6. Der Verzicht auf jegliche Überbeglaubigung würde dazu beitragen, den freien Verkehr von Urkunden zu erleichtern. Er wird daher im Grundsatz begrüßt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings die weitere Gewährleistung der mit den bisherigen Formalitäten verfolgten Zwecke, insbesondere des Echtheitsnachweises, sowie einer geordneten und verlässlichen Personenstandsregistrierung in allen Mitgliedstaaten der EU, und zwar nicht nur im jeweiligen Recht dieser Staaten, sondern auch in der praktischen Rechtsanwendung durch die in den jeweiligen Staaten zuständigen Behörden und Dienststellen.
Im Hinblick auf die angesichts der Sprachbarrieren notwendige Vereinheitlichung der Formulare erlangt das Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern Bedeutung, dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1997 beigetreten ist (BGBl. 1997 II, S. 774). Bei einem Beitritt aller EU-Staaten zu diesem Überkommen würde ein zusätzliches europäisches System nicht mehr benötigt werden. Der Beitritt sollte daher möglichst offensiv verfolgt werden. Unabhängig davon darf nicht unbeachtet bleiben, dass mit der Legalisation oder der Apostille lediglich die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt werden, aber nicht der eigentliche Inhalt der Urkunde.
Ein Wegfall der Legalisation/Apostillierung führt nur zu einem Mehrwert, wenn auch weiterhin eine Überprüfung der Echtheit möglich ist, jedoch ohne neue bürokratische Hürden an die Stelle der Legalisation/Apostillierung treten zu lassen.
Auch bei einem grundsätzlichen Verzicht auf jegliches Verfahren der Überbeglaubigung muss es daher möglich bleiben, im Einzelfall die Überprüfung einer Urkunde zu verlangen, wenn begründete Zweifel an deren Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen.