Der Bundesrat hat in seiner 795. Sitzung am 19. Dezember 2003 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 ( § 2 GKG),
Artikel 4 Abs. 25 Nr. 1a - neu - ( § 184 Abs. 3 SGG), Abs. 29 Nr. 3 (§ 11 KostO), Abs. 30 Nr. 01 - neu - (§ 2 GvKostG), Abs. 31 Nr. 1a - neu - (§ 8 JVKostO), Abs. 51 Nr. 3 Buchstabe b (§ 13 Abs. 8 UrhSchiedsV)
- a) In Artikel 1 ist § 2 wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist zu streichen.
- bb) In Absatz 3 sind die Wörter "Sonstige bundesrechtliche" durch das Wort "Bundesrechtliche" zu ersetzen.
- cc) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind nach dem Wort "über" die Wörter "sachliche oder" einzufügen.
- bbb) Satz 2 ist zu streichen.
- b) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 25 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. In § 184 Abs. 3 wird nach der Angabe " § 2" die Angabe "Abs. 3 und 5" eingefügt.'
- bb) In Absatz 29 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
'3. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Sonstige bundesrechtliche" durch das Wort "Bundesrechtliche" ersetzt.'
- cc) In Absatz 3 0 ist der Nummer 1 folgende Nummer 0 1 voranzustellen:
"01. In § 2 wird Absatz 1 aufgehoben."
- dd) In Absatz 31 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die sonstigen" gestrichen.'
- ee) In Absatz 51 Nr. 3 Buchstabe b § 13 Abs. 8 ist die Angabe " § 2 Abs. 1, 3, 5" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 und 5" zu ersetzen.
Begründung:
Die Kostenfreiheit von Bund und Ländern entspricht nicht dem Gebot der Chancengleichheit der Prozessparteien. Deshalb ist sie vor den Verwaltungs- und den Arbeitsgerichten bereits abgeschafft worden. Ein durchgreifender Grund für die Beibehaltung der Kostenfreiheit in der Zivil- und Finanzgerichtsbarkeit besteht nicht.
Im Zuge der Einführung neuer Haushaltsinstrumentarien (z.B. Budgetierung, Kosten-/Leistungsrechnung, Flexibilisierung mit der Möglichkeit, Einnahmen für Ausgabezwecke zu verwenden), kommt es zunehmend darauf an, Einnahmen und Ausgaben dort zu veranschlagen, wo sie verursacht werden. Im Hinblick hierauf erscheint es nicht gerechtfertigt, dass die Justizhaushalte die Kosten tragen, die durch Prozesse kostenbefreiter Parteien entstehen.
Darüber hinaus bereiten die Regelungen über Kostenfreiheit in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Kreises der kostenbefreiten Beteiligten, aber auch für zahlreiche Streitfragen, die z.B. entstehen, wenn nur einem von mehreren Kostenschuldnern eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung zusteht.
Die Beseitigung der "Kostenfreiheit der öffentlichen Hand" hat im Übrigen der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages schon im Jahre 1975 in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften "im Interesse der Chancengleichheit der Parteien" für geboten gehalten; von einer entsprechenden Änderung wurde seinerzeit jedoch angesichts "der derzeitigen Widerstände gegen eine solche Regelung" abgesehen, "um die alsbaldige Verabschiedung des Gesetzes nicht aufzuhalten" (BT-Drs. 7/3243 - Seite 4, Abschnitt III Nr. 2). Allein für die Verfahren nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 ArbGG sowie nach den §§ 122 und 126 InsO ist es wegen der Besonderheiten dieser Verfahren gerechtfertigt, weiterhin von der Erhebung von Kosten abzusehen.
Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, die Differenzierung zwischen sachlicher und persönlicher Kostenfreiheit aufrechtzuerhalten.
Die Änderungen zu Buchstabe b werden durch die vorgeschlagene Änderung von § 2 GKG-E erforderlich.
2. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 GKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 6 ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:
(4) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9."
- b) In § 9 ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist."
Begründung:
In der Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Kosten - anders als in Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit - erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist, § 12 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Ein Gebührenvorschuss ist nicht einzuzahlen.
Durch Artikel 4 Abs. 24 Nr. 2 KostRMoG-E wird § 12 Abs. 4 ArbGG aufgehoben. Die gleichlautende Vorschrift findet sich nunmehr wegen der Einstellung der arbeitsgerichtlichen Kostenvorschriften in das Gerichtskostengesetz in § 6 Abs. 4 GKG-E.
Es ist nicht geklärt, wann die Kosten bei einem unterbrochenen Verfahren (z.B. wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens) fällig werden. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 ArbGG ist dieser Fall nicht ausdrücklich geregelt, weshalb die Fälligkeit erst mit Beendigung des gesamten Verfahrens (also z.B. auch erst nach Abschluss des insolvenzrechtlichen Verfahrens) eintritt. Es handelt sich bei einer Unterbrechung einerseits nicht um ein Nichtbetreiben. Dieses setzt nämlich voraus, dass die Parteien das Verfahren tatsächlich auch betreiben können. Unterbrechung oder Aussetzung nach den §§ 239 ff. ZPO hat aber zur Folge, dass Prozesshandlungen der Parteien nicht wirksam vorgenommen werden können, § 249 Abs. 2 ZPO. Andererseits kann die Unterbrechung aber auch nicht ohne Weiteres unter den Begriff des Ruhens des Verfahrens subsumiert werden. Ein Ruhen des Verfahrens kann gemäß § 251 Abs. 1, § 251a Abs. 3 ZPO nur vom Gericht angeordnet werden. Die Unterbrechung tritt demgegenüber kraft Gesetzes mit dem Augenblick des betreffenden Ereignisses ein, also unabhängig von Kenntnis und Willen der Parteien oder des Gerichts.
Dies bedeutet, dass ein unterbrochenes Verfahren nicht bereits sechs Monate nach Eintritt der Unterbrechung kostenrechtlich abgeschlossen werden kann. Eine kostenrechtliche Unterscheidung zwischen dem vom Gericht angeordneten Ruhen des Verfahrens und der kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung ist jedoch nicht gerechtfertigt. In beiden Fällen ist nicht absehbar, wann das Verfahren weiter betrieben werden kann. Sowohl bei Unterbrechung als auch beim Ruhen des Verfahrens ist die Fortführung des Prozesses von einem Antrag (zumindest aber von einem Schriftsatz mit entsprechender Willensbekundung) abhängig. Das Gericht entscheidet also nicht selbständig. Mit der Einforderung der Kosten bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens (einschließlich Beendigung der Unterbrechung) zu warten, ist nicht sachgerecht, zumal sich die Parteien in Arbeitsgerichtsverfahren bereits durch Verzicht auf eine Vorschussleistung und die spätere Fälligkeit günstiger stellen als Parteien in anderen Verfahren.
Um die Fälle der Verfahrensunterbrechung und -aussetzung mit denen des Ruhens und Nichtbetreibens gleichzustellen, sollen § 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 GKG-E in der vorgeschlagenen Weise geändert werden. Die in § 9 Abs. 1 GKG-E erfassten Fallgruppen werden dabei zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit durch Nummerierung untergliedert.
3. Zu Artikel 1 ( § 34 Abs. 2 GKG)
In Artikel 1 § 34 Abs. 2 ist die Angabe " 10 Euro" durch die Angabe " 15 Euro" zu ersetzen.
Begründung:
Der seit nahezu 10 Jahren unveränderte Mindestbetrag einer Gebühr soll von 10 Euro auf 15 Euro angehoben werden.
Der Kostendeckungsgrad für die Inanspruchnahme der Gerichte ist gerade bei Angelegenheiten mit niedrigen Werten besonders ungünstig (so bereits die Begründung zur Änderung von § 11 Abs. 3 GKG im KostRÄndG 1994 - BT-Drs. 012/6962, S. 61). Deshalb erfordert der Aufwand der Gerichte für die Erstellung von Kostenrechnungen die Anhebung des Mindest-Betrages einer Gebühr (Hauptanwendungsfall ist die so genannte Mehrvergleichsgebühr KV-E Nr. 1900 mit einem Gebührensatz von 0,25).
4. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1110)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1110 ist die Angabe " 18,00 EUR" durch die Angabe "25,00 EUR" zu ersetzen.
Begründung:
Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird nach geltendem Recht eine Gebühr nach KV-Nr. 1100 mit einem Gebührensatz von 0, 5 erhoben. Die Gebühr liegt als halbe Gebühr im Bereich der ersten drei Streitwertstufen der Tabelle zu § 34 GKG-E unterhalb dem niedrigsten Gebührensatz von 1,0 in Höhe von 25 Euro. Im Hinblick auf den geringen Kostendeckungsgrad für die Inanspruchnahme der Gerichte bei Angelegenheiten mit niedrigen Werten ist es deshalb geboten, für das Mahnverfahren mindestens eine Gebühr von 25 Euro zu erheben.
5. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1220)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1220 ist die Angabe "4,0" durch die Angabe "4,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Prozessverfahren werden mit dem Gesetzentwurf für Berufungen pauschale Verfahrensgebühren eingeführt, die die bisherigen Verfahrens- und Entscheidungsgebühren ablösen. Nach derzeit geltendem Recht entstehen in Verfahren, in denen kein Ermäßigungstatbestand anzuwenden ist, insgesamt 4,5 Gebühren. Der Gesetzentwurf bleibt dagegen mit der neu geschaffenen Verfahrensgebühr und einem Gebührensatz von 4,0 dahinter zurück. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich.
Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Gebühr wird gleichzeitig ein deutlicher Abstand zu der Verfahrensgebühr für die erste Instanz (KV-E Nr. 1210, Gebührensatz von 3,0) gegeben sein.
Auch die von der Konferenz der Justizministerinnen und -minister mit einer "Grundlegenden Vereinfachung des Kostenrechts" beauftragte Konferenz der Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz (KRRK) hatte in einem GKG-Reformentwurf vom 17. Dezember 2001 einen Gebührensatz von 4,5 vorgeschlagen.
6. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 122 1)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1221 ist die Angabe "1,0" durch die Angabe "1,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 1220) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen des Ermäßigungstatbestandes "Zurücknahme des Rechtsmittels in einem frühen Stadium".
7. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1222)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1222 ist die Angabe "2,0" durch die Angabe "2,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 1220) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen, die auch für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz vorgesehen sind.
8. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1223)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1223 ist die Angabe "3,0" durch die Angabe "3,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 1220) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der vorgesehenen Ermäßigung in den Fällen, in denen die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten.
9. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1409 - neu -)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) ist vor Nummer 1410 folgende Nummer 1409 einzufügen:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
"1409 | Entgegennahme einer Schutzschrift Die Gebühr wird mit Einreichung der Schutzschrift fällig. | 25,00 EUR" |
Begründung:
Bei den Zivilgerichten gehen jährlich mehr als 20 000 Schutzschriften ein, die von potenziellen Antragsgegnern vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht werden. Nur selten - nach Schätzungen der gerichtlichen Praxis in allenfalls 2 bis 5 Prozent aller Fälle - schließt sich an die Einreichung einer Schutzschrift ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an.
Die Erfassung der Schutzschriften und ihre Bekanntgabe bei den Spruchkörpern des jeweiligen Gerichts erfordern einen erheblichen Arbeitsaufwand, der nicht durch Gebühren abgegolten wird. Denn die Schutzschrift bringt kein - gebührenpflichtiges - Verfahren in Gang, sondern äußert sich lediglich zu einem erwarteten Verfahren (vgl. BGH, MDR 2003, 655). Zur Abgeltung des gerichtlichen Aufwands ist daher die Einführung einer Festgebühr für die Entgegennahme von Schutzschriften erforderlich, die mit der Einreichung der Schrift fällig werden soll.
10. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 14 10)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1410 ist die Angabe "1,0" durch die Angabe "1,5" zu ersetzen.
Begründung:
Der Arbeitsaufwand der Gerichte in erstinstanzlichen Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz ist enorm (z.B. Lesen von Schutzschriften). Um dem Verfahrensaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für die Verfahrensbeteiligten gerecht zu werden, ist die Erhöhung der Gebühr angezeigt. Im verwaltungsgerichtlichen und im sozialgerichtlichen Verfahren liegt sie bereits bei 1,5 (KV-E Nr. 5210 und 7210), im finanzgerichtlichen Verfahren sogar bei 2,0 (KV-E Nr. 62 10).
11. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1412)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1412 ist die Angabe "4,0" durch die Angabe "4,5" zu ersetzen.
Begründung:
Auch im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz werden mit dem Gesetzentwurf für Berufungen pauschale Verfahrensgebühren eingeführt, die die bisherigen Verfahrens- und Entscheidungsgebühren ablösen. Um einen Gleichklang mit den Berufungsgebühren im Prozessverfahren herzustellen, ist auch hier ein Gebührensatz von 4,5 angemessen. Der Gesetzentwurf bleibt dagegen mit der neu geschaffenen Verfahrensgebühr und einem Gebührensatz von 4,0 dahinter zurück.
Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Gebühr wird gleichzeitig ein deutlicher Abstand zu der Verfahrensgebühr für die erste Instanz (KV-E Nr. 1410/1411, Gebührensatz von 3,0) gegeben sein.
Auch die von der Konferenz der Justizministerinnen und -minister mit einer "Grundlegenden Vereinfachung des Kostenrechts" beauftragte Konferenz der Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz (KRRK) hatte in einem GKG-Reformentwurf vom 17. Dezember 2001 einen Gebührensatz von 4,5 vorgeschlagen.
12. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1413)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1413 ist die Angabe "1,0" durch die Angabe "1,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 1412) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen des Ermäßigungstatbestandes "Zurücknahme des Rechtsmittels in einem frühen Stadium".
13. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1414)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1414 ist die Angabe "2,0" durch die Angabe "2,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 1412) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen, die auch für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz vorgesehen sind.
14. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1415)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 1415 ist die Angabe "3,0" durch die Angabe "3,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 1412) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der vorgesehenen Ermäßigung in den Fällen, in denen die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten.
15. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 1511)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) ist die Angabe "10,00 EUR" durch die Angabe " 15,00 EUR" zu ersetzen.
Begründung:
Anpassung an die Anhebung der Mindestgebühr in § 34 Abs. 2 GKG.
16. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 2114a - neu -)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) ist nach Nummer 2114 folgende Nummer 2114a einzufügen:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
2114a | Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915b Abs. 1 ZPO | 15,00 EUR |
Begründung:
Der Arbeitsaufwand und die Portokosten des Gerichts für die Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis sind bisher unberücksichtigt. Dem soll durch die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15 Euro pro Auskunftsersuchen angemessen Rechnung getragen werden. Dies entspricht im Übrigen der vorgeschlagenen neuen gesetzlichen Mindestgebühr in § 34 Abs. 2 GKG-E.
17. Zu Artikel 1 ( § 12 Abs. 4 GKG)
In Artikel 1 § 12 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- a) Das Wort "oder" ist durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Nach den Wörtern "Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis" sind die Wörter "oder den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915b Abs. 1 der Zivilprozessordnung" einzufügen.
Begründung:
Folgeänderung zur Einführung einer Gebühr für die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Diese kann ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn die hier vorgesehene Vorauszahlungspflicht geschaffen wird.
18. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 5122)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 5122 ist die Angabe "4,0" durch die Angabe "4,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Prozessverfahren werden mit dem Gesetzentwurf für Berufungen pauschale Verfahrensgebühren eingeführt, die die bisherigen Verfahrens- und Entscheidungsgebühren ablösen. Nach derzeit geltendem Recht entstehen in Verfahren, in denen kein Ermäßigungstatbestand anzuwenden ist, insgesamt 4,5 Gebühren. Der Gesetzentwurf bleibt dagegen mit der neu geschaffenen Verfahrensgebühr und einem Gebührensatz von 4,0 dahinter zurück. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich.
Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Gebühr wird gleichzeitig ein deutlicher Abstand zu der Verfahrensgebühr für die erste Instanz (KV-E Nr. 5110, Gebührensatz von 3,0) gegeben sein.
Auch die von der Konferenz der Justizministerinnen und -minister mit einer "Grundlegenden Vereinfachung des Kostenrechts" beauftragte Konferenz der Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz (KRRK) hatte in einem GKG-Reformentwurf vom 17. Dezember 2001 einen Gebührensatz von 4,5 vorgeschlagen.
19. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 5123)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 5123 ist die Angabe "1,0" durch die Angabe "1,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 5122) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen des Ermäßigungstatbestandes "Zurücknahme des Rechtsmittels in einem frühen Stadium".
20. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 5124)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 5124 ist die Angabe "2,0" durch die Angabe "2,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 5122) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen, die auch für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz vorgesehen sind.
21. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 7120)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 7120 ist die Angabe "4,0" durch die Angabe "4,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Prozessverfahren werden mit dem Gesetzentwurf für Berufungen pauschale Verfahrensgebühren eingeführt, die die bisherigen Verfahrens- und Entscheidungsgebühren ablösen. Nach derzeit geltendem Recht entstehen in Verfahren, in denen kein Ermäßigungstatbestand anzuwenden ist, insgesamt 4,5 Gebühren. Der Gesetzentwurf bleibt dagegen mit der neu geschaffenen Verfahrensgebühr und einem Gebührensatz von 4,0 dahinter zurück. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich.
Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Gebühr wird gleichzeitig ein deutlicher Abstand zu der Verfahrensgebühr für die erste Instanz (KV-E Nr. 7110, Gebührensatz von 3,0) gegeben sein.
Auch die von der Konferenz der Justizministerinnen und -minister mit einer "Grundlegenden Vereinfachung des Kostenrechts" beauftragte Konferenz der Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz (KRRK) hatte in einem GKG-Reformentwurf vom 17. Dezember 2001 einen Gebührensatz von 4,5 vorgeschlagen.
22. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 712 1)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 7121 ist die Angabe "1,0" durch die Angabe "1,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 7120) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen des Ermäßigungstatbestandes "Zurücknahme des Rechtsmittels in einem frühen Stadium".
23. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 7122)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 7122 ist die Angabe "2,0" durch die Angabe "2,5" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 7120) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen, die auch für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz vorgesehen sind.
24. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8 100)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) ist Nummer 8 100 wie folgt zu ändern:
- a) Im Gebührentatbestand ist das Wort "Vollstreckungsbescheids" durch das Wort "Mahnbescheids" zu ersetzen und die Anmerkung zu streichen.
- b) Die Angabe " 15,00 EUR" ist durch die Angabe "20,00 EUR" zu ersetzen.
Begründung:
Erforderlich ist der Gleichklang der Gebührenbestimmung für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren mit dem Mahnverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (KV-E Nr. 1110). Der Gesetzentwurf sieht im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit eine Mindestgebühr von 15 Euro vor, weil gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit sämtliche Gebühren um 20 % ermäßigt sind. Als Folge des Vorschlags, die Mindestgebühr für das Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf 25 Euro zu erhöhen, ist deshalb hier die Mindestgebühr auf 20 Euro anzuheben.
25. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8210)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8210 ist die Angabe "2,0" durch die Angabe "2,4" zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem Änderungsvorschlag wird der pauschale Gebührensatz für das erstinstanzliche Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit gegenüber dem in zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gemäß KV-E Nr. 12 10 zu erhebenden Gebührensatz von 3,0 lediglich um 20 % auf 2,4 reduziert. Der Vorschlag entspricht damit der Regelung des Referentenentwurfs (Stand: 27. August 2003), der für Verfahren in Arbeitssachen eine generelle Ermäßigung von 20 % vorgesehen hat. Eine darüber hinausgehende Reduzierung ist nicht geboten; sie wird im Gesetzentwurf auch nicht begründet.
26. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8211)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8211 ist die Angabe "0,4" durch die Angabe "0,8" zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem Änderungsvorschlag wird in Ermäßigungsfällen der pauschale Gebührensatz für das erstinstanzliche Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit gegenüber dem in zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gemäß KV-E Nr. 1211 zu erhebenden Gebührensatz von 1,0 lediglich um 20 % auf 0,8 reduziert. Der Vorschlag entspricht damit der Regelung des Referentenentwurfs (Stand: 27. August 2003), der für Verfahren in Arbeitssachen eine generelle Ermäßigung von 20 % vorgesehen hat. Eine darüber hinausgehende Reduzierung ist nicht geboten; sie wird im Gesetzentwurf auch nicht begründet.
27. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8220)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8220 ist die Angabe "3,2" durch die Angabe "3,6" zu ersetzen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag entspricht dem für die anderen Gerichtsbarkeiten vorgelegten Vorschlag, im Prozessverfahren für Berufungen, in denen kein Ermäßigungstatbestand anzuwenden ist, die pauschale Verfahrensgebühr von 4,0 auf 4,5 anzuheben. Im Sinne einer generellen Absenkung der Gebühren in der Arbeitsgerichtsbarkeit um 20 % wird hier die Erhöhung des Gebührensatzes von 3,2 auf 3,6 vorgeschlagen.
28. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8221)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8221 ist die Angabe "0,8" durch die Angabe "1,2" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 8220) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen des Ermäßigungstatbestandes "Zurücknahme des Rechtsmittels in einem frühen Stadium". Die Gebührenhöhe entspricht dem Vorschlag für die anderen Gerichtsbarkeiten unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für die Arbeitsgerichtsbarkeit.
29. Zu Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8222)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8222 ist die Angabe "1,6" durch die Angabe "2,0" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 8220) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen, die auch für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz vorgesehen sind, unter gleichzeitiger Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlags für die Arbeitsgerichtsbarkeit.
30. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8223)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8223 ist die Angabe "2,4" durch die Angabe "2,8" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt es sich im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 8220) hier um die adäquate Anhebung der vorgesehenen Ermäßigung in den Fällen, in denen die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten, unter gleichzeitiger Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlags für die Arbeitsgerichtsbarkeit.
31. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 83 10)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8310 ist die Angabe "0,4" durch die Angabe "1,2" zu ersetzen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag entspricht dem Vorschlag für die ordentliche Gerichtsbarkeit im Hinblick auf den Arbeitsaufwand der Gerichte in erstinstanzlichen Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz (KV-E Nr. 1410). Im verwaltungsgerichtlichen und im sozialgerichtlichen Verfahren liegt die Gebühr bei 1,5 (KV-E Nr. 5210 und 7210), im finanzgerichtlichen Verfahren bei 2,0 (KV-E Nr. 6210). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren soll die Gebühr unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlags 1,2 betragen.
32. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8311)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8311 ist die Angabe "2,0" durch die Angabe "2,4" zu ersetzen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag entspricht dem Vorschlag für die ordentliche Gerichtsbarkeit im Hinblick auf den Arbeitsaufwand der Gerichte in erstinstanzlichen Verfahren betreffend den Einstweiligen Rechtsschutz eine Gebühr von 1,5 vorzusehen (KV-E Nr. 1410). Ebenso wie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Verdoppelung der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Fälle angezeigt, in denen das Gericht durch
Urteil oder durch Beschluss entscheidet.
Deshalb wird - korrespondierend zu KV-E Nr. 8310 - für KV-E Nr. 8311 ein Gebührensatz von 2,4 vorgeschlagen.
33. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8320)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8320 ist die Angabe "3,2" durch die Angabe "3,6" zu ersetzen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag entspricht dem für die anderen Gerichtsbarkeiten vorgelegten Vorschlag, im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz für Berufungen, in denen kein Ermäßigungstatbestand anzuwenden ist, die pauschale Verfahrensgebühr von 4,0 auf 4,5 anzuheben. Im Sinne einer generellen Absenkung der Gebühren in der Arbeitsgerichtsbarkeit um 20 % wird hier die Erhöhung des Gebührensatzes von 3,2 auf 3,6 vorgeschlagen.
34. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8321)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8321 ist die Angabe "0,8" durch die Angabe "1,2" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 8320) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen des Ermäßigungstatbestandes "Zurücknahme des Rechtsmittels in einem frühen Stadium". Die Gebührenhöhe entspricht dem Vorschlag für die anderen Gerichtsbarkeiten unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für die Arbeitsgerichtsbarkeit.
35. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8322)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8322 ist die Angabe "1,6" durch die Angabe "2,0" zu ersetzen.
Begründung:
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 8320) handelt es sich hier um die adäquate Anhebung der Gebühr bei Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen, die auch für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz vorgesehen sind, unter gleichzeitiger Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlags für die Arbeitsgerichtsbarkeit.
36. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8323)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8323 ist die Angabe "2,4" durch die Angabe "2,8" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt es sich im Hinblick auf die vorgeschlagene Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bei Berufungen (KV-E Nr. 8320) hier um die adäquate Anhebung der vorgesehenen Ermäßigung in den Fällen, in denen die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten, unter gleichzeitiger Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlags für die Arbeitsgerichtsbarkeit.
37. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 8400)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 8400 ist die Angabe "0,6" durch die Angabe "0,8" zu ersetzen.
Begründung:
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist dem selbständigen Beweisverfahren (KV-E Nr. 1610) ein Gebührensatz von 1,0 zugeordnet. Folgerichtig muss in der Arbeitsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlags bei der entsprechenden KV-E Nr. 8400 ein Gebührensatz von 0,8 festgesetzt werden.
38. Zu Artikel 1 (Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Nr. 9000)
In Artikel 1 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) Nr. 9000 sind im Gebührentatbestand Nr. 2 nach dem Wort "genannten" die Wörter "Ausfertigungen und" einzufügen.
Begründung:
Notwendiger Gleichlauf mit der Regelung in Nummer 9000, Gebührentatbestand Nr. 1 des Kostenverzeichnisses.
39. Zu Artikel 2 ( § 5 Abs. 1 JVEG)
In Artikel 2 § 5 Abs. 1 ist das Wort "ersten" durch das Wort "zweiten" zu ersetzen.
Begründung:
Der im Entwurf vorgesehene generelle Ersatz der Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn ist zu weit gehend und führt zu einer übermäßigen Belastung der Kostenschuldner, die vermieden werden sollte. Angesichts des heutigen Standards der Züge der Deutschen Bahn AG kann den erstattungsberechtigten Personen die Benutzung der zweiten Wagenklasse ohne Weiteres zugemutet werden.
40. Zu Artikel 2 (§ 5 Abs. 2 Satz 4 - neu - JVEG)
In Artikel 2 § 5 ist Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Zeugen werden statt der in den Sätzen 1 und 3 bestimmten Beträge für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 Euro ersetzt."
Begründung:
Die vorgesehene Erhöhung der Wegstreckenentschädigung für Zeugen um 42,9 % von 0,21 Euro auf 0,30 Euro ist unangemessen und sachlich nicht geboten. Insbesondere ist eine Anpassung an die Wegstreckenentschädigung, die der Entwurf Sachverständigen zubilligen will, nicht sachgerecht. Die nach geltendem Recht unterschiedlich hohe Entschädigung für Sachverständige einerseits (0,27 Euro je km) und für Zeugen andererseits (0,21 Euro je km) ist bislang stets unter Hinweis auf die unterschiedliche Häufigkeit der Heranziehung gerechtfertigt worden. Gerade vor dem Hintergrund, dass dem neuen Recht das Leitbild eines in erster Linie hauptberuflich für die Gerichte tätigen Sachverständigen zu Grunde liegt, ist die derzeitige Differenzierung aufrecht zu erhalten. Die Wegstreckenentschädigung für Zeugen soll daher auf lediglich 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer angehoben werden.
41. Zu Artikel 2 (§ 9 Abs. 2 Satz 1, 2 JVEG)
In Artikel 2 § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist jeweils die Zahl "55" durch die Zahl "50" zu ersetzen.
Begründung:
Das vorgesehene Honorar für Dolmetscher von 55 Euro pro Stunde liegt nicht nur deutlich über den Entschädigungsbeträgen, die derzeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften gezahlt werden, sondern übersteigt, jedenfalls soweit gängige Sprachen betroffen sind, auch die am freien Markt erzielbaren Honorare. Dolmetscher sollen daher mit den der Honorargruppe 1 zugeordneten Sachverständigen gleich gestellt werden und einen Stundensatz von 50 Euro erhalten.
42. Zu Artikel 2 (Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) JVEG)
In Artikel 2 Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) ist das Sachgebiet "Vermessungstechnik" durch das Sachgebiet "Vermessungs- und Katasterwesen" und die dazugehörige Honorargruppe "1" durch die Honorargruppe "7" zu ersetzen.
Begründung:
Es ist richtig, die Sachverständigenleistungen im Bereich des Vermessungs- und Katasterwesens in den Katalog der am häufigsten in Anspruch genommenen Sachverständigenleistungen aufzunehmen. Der Leistungsumfang bezieht sich dabei aber vor allem auf Vermessungsarbeiten im Bereich der Kataster/Liegenschaftsvermessungen, die hoheitlicher Natur sind, im Bereich der vermessungstechnischen Ermittlung von Tatbeständen am Grund und Boden, die mit öffentlichem Glauben beurkundet werden, im Bereich des Liegenschaftskatasters, das amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO ist, im Bereich der Bodenordnungsverfahren (Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB, Flurbereinigung) und im Bereich der Ingenieurvermessungen. Die Erstellung eines solchen Gutachtens setzt bei dem Sachverständigen ein Höchstmaß an beruflicher Qualifikation voraus, in den zuerst genannten Bereichen die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, im Bereich der Ingenieurvermessungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Dipl. Ingenieur (Uni oder FH)). Beispielhaft sei die Vermessungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen genannt, in der die Stundensätze für vermessungstechnische Fachkräfte mit 74 Euro festgelegt sind. Die Leistungen sind in jedem Fall vergleichbar mit denen der Architekten und Ingenieure (Honorarstufe 7), im Bereich der Ingenieurvermessungen handelt es sich ohnehin um Leistungen, die nach dieser Honorarstufe abgerechnet werden müssten. Für die Leistungen in den anderen Bereichen, die vor allem hoheitlicher Natur sind, ist zur Abgrenzung zu den Ingenieurleistungen ein eigenes Sachgebiet, das Sachgebiet Vermessungs- und Katasterwesen, erforderlich.
Wegen der Nähe zu den Honoraren für Architekten und Ingenieure ist es außerdem angebracht, dieses Sachgebiet ebenfalls der Honorarstufe 7 zuzuordnen.
43. Zu Artikel 3 ( § 35 RVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 3 § 35 die Angabe "gelten die § 23 bis 39" durch die Angabe "gilt der vierte bis sechste Abschnitt " ersetzt werden sollte.
Begründung:
Bei der Umsetzung der derzeit in § 35 RVG vorgesehenen Regelung würden Rechtsanwälte und Steuerberater beispielsweise für die gleichen Tätigkeiten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterschiedliche Gebühren erheben, da die bisherige Gebührentabelle zu § 11 Abs. 1 BRAGO, die der Tabelle E der Steuerberatergebührenverordnung entspricht, einerseits als Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 RVG) unverändert übernommen werden soll, andererseits im Vergütungsverzeichnis gemäß § 2 Abs. 2 RVG andere als die in den §§ 40 bis 44 StBGebV bestimmten Gebührensätze vorgesehen sind.
Durch die vorgeschlagene Änderung wird sichergestellt, dass die Rechtsanwälte für alle Leistungen in Steuersachen, also auch für Rat, Auskunft, Erstberatung, Gutachten, außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren, die Gebühren in gleicher Höhe erheben wie die Steuerberater.
44. Zu Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (§ 35 Abs. 2 Satz 3 PUAG)
In Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b § 35 Abs. 2 Satz 3 ist das Wort "Vergütungsgruppe" durch das Wort "Honorargruppe" zu ersetzen.
Begründung:
Anpassung an den Sprachgebrauch des Artikels 2 (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG).
45. Zu Artikel 4 Abs. 15 (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AKostG)
Artikel 4 Abs. 15 § 7 Abs. 2 Nr. 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ist das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Nach der Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 2" sind die Wörter 'und das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ' einzufügen.
Begründung:
Anpassung an den Sprachgebrauch des Artikels 2 ( § 8 Abs. 1 JVEG).
46. Zu Artikel 4 Abs. 29 Nr. 11 (§ 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO)
In Artikel 4 Abs. 29 Nr. 11 § 137 Abs. 1 Nr. 4 ist die Angabe " 10 Euro" durch die Angabe " 12 Euro" zu ersetzen.
Begründung:
Herstellung des Gleichlaufs mit Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG-E (Artikel 1).
47. Zu Artikel 4 Abs. 29 Nr. 13 (§ 152 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 - neu - KostO)
In Artikel 4 Abs. 29 ist Nummer 13 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe c ist das Wort "und" zu streichen.
- b) Buchstabe d ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der einleitende Satz ist wie folgt zu fassen:
"Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- "bb) In Nummer 4 ist der abschließende Punkt durch einen Semikolon zu ersetzen.
- cc) Folgende Nummer 5 ist anzufügen:
"5. Gebühren für den Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus maschinell geführten Registern und dem maschinell geführten Grundbuch nebst Verzeichnissen im Sinne von § 12a der Grundbuchordnung, und zwar auch insoweit, als sie auf eine Jahresgebühr angerechnet werden."
Begründung:
Notare nutzen in zunehmenden Maße automatisierte Abrufverfahren aus maschinell geführten Registern und dem maschinell geführten Grundbuch. Die für die Nutzung anfallenden Aufwendungen (Register- und Grundbuchabrufverfahrensgebühren und Telekommunikationskosten) sind hoch. So hat eine Umfrage bei den bayerischen Notaren im Jahre 2001 ergeben, dass die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren schon damals - bei 17 % der Notare bis zu 10 000 DM,
- - bei 32 % der Notare 10 001 DM bis zu 20 000 DM, - bei 26 % der Notare 20 001 DM bis 30 000 DM, - bei 12 % der Notare 30 001 DM bis zu 40 000 DM,
- - bei 8 % der Notare 40 001 DM bis zu 50 000 DM und - bei 5 % der Notare mehr als 50 000 DM
Kosten pro Jahr auslöste. Die Kostenbelastung der Notare, die die zu zahlenden Gebühren nach geltendem Recht nicht auf den Kostenschuldner umlegen können, haben sich gegenüber der früheren Situation deutlich erhöht und dürfte in der Zwischenzeit noch gestiegen sein. Diesen Ausgaben stehen keine entsprechenden Einsparungen gegenüber. Zur Entlastung der Notare ist es deshalb erforderlich, einen Auslagentatbestand zu schaffen, der eine Umlegung der von den Notaren zu zahlenden Gebühren auf den Auftraggeber ermöglicht. Ein solcher Auslagentatbestand würde zudem einen auch im Interesse der Justiz liegenden Anreiz für die verstärkte Nutzung der automatisierten Abrufverfahren bieten.
Bereits bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation - ERJuKoG - vom 10. Dezember 2001 hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages für das Anliegen der Notare, einen entsprechenden Auslagentatbestand einzuführen, Verständnis geäußert und die Einführung einer entsprechenden Regelung in diesem Gesetzgebungsverfahren nur deshalb für verfrüht gehalten, weil viele Notare das Online-Verfahren noch nicht nutzen könnten und deshalb benachteiligt gewesen wären (vgl. BT-Drs. 014/7348, S. 30 -
Zu Artikel 9 Nr. 12 <§ 152 KostO>). Diese Bedenken greifen nicht mehr. Zwischenzeitlich haben alle Länder ein Programm zur maschinellen Grundbuchführung eingesetzt oder in der Einführung und damit alle deutschen Notare zumindest in Kürze die Möglichkeit, im Grundbuchbereich ein maschinelles Abrufverfahren zu nutzen. Auch für den Registerbereich (insbesondere für das Handelsregister) wird in absehbarer Zeit ein entsprechendes Abrufverfahren flächendeckend zur Verfügung stehen.
48. Zu Artikel 4 Abs. 34 Nr. 2 (§ 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB)
In Artikel 4 Abs. 34 Nr. 2 § 1835a Abs. 1 Satz 1 ist das Wort "Neunzehnfachen" durch das Wort "Achtzehneinhalbfachen" zu ersetzen.
Begründung:
Durch Artikel 6 Nr. 2 KostRMOG-E wird das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgehoben und durch das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG -) ersetzt. Dies bedingt die Anpassung des § 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die mit dem Regierungsentwurf beabsichtigte Neuregelung hat zur Folge, dass der ehrenamtlich tätige Vormund sowie die ehrenamtlich tätige Betreuerin und der ehrenamtlich tätige Betreuer (§ 1835a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1908i BGB) zukünftig eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 Euro (19 x 17 Euro gemäß § 22 JVEG-E) jährlich geltend machen können. Derzeit beträgt die Aufwandsentschädigung 312 Euro (24 x 13 Euro gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG). Damit wird insbesondere die Entschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer um 11 Euro erhöht. Da die Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a Abs. 3 BGB bei Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu leisten ist, führt die geplante Änderung zu einer weiteren Belastung der Landeshaushalte, die angesichts der schwierigen Finanzlage nicht zu vertreten und in der Sache auch nicht geboten ist.
Diese weiter gehende Belastung, die durch Einnahmen nicht aufgefangen werden kann, kann durch Reduzierung des in § 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB vorzusehenden Multiplikators auf 18,5 auf ein angemessenes Maß reduziert werden.
Eine darüber hinausgehende Anpassung der Aufwandsentschädigung namentlich für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer an die wirtschaftliche Entwicklung ist im Gegensatz zur Entschädigung für Zeuginnen und Zeugen zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten.
Denn die jetzt geltende Pauschale hat ihre Grundlage im Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften - Betreuungsrechtsänderungsgesetz - vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580); danach waren ab 1. Januar 1999 600 DM als Pauschale an ehrenamtliche Vormünder sowie Betreuerinnen und Betreuer zu zahlen. Das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) führte wegen der Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG zu einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 312 Euro.
Schon die seit dem 1. Januar 1999 geregelte Aufwandsentschädigung in Höhe von 600 DM basierte lediglich auf der Annahme, die bis dahin geregelte Pauschale in Höhe 375 DM decke den tatsächlichen Aufwand nicht, liege in vielen Fällen vielmehr höher. In der Begründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 heißt es:
"Die Anerkennung und Stärkung ehrenamtlicher Betreuungstätigkeit lässt es angezeigt erscheinen, die Pauschale auf 600 DM heraufzusetzen." (BT-Drs. 13/10331, S. 38)
Unter Berücksichtigung der weiteren Anhebung durch die Euro-Umstellung im Jahre 2001 ist daher eine neuerliche wesentliche Anhebung der Aufwandspauschale für ehrenamtlich tätige Vormünder sowie Betreuerinnen und Betreuer auch unter Berücksichtigung der Förderung des Ehrenamtes derzeit nicht gerechtfertigt. Die vorgeschlagene Änderung führt demgegenüber zu einer maßvollen Anhebung der Aufwandsentschädigung auf 314,50 Euro.
49. Zu Artikel 4 Abs. 53 Nr. 3 Buchstabe d ( § 107 Abs. 5 OWiG)
In Artikel 4 Abs. 53 Nr. 3 Buchstabe d § 107 Abs. 5 ist die Angabe "zehn Euro" durch die Angabe "zwölf Euro" zu ersetzen.
Begründung:
Herstellung des Gleichlaufs mit Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG-E (Artikel 1).
50. Zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe b (Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 RVG Nr. 2301)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2) Nr. 2301 ist die Angabe "0,5 bis 1,5" durch die Angabe "0,5 bis 1,3" zu ersetzen.
Begründung:
Herstellung des Gleichlaufs mit Nummer 2401 des Vergütungsverzeichnisses
Zu § 2 RVG-E (Artikel 3).