Nummer 1.4):
Hier wird der Begriff der "Dekorationswaffen", der im allgemeinen Sprachgebrauch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen verwandt wird, zur Klarstellung eingeführt.
Zu Buchstabe eee (Nummern 1.4.1 bis 1.4.5):
Die Umformulierung trägt der - der Systematik der Anlagen entsprechenden - nunmehr vorgenommenen Entflechtung der definitorischen, den Anwendungsbereich des WaffG regelnden Bestimmungen der Anlage 1 zu den die Rechtsfolgenseite (Frage der Restriktionen des Umgangs) regelnden Bestimmungen der Anlage 2 Rechnung. Die Rechtsfolgenseite hierfür wird nunmehr - ohne inhaltliche Änderung - entflochten und in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 (s. Nummer 29, c) geregelt.
Zu Buchstabe fff (Nummer 1.4.6):
Die Einfügung der Wörter "oder geworden" verdeutlicht, dass die dauerhafte Unbrauchbarkeit nicht nur durch Menschenhand, sondern auch durch natürliche Prozesse (z.B. Korrosion, Verrottung) bewirkt werden kann.
Die Einfügung der Wörter "die Funktionsfähigkeit" dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe ggg (Nummer 1.5):
Die Nummer 1.5 betrifft nunmehr Salutwaffen; das Regelungsthema der bisherigen Nummer 1.5, Nachbildungen von Schusswaffen, wird nunmehr in Nummer 6- neu (s. unter nnn) geregelt.
Salutwaffen sind Theater-, Foto-, Film- oder Fernsehwaffen, denen bestimmungsgemäß - im Unterscheid zu den Dekorationswaffen nach Nummer 1.4 - eine Restschießfähigkeit, aber nicht mit Geschossmunition, erhalten bleibt. Die technischen Anforderungen, die zur Verhinderung des "scharfen Schusses" erfüllt sein müssen, sind hier aufgelistet.
Die Rechtsfolgenseite in Bezug auf die Frage der Umgangsrestriktionen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 (s. Nummer 33, b, bb, aaa) und Nr. 7.3 (s. Nummer 30, b, bb, ccc) geregelt.
Unter "allgemein gebräuchlichen Werkzeugen" im Sinne der Vorschrift sind solche zu verstehen die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Zulassungsver51 fahren für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 Beschussgesetz eingesetzt werden. Die nicht abschließende Auflistung der dort eingesetzten Werkzeuge enthält u.a. die elektrische Handbohrmaschine, Hartmetall-Steinbohrer, Maul- und Steckschlüssel, Kombizange, Seitenschneider, Schleifstein, Parallelschraubstock, Feilen und Heißluftgebläse.
Zu Buchstabe hhh (Nummern 1.6 bis 1.6.3):
Nummer 1.6 dient der Begriffsbestimmung "Anscheinswaffe".
Er ist insoweit konstitutiv, als Nummer 1.6.2 Nachbildungen (also z.B. Attrappen oder Dekorationswaffen) zu gekorenen Waffen erklärt und damit erst dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterwirft. Dies ist notwendig, weil solche Gegenstände eigentlich keine Funktionen von Schusswaffen, also kein Treiben eines Geschosses durch einen Lauf, aufweisen. Insoweit wird eine Annexkompetenz aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes in Anspruch genommen.
In der Beschreibung der dem Verbot unterfallenden Gegenstände lehnt sich die Vorschrift an den durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2003 aufgehobenen § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 10 und 11, 2. Fall des Waffengesetzes vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) an.
Hinzu kommen - unbeschadet des Verbots in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, 2. Alternative - nach Nummer 1.6.1.2 Anscheins-Pumpguns. Dieses Verbot wirkt sich als eigenständige Regelung bei Vorderschaftsrepetierflinten mit Kurzwaffengriff, die für den Laien ebenso bedrohlich wirken, sowie bei Softair- und Spielzeugwaffen, die ansonsten durch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 vom Gesetz ausgenommen wären, aus. Anscheins-Kriegswaffen brauchen keine getreuen Nachahmungen realer aktueller oder früherer vollautomatischer Kriegswaffenmodelle oder ihrer zivilen Weiterentwicklung sein. Es kommt auf das Gesamterscheinungsbild an, wobei Aussehen und
Größe bedeutsam sind. Bei diesem Erscheinungsbild ist nicht auf die Sicht eines Waffenkenners mit seinen besonderen Kenntnissen und Erfahrungen abzustellen (BVerwG, NVwZ-RR 1998, S. 559 f.). Dabei sind an die Entsprechung von Original und Imitat nicht dieselben hohen Anforderungen zu stellen wie beim Begriff der getreuen Nachahmung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1, 2. Anstrich, Nr. 2, 2. Anstrich und Nr. 3, 2. Anstrich der bisherigen Fassung. Wie der Ausdruck "von Vollautomaten" (im Plural) deutlich macht, ist der martialische Look das Ausschlaggebende.
Daher werden auch Fantasy-Kriegswaffen erfasst, wie sie als Fanartikel zu einschlägigen Filmen (z.B. "Krieg der Sterne") produziert werden, wenn sie nicht eindeutig als Spielzeug zu identifizieren sind.
Zu Buchstaben iii (Nummer 2), jjj (Nummer 2.1), kkk, lll und mmm (Nummern 2.3 bis
2.9):
Die Umstellung und Umformulierung in den Buchstaben iii und jjj dient dazu, die Kategorisierung der Waffenarten sprachlichsystematisch vom Kopf auf die Füße zu stellen und die bisherige Missverständlichkeit zu beseitigen: Wie jetzt klar zum Ausdruck kommt sind die eigentlichen Waffenarten davon unabhängig, wie die Geschosse angetrieben werden. "Feuerwaffe" ist daher keine - vermeintliche - "Überschrift" der Waffenarten, sondern ein Sonderfall, der durch die Art und Weise des Antriebs der Geschosse gekennzeichnet ist. Automaten, Halbautomaten usw. können daher Schusswaffen aller Art - wenn sie dem Anwendungsbereich des WaffG unterfallen - sein.
Zur Vervollständigung der Auflistung werden auch Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, definiert.
Zu Buchstabe nnn (Nummer 4):
Die Nummer 4 wird zur besseren Verständlichkeit mit "Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen" überschrieben und entsprechend den zu bildenden Fallgruppen aufgegliedert.
Zu Buchstabe ooo (Nummer 6):
Die Nummer 6 greift die bisherige Nummer 1.5 auf. Der Systematik der beiden Anlagen folgend beschränkt sie sich auf die Definition der Nachbildungen von Schusswaffen.
Die Rechtsfolgenseite wird nunmehr unter Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 5 behandelt. Zum Begriff der "allgemein gebräuchlichen Werkzeuge" wird auf die Begründung zur Änderung der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 verwiesen.
Zu Buchstabe bb (Unterabschnitt 2):
Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.2.5):
Die Änderung beseitigt eine Regelungslücke. Nunmehr sind alle sog. USBV (Unkonventionelle Spreng- und Brand-Vorrichtungen) als Waffen erfasst. USBV sind Bomben "Marke Eigenbau". Sie sind - in der Regel - Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b. USBV, die Explosivstoff enthalten, unterliegen auch dem Sprengstoffgesetz, nicht aber USBV, deren Wirkbestandteil sonstige explosionsgefährliche Stoffe sind, die nicht, nicht vollständig oder noch nicht den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes unterstellt sind.
Zu Buchstabe bbb (Nummer 2.1.1):
Die Einfügung der Wörter "oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung" in die Definition der Springmesser dient der normklaren Ergänzung.
Zu Buchstabe ccc (Nummer 2.1.3):
Die Einfügung der Wörter "oder feststellbaren" dient der normklaren Ergänzung bei den Faustmessern.
Zu Buchstabe cc (Unterabschnitt 3):
Zu Buchstabe aaa (Nummern 1.1, 1.2 und 1.3):
Folgeänderung zu Buchstabe eee (Nummer 2).
Zu Buchstabe bbb (Nummer 1.4):
Die pyrotechnische Munition wird um die pyrotechnischen Geschosse ergänzt. Dies dient der Klarstellung.
Zu Buchstaben ccc und ddd:
Die Anfügung der Klammerzusätze an die spezifizierende Aufzählung in den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe eee (Nummer 2):
Der Begriff "Treibladung" wird durch den - weiteren und in Bezug auf das Erfasste, nämlich auch Schall- und Lichtimpulse, präziseren - Begriff "Ladung" ersetzt. Erfasst werden zusätzlich auch Anzündsätze zum direkten Geschossantrieb.
Zu Buchstabe b (Abschnitt 2):
Zu Buchstabe aa (Nummer 8.1):
Der neue erste Halbsatz dient der Definition des Begriffs "Herstellen". Der Halbsatz 2 behält den Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 8.1, die sich auf die Erwähnung eines besonderen Falles (des Wiederladens) beschränkte, bei.
Zu Buchstabe bb (Nummer 11):
Die Einfügung (Buchstabe aaa) ist rein redaktionell.
Die neu aufgenommen Definitionen der Begriffe "schussbereit" und "zugriffsbereit" (Buchstabe bbb) sollen bestehende Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, ausräumen.
Insbesondere der Begriff "zugriffsbereit" führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten.
Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar - also mit wenigen schnellen Handgriffen - in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z.B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW) ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.
Zu Buchstabe c (Abschnitt 3):
Durch die Einfügung der Nummer 1.5 werden die aufgeführten Munitionsarten ergänzt.
Damit wird eine Lücke bei der Erfassung von Munition geschlossen.
Zu Nummer 33 (Anlage 2):
Zu Buchstabe a (Abschnitt 1):
Zu Buchstabe aa (Nummer 1.2.1):
Die Verbotsmerkmale für Vorderschaftsrepetierflinten werden präzisiert und erweitert:
Zum einen wird klargestellt, dass der Kurzwaffengriff schlicht vorhanden sein muss das Wort "ersetzt" im bisherigen Recht konnte dahin missverstanden werden, als meine es - sinnwidrig - nur die nachträgliche Anbringung. Zum anderen werden - der ratio legis gemäß, die kurze und daher verdeckt führbare Pumpguns verbieten will - solche mit geringer Länge verboten.
Zu Buchstabe bb (Nummer 1.3.4):
Die Regelung schafft die notwendige Grundlage für die Sanktionierung von Verstößen gegen das Umgangsverbot mit selbst hergestellten Sprengsätzen (USBV) über § 52 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1.
Zu Buchstabe cc (Nummer 1.3.6): Distanz-Elektroimpulsgeräte sind zu verbieten, denn sie weisen gegenüber herkömmlichen
Elektroschockern eine objektiv und subjektiv erhöhte Gefährlichkeit auf:
Die Hemmschwelle ihres (missbräuchlichen) Einsatzes ist wegen der Möglichkeit, aus einer gewissen Entfernung, also ohne unmittelbare Nahkampf-Situation, und mit ferngesteuerter Auslösung zu agieren, herabgesetzt.
Zu Buchstabe dd (Nummer 1.4.1):
In Bezug auf das sog. "Taschenmesserprivileg" bei Springmessern, das die grundsätzliche Verbotenheit entfallen lässt, wird u.a. das in der Praxis insbesondere von Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 schwer ausfüllbare Merkmal des sich verjüngenden durchgehenden Rückens gestrichen. Eine relevante Einbuße für die innere Sicherheit ist dadurch nicht zu erwarten.
Zu Buchstaben ee und ff (Nummern 1.4.2 und 1.4.3):
Rechtsförmliche Verbesserung: Es wird auf die bereits in Anlage 1 erfolgten Legaldefinitionen von Faust- und Butterflymessern verwiesen.
Zu Buchstabe gg (Nummer 1.5):
Redaktionelle Folgeänderung der Anfügung einer weiteren Unter-Nummer 1.5.7.
Zu Buchstabe hh (Nummer 1.5.4):
Berichtigung der korrekten physikalischen Bezeichnung des Härtegrades.
Zu Buchstaben ii und jj (Nummern 1.5.6 und 1.5.7- neu):
Es handelt sich um eine Ergänzung der Verbotsliste um Munition, die staatlichen Stellen vorbehalten bleiben soll.
Zu Buchstabe b (Abschnitt 2):
Zu Buchstabe aa (Unterabschnitt 1):
Der neu angefügte Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten (einschließlich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Eigenschaft richtet.
Diese Vorschrift entspricht einem praktischen Bedürfnis der inneren Sicherheit: So sind für den "scharfen" Schuss ausgelegte Waffen in den Verkehr gekommen, in die lediglich ein anderes "Innenleben" eingebaut worden ist (insbesondere sog. LEP-Waffen, in denen anstelle heißer Gase eine Lufterzeuger-Patrone verwandt wird), die aber ohne nennenswerten Aufwand in eine Feuerwaffe zurückgebaut werden können.
Hier genügt es nicht, allein das unerlaubte Herstellen einer (Feuer-) Waffe zu sanktionieren. Vielmehr bedarf es, wie hier vorgesehen, der Möglichkeit, derartige Produkte von vornherein aus dem Markt zu drängen.
Zu Buchstabe bb (Unterabschnitt 2):
Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.4):
Die Präzisierung durch das Wort "Kartuschenmunition" dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe bbb (Nummer 1.5):
Die Umformulierung der Rechtsfolgenseite zu den Salutwaffen trägt der Entflechtung der Anlagen 1 und 2 Rechnung. Auf die Begründung zu Nummer 28, a, aa, ggg wird verwiesen.
Zu Buchstabe ccc (Nummer 2):
Durch die Streichung der Worte "und Besitz" wird verdeutlicht, dass in den in Nummer 2 genannten Fällen nur der Erwerb freigestellt ist, Eintragungen in die Waffenbesitzkarte aber erforderlich sind. Dies liegt im Interesse der Waffennutzer, die auf diese Art die Rechtmäßigkeit ihres Besitzes einfach nachweisen können. Der angefügte Klammerzusatz macht klar, dass - trotz materieller Erlaubnisfreiheit - der Erwerb der Anzeige und Eintragung bedarf.
Zu Buchstabe ddd (Nummer 3.3):
Für die Regelung der bisherigen Nr. 3.3 besteht kein praktisches Bedürfnis mehr.
Zu Buchstabe eee (Nummer 7.3):
Auf die Begründung zu aaa (betreffend Nummer 1.5) wird verwiesen.
Zu Buchstabe fff (Nummer 7.7):
Die Aufnahme der Antikwaffen mit Zündnadelzündung in die Freistellung von der Erlaubnispflicht für Verbringen und Mitnahme beseitigt ein Redaktionsversehen.
Zu Buchstabe ggg (Nummer 8):
Folgeänderung der Erstreckung der Erlaubnispflicht für Verbringen und Mitnahme in den §§ 29 ff. auf Drittstaaten.
Zu Buchstabe c (Abschnitt 3 Unterabschnitt 2):
Die Neufassung des gesamten Unterabschnitts, der die vom Waffengesetz - trotz prinzipieller Waffeneigenschaft - ausgenommenen Waffen betrifft, trägt dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen aller Art Rechnung; daher in der Überschrift die Ausnahme des § 42a, der im gegebenen Fall anwendbar bleibt. Zum Begriff der "allgemein gebräuchlichen Werkzeuge" wird auf die Begründung zur Änderung der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 verwiesen.
Im Einzelnen hat sie darüber hinaus folgende inhaltliche Änderungen zur Folge:
In Nummern 1, 2 und 3 wird auf das Tatbestandsmerkmal der getreuen Nachahmung verzichtet. Der Begriff der getreuen Nachahmung ist - jedenfalls in der Bedeutung, die ihm im Spielzeugrecht zukommt - für das Waffenrecht unbrauchbar. Das Spielzeugrecht stellt allein auf das äußere Erscheinungsbild ab; in der Praxis läuft diese Bestimmung allerdings weitestgehend leer, so dass europa- und damit auch deutschlandweit äußerst originalgetreues Geschossspielzeug im Umlauf ist. Das Waffenrecht musste darauf dadurch reagieren, dass durch Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 3. Mai 2004 auf die (nicht nur äußere, sondern) auch innere Entsprechung von Original und Spielzeugimitat abgestellt wurde. Damit lief dieses Tatbestandsmerkmal faktisch leer. Dies war aber erforderlich, um eine flächendeckende "Kriminalisierung der Kinderzimmer" zu verhindern. Denn der Umgang mit einer nicht vom WaffG ausgenommenen Schusswaffe, die keine beschussrechtliche Kennzeichnung trägt richtet sich nach den Kriterien einer "scharfen" Waffe und ist somit - bei Strafandrohung und Strafverfolgungszwang - waffenbesitzkarten- und waffenscheinpflichtig.
Es ist schon unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung konsequent diesen in Spielzeug- und Waffenrecht unterschiedlich gebrauchten Begriff, der zudem im Waffenrecht eine leere Worthülse ist, aus dem Waffenrecht zu eliminieren.
Die damit im Ergebnis verbundene Rückkehr zur bis 1. April 2003 insoweit geltenden Rechtslage ist unter dem Gesichtspunkt der inneren Sicherheit vertretbar.
Für Anscheinswaffen wird in § 42a- neu eine sachgerechte Umgangsbeschränkung durch das Verbot des Führens eingeführt.
Nummer 4 erfasst nunmehr umfassend die Dekorationswaffen:
Nummer 4.1 bringt - in klarer Bezugnahme auf das seinerzeit maßgebliche Recht - den Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 4 hinsichtlich der Altfälle der Unbrauchbarmachung zum Ausdruck.
Nummer 4.2 erfasst - systematisch korrekt an dieser Stelle in Anlage 2 - die Rechtsfolgenseite der Unbrauchbarmachung nach geltendem Recht. Er ist somit die Korrespondenzregelung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4, auf den er Bezug nimmt.
Nummer 5 ist auf der Rechtsfolgenseite die Korrespondenzbestimmung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6, auf den sie verweist.
Zu Artikel 2 (AWaffV):
Zu Nummer 1 (§ 3):
Die Regelung dient der Klarstellung. Gegenstand der Ausbildungen im Bereich von See- und Luftfahrt ist seit Jahrzehnten auch der Umgang mit Seenotsignalmitteln.
Dies gilt sowohl für Berufs- als auch Führerscheinausbildungen. Erfasst werden die gewerbliche Luft- und Seefahrt ebenso wie der Freizeitsport.
Der Prüfung durch die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit der Durchführung von Führerscheinprüfungen beauftragten Prüfungsausschüsse des Deutschen Seglerverbandes (DSV) und des Deutschen Motor Yachtverbandes (DMYV) liegt dabei ein mit den Ländern abgestimmter Fragenkatalog zugrunde, der hinsichtlich der Seenotsignalmittel neben der waffenrechtlichen Sachkunde auch die sprengstoffrechtliche Fachkunde berücksichtigt.
In der Folge benötigen die Inhaber entsprechender Führerscheine und Befähigungsnachweise mit Fachkundeeintrag keine sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse oder Befähigungsscheine für pyrotechnische Signalmittel der Klasse T2. Eine waffenrechtliche Erlaubnis für die Signalpistole Kal. 4 bleibt dagegen weiterhin erforderlich.
Mit dem neu geschaffenen § 3 Abs. 2 wird auch die waffenrechtliche Anerkennung der Sachkundeunterweisung im Rahmen der Lehrgänge zur Vorbereitung der Führerscheinprüfung erforderlich. Die Neuregelung stellt sicher, dass die für die Anerkennung des Lehrgangsteils "waffenrechtliche Sachkunde" zuständigen Landesbehörden bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen eine Anerkennung aussprechen.
Die Anerkennung betrifft eine große Zahl gewerblicher Ausbildungseinrichtungen (Fahr- und Segelschulen), aber auch die Ausbildung durch die Verbände des Wassersports.
Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 4):
Die neue Regelung legt klarstellend die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes fest.
Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 2):
Die Neufassung der Nummer 2 trägt der im Mai 2006 erfolgten Fusionierung des bisherigen Deutschen Sportbundes (DSB) und des Nationalen Olympischen Komitees (NOK) zum Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) Rechnung.
Zu Nummer 4 (§ 12 Abs. 3 bis 6):
Die Sicherheitsstandards für Schießstätten und die Anforderungen für Schießstandsachverständige sollen durch eine Richtlinie des Bundesministeriums des Innern festgelegt werden. Um praxisnahe Lösungen zu erarbeiten, wird das Bundesministe59 rium des Innern hierzu auf den Sachverstand von Experten zugreifen, die unter anderem in Gremien der Akademie für Schießwesen tagen. Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Dabei ist eine zentrale Prüfungskompetenz bei der IHK Süd-Thüringen in Suhl aufgebaut. Die bislang vom Deutschen Schützenbund ausgebildeten und regelmäßig fortgebildeten
Schießstandsachverständigen besitzen als Nachweis ihrer Qualifikation einen entsprechenden gültigen Ausweis.
Zu Nummern 5 und 6 (§§ 13, 14):
Die bisher vorgesehene Einbeziehung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen zur fachlichen Unterstützung der Waffenbehörden bei konkretindividuellen Aufbewahrungsentscheidungen hat sich nicht bewährt. Zu unterschiedlich ist die Aufgabe der Waffenbehörde einerseits, den gesetzlich geforderten Standard - der aus der Abwägung des sicherheitsrechtlich Erforderlichen mit dem für den Waffenbesitzer Zumutbaren resultiert - sicherzustellen, und die Aufgabe der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle andererseits das Optimum des Standes der Technik und des Angebots des Marktes unter dem Gesichtspunkt des konkret erreichbaren Höchstmaßes an Sicherheit vor dem Abhandenkommen unter Berücksichtigung und Ausschöpfung der gesamten Palette an Absicherungsmöglichkeiten und -techniken aufzuzeigen.
Selbstverständlich bleibt es unbenommen, auf die Expertise dieser Serviceeinrichtungen für den Bürger zuzugreifen. Eine verfahrensmäßige formale Einbindung von Amts wegen soll aber nicht mehr vorgesehen werden. Vielmehr soll es der Behörde überlassen bleiben, sich bei Bedarf technischen Sachverstand nach eigenem Ermessen beizuziehen.
Zu den Nummern 7 bis 12 (§§ 29 bis 32):
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Neuregelung der Verbringens- und Mitnahmevorschriften in den §§ 29 ff. des Waffengesetzes.
Zu Artikel 3 (Änderung des Beschussgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2):
Die Definition von Munition im Waffengesetz beschränkt sich auf Munition zum Verschießen aus Schusswaffen. Mit der Neuregelung fällt nun auch Munition für technische Geräte unter das Beschussgesetz.
Zu Nummer 2 (§ 16):
§ 16 war zu ändern, weil der Bund entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform künftig nur auf die Bundesbehörden bezogene Kostenverordnungen im Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht erstellen wird. Der Bund überlässt damit den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten.
Die Föderalismusreform 2006 gibt zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungskostenrechts nach Artikel 84 Abs. 1 Sätze 1 ff. Grundgesetz eine neue Vorgabe. Demnach steht es den Ländern grundsätzlich frei, von bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Nur in Ausnahmefällen kann der Bund für einzelne Regelungen bei Darlegung eines besonders qualifizierten Grundes für das Bedürfnis einer Bundesregelung die so genannte Abweichungsfestigkeit anordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den genannten kostenrechtlichen Regelungsbereichen jedoch nicht vor.
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2):
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 6 Satz 1):
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (Nummer 4.3.3 der Anlage III):
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4 (Anlage V):
Technische Aktualisierung.
Zu Nummer 5 (Anlage VI):
Technische Aktualisierung.
Zu Artikel 5 (BJagdG):
Zu § 18a:
In den Kreis der Waffenbehörden, die Adressaten der Mitteilungen über bestimmte jagdrechtliche Entscheidungen sind, ist - neben den bereits vorgesehenen Waffenbehörden der Länder - auch das Bundesverwaltungsamt einzubeziehen. Die bisherige Beschränkung auf die Waffenbehörden der Länder ist wegen der identischen Interessenlage beim Bundesverwaltungsamt als Waffenrechtsbehörde sachlich verfehlt und beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.
Zu Artikel 6 (Neubekanntmachung):
Mit der Regelung soll die Neubekanntmachung ermöglicht werden.
Zu Artikel 7 (In- und Außerkrafttreten):
Die Regelung des Art. 19 Nr. 2 des WaffRNeuRegG wird durch die Änderung des § 20 WaffG obsolet.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 12. November 2007: NKR-Nr. 172:
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden für die Wirtschaft fünf Informationspflichten eingeführt und sechs Informationspflichten geändert. Diese neuen bzw. geänderten Informationspflichten führen insgesamt zu einer jährlichen Belastung der Wirtschaft in Höhe von ca. 290.000 Euro.
Für die Verwaltung entstehen neun neue Informationspflichten, vier Informationspflichten werden geändert und drei Informationspflichten der Verwaltung werden aufgehoben. Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten eingeführt und vier Informationspflichten geändert. Die mit den Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung verbundenen Bürokratiekosten können derzeit nicht quantifiziert werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |