- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
A. Problem und Ziel
- Die aktuellen Ereignisse um die Verhinderung geplanter Terroranschläge haben erneut nachdrücklich vor Augen geführt, dass der internationale Terrorismus auch für die Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare Bedrohung darstellt.
- Deutlich ist, dass insbesondere von Personen, die einen Aufenthalt in einem terroristischen Ausbildungslager absolviert haben, eine große Gefahr für die innere Sicherheit und staatliche Ordnung ausgeht. Nach geltender Rechtslage ist zwar die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung nach §§ 129a, 129b StGB strafbar, der bloße Aufenthalt in einem terroristischen Ausbildungslager bleibt jedoch straffrei. Diese Lücke muss dringend geschlossen werden. Terroristische Ausbildungslager stellen eine unmittelbare Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland dar. Sie dürfen nicht verharmlost werden. Um die bestehende Strafbarkeitslücke zu schließen und damit früher und effektiver gegen terroristische Gefahren vorgehen zu können, ist eine Ausweitung des § 129a StGB um die Strafbarkeit von Aufenthalten in sogenannten "Terror-Camps" erforderlich. Zugleich soll die seit dem Jahr 2002 straffreie sogenannte Sympathiewerbung erneut unter Strafe gestellt werden.
- Gerade in einer Zeit gegenwärtiger Bedrohung durch terroristisch motivierte Anschläge kann es nicht hingenommen werden, dass derjenige straffrei bleibt, der dazu aufruft, sich mit den Zielen einer terroristischen Vereinigung zu solidarisieren. Letztlich muss eine effektive Strafverfolgung in all jenen Fällen ermöglicht werden, in denen der internationale Terrorismus die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
B. Lösung
- - Ergänzung des § 129a Abs. 5 StGB dahingehend, dass die Wahrnehmung von Ausbildungsangeboten, die terroristischen Zielen dienen, unter Strafe gestellt wird.
- - Ergänzung des § 129a Abs. 5 StGB um den Tatbestand des Werbens für eine terroristische Vereinigung (sog. Sympathiewerbung).
- - Erweiterung des Strafanwendungsrechts ( § 5 StGB) auf die Fälle der §§ 129a, 129b StGB, in denen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern (...StrÄndG)
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 14. November 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern (...StrÄndG)
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern (... StrÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
- "Straftaten nach §§ 129a, 129b, wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung zumindest auch darauf gerichtet ist, die in § 129a Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Taten im Inland oder gegen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu begehen, und wenn der Täter sich im Inland befindet oder zur Zeit der Tat Deutscher ist."
- 2. § 129a Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unterstützer" die Wörter "oder für die Vereinigung selbst" eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
- "Wer Ausbildungsangebote terroristischer Vereinigungen nach Satz 2 wahrnimmt, die den in Absatz 1 und 2 genannten Zielen dienen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die aktuellen Ereignisse um die Verhaftung dreier Terrorverdächtiger haben deutlich gemacht dass die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus auch in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig ist und insbesondere von solchen Personen ausgeht die im Ausland in terroristischen Ausbildungslagern ausgebildet wurden.
Um ein frühzeitiges und effektives Eingreifen strafrechtlicher Maßnahmen zu ermöglichen bedarf es einer Regelung, die bereits den Aufenthalt in derartigen Lagern unter Strafe stellt. Um zudem die Verbreitung terroristischen Gedankenguts, das den Nährboden terroristisch motivierter Gewalttaten schafft, zu unterbinden, soll die seit dem Jahr 2002 straffreie sogenannte Sympathiewerbung erneut unter Strafe gestellt werden. Letztlich soll durch eine Ergänzung des Strafanwendungsrechts die Möglichkeit der Verfolgung von im Ausland begangenen Taten nach §§ 129a, 129b StGB erweitert werden, sofern durch sie die innere Sicherheit und staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Art. 1
Zu Nummer 2b) (§ 129a Abs. 5 S. 3 StGB - neu)
Um der dargelegten Bedrohung effektiver entgegentreten zu können, besteht ein dringender Bedarf, den Aufenthalt in Ausbildungslagern terroristischer Vereinigungen unter Strafe zu stellen. Nach geltendem Recht wird zwar nicht nur die Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen, sondern auch deren Unterstützung strafrechtlich sanktioniert. Die Rechtsprechung verlangt für eine solche Unterstützung jedoch die Förderung des Fortbestandes oder der Ziele der jeweiligen Vereinigung. Eine Unterstützungshandlung liegt danach beispielsweise im Ausspähen von möglichen Zielen und Gelegenheiten terroristischer Anschläge, in der Lieferung von Waffen oder dem Versorgen mit falschen Pässen. Allein der Aufenthalt in einem Ausbildungslager erfüllt die Voraussetzungen indes noch nicht.
Um dem von den Teilnehmern solcher Ausbildungslager ausgehenden Gefährdungspotential wirkungsvoll entgegentreten zu können, muss die bestehende Gesetzeslücke geschlossen werden und eine Strafbarkeit unabhängig davon geschaffen werden ob der Betreffende in einem solchen Lager auf eine gezielte Terroraktion vorbereitet wird, er sonst aktiv den Fortbestand oder die Ziele der Organisation fördert oder noch keine konkrete Vorstellung über den Einsatz des im Ausbildungslager Erlernten erkennbar ist.
Der Strafbarkeit steht nicht entgegen, dass sich diese möglicherweise weiter als in anderen Fällen unter Strafe gestellter Vorbereitungshandlungen von der eigentlichen Rechtsgutsverletzung entfernt. Denn die im Rahmen der §§ 129a, 129b StGB erfolgte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes setzt an bei der erhöhten Gefahr für die innere Sicherheit, die von terroristischen Vereinigungen aufgrund der solchen festen Organisationen innewohnenden Eigendynamik ausgeht. Bieten solche Vereinigungen Ausbildungen an, die terroristischen Zielen dienen, dann erhöhen sie gerade dadurch massiv ihr Gefährdungspotential. Diejenigen, die diese Ausbildungsangebote wahrnehmen zeigen sich bereit, ein solches Gefährdungspotential zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Übrigen bereits aktiv für die Ziele und den Fortbestand der Organisation eintreten.
Durch die Eingrenzung des Tatbestands auf solche Ausbildungsangebote, die den in § 129a Abs. 1 und 2 StGB genannten Zielen dienen, ist sein Anwendungsbereich auf das erforderliche Maß beschränkt.
Wie die anderen Tatbestandsalternativen des § 129a Abs. 5 StGB, wendet sich auch die geplante Erweiterung ausschließlich an Nichtmitglieder oder solche, deren Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation nicht sicher feststeht. Für Mitglieder terroristischer Organisationen besteht kein vergleichbares Strafbarkeitsbedürfnis, da sie bereits aufgrund ihrer Beteiligung an der Vereinigung als Mitglied wegen eines Verbrechens strafbar sind.
Zu Nummer 2 a) (§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB)
Der Entwurf sieht weiter vor, die durch das 34. StrÄndG im Jahr 2002 erfolgte Beschränkung des Tatbestandes auf das Werben um Mitglieder oder Unterstützer wieder rückgängig zu machen und mit dem Merkmal des "Werbens für die Vereinigung" die sogenannte "Sympathiewerbung" erneut unter Strafe zu stellen. Es ist nicht hinnehmbar, wenn das deutsche Strafrecht das Werben für Terrororganisationen nicht sanktioniert und beispielsweise die gegenüber größeren Menschenmengen erfolgende Aufforderung, sich mit den Zielen derartiger Vereinigungen zu solidarisieren, billigt.
Gerade auch das Werben um Sympathie für eine terroristische Vereinigung bereitet den Nährboden für terroristische Gewalt. Zudem werden den Strafverfolgungsbehörden durch die derzeitige Straflosstellung solcher Sympathisanten Ermittlungsansätze verwehrt um in terroristische Netzwerke eindringen zu können.
Der Anwendungsbereich kann durch die bereits unter der früheren Gesetzeslage erfolgte einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Werbens" sinnvoll eingegrenzt werden.
Zu Nummer 1 (§ 5 Nr. 5a StGB - neu)
§ 129a StGB schützt die öffentliche Sicherheit und staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der in seinem Regelungsgehalt nicht unumstrittene § 129b StGB erweitert die Tatbestände auf solche Vereinigungen, die nicht wenigstens in Form einer Teilorganisation im Inland bestehen. Ebenso wie im Anwendungsbereich des § 30b BtMG zur Begründung der Strafverfolgung im Ausland auf § 6 Nr. 5 StGB zurückgegriffen wird, unterfallen auch die Tathandlungen der §§ 129a, 129b StGB nach zutreffender herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nur nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 StGB dem deutschen Strafrecht (vgl. OLG München, Urteil vom 8. Mai 2007, Az.: 6 St 01/ 07; Altvater, NStZ 2003, 179; Miebach/Schäfer in Münchener Kommentar, StGB, 2005, § 129b, Rn. 9, 17 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage 2007, § 129b, Rn. 4). Daher sind im Ausland begangene Taten nach §§ 129a, 129b StGB bislang nur dann strafbar, wenn sie die Voraussetzungen des § 7 StGB erfüllen, d.h. unter anderem die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Davon kann in verschiedenen Fallgestaltungen, gerade im Hinblick auf terroristische Vereinigungen mit Sitz im außereuropäischen Ausland, nicht ausgegangen werden. Da jedoch sichergestellt werden muss, dass die in den §§ 129a, 129b StGB sanktionierten Taten von den deutschen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls dann verfolgt werden können wenn durch sie eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besteht, bedarf es einer Ergänzung des § 5 StGB. Die Norm weitet grundsätzlich den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unabhängig vom Recht des Tatorts auf verschiedene Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter aus und dient insbesondere auch der Sicherheit und Integrität der Bundesrepublik Deutschland.
Der Entwurf sieht daher eine Erweiterung des § 5 StGB um eine neue Nummer 5a vor. Diese soll das Strafanwendungsrecht auf diejenigen Fälle ausweiten, in denen der Täter entweder zur Zeit der Tat Deutscher ist oder sich im Inland befindet und in denen Tätigkeit und Zweck der terroristischen Organisation zumindest auch auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Die Voraussetzung, dass der Täter sich im Inland "befindet", knüpft an den Wortlaut des § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB an. Erfasst sein soll der Täter, der sich nach der Tat eine nicht nur unerhebliche Zeit im Inland befindet, ohne dass er hier seine Lebensgrundlage haben muss. Demgemäss sind beispielsweise Personen, die sich lediglich auf der Durchreise befinden, nicht vom Tatbestand erfasst.
Mit der Erweiterung des § 5 StGB wird die Verfolgung all jener Täter ermöglicht, die terroristische Vereinigungen gründen, in ihnen Mitglied sind, sie unterstützen oder bewerben welche die innere Sicherheit und staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland potentiell gefährden und die durch ihre Staatsangehörigkeit oder ihren aktuellen Aufenthaltsort eine besondere, gefahrbegründende Bindung zum Inland haben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Da dringender Handlungsbedarf besteht und eine Vorlaufzeit nicht erforderlich erscheint, soll das Gesetz sobald wie möglich, nämlich am Tag nach der Verkündung, in Kraft treten.