Bundesministerium der Verteidigung, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Berlin, den 8. Dezember 2011
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
mit der Entschließung vom 9. Juli 2010* hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, ihm über die Auswirkungen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 auf die soziale Infrastruktur bis zum 30. Juni 2012 zu berichten. Die Bundesregierung ist bereits heute in der Lage, auf die Entschließung des Bundesrates abschließend zu antworten.
Die das Wehrpflichtgesetz betreffenden Regelungen im Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 entfalteten für die Dauer ihrer Geltung keine feststellbaren Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur. Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 zum 1. Juli 2011 und der hierdurch geregelten Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes war die Geltungsdauer der Verkürzung des Grundwehrdienstes im Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 auf sieben Monate beschränkt. In dieser kurzen Zeitspanne konnten belastbare Feststellungen über Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur nicht getroffen werden.
Bezogen auf den Zivildienst hatte das Gesetz vor allem die Verkürzung des Zivildienstes auf sechs Monate und die Einführung eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes zum Gegenstand. Diese Regelungen sind jedoch ab dem 31. Dezember 2011 ebenfalls praktisch ohne Wirkungen, da am 1. Juli 2011 die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes und damit auch des Zivildienstes ausgesetzt wurde. Die letzten Zivildienstleistenden einschließlich der freiwilligen zusätzlichen Zivildienst Leistenden werden am 31. Dezember 2011 ihren Dienst beenden. Aus Sicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erübrigt sich damit eine Evaluation des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010.
Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesfreiwilligendienstgesetz wird zeitnah evaluiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. de Maizière Dr. Schröder
*siehe Drucksache 367/10(B)