a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 Buchstabe a ist folgender Buchstabe a0 voranzustellen:
'a0) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 130a1 Verordnungsermächtigung"'.
- bb) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
'2a. Nach § 130a wird folgender § 130a1 eingefügt:
" § 130a1 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die für die künftige Übermittlung und Bearbeitung von elektronischen Dokumenten geeigneten technischen Rahmenbedingungen im Sinne von § 130a Absatz 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung,
- 2. die sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswege im Sinne von § 130a Absatz 4 Nummer 3 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung." '
- b) Nach Artikel 3 Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
'2a. Nach § 46c wird folgender § 46c1 eingefügt:
" § 46c1 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die für die künftige Übermittlung und Bearbeitung von elektronischen Dokumenten geeigneten technischen Rahmenbedingungen im Sinne von § 46c Absatz 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung,
- 2. die sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswege im Sinne von § 46c Absatz 4 Nummer 3 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung." '
- c) Nach Artikel 4 Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. Nach § 65a wird folgender § 65a1 eingefügt:
" § 65a1 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die für die künftige Übermittlung und Bearbeitung von elektronischen Dokumenten geeigneten technischen Rahmenbedingungen im Sinne von § 65a Absatz 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung,
- 2. die sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswege im Sinne von § 65a Absatz 4 Nummer 3 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung. " '
- d) Nach Artikel 5 Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. Nach § 55a wird folgender § 55a1 eingefügt:
" § 55a1 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die für die künftige Übermittlung und Bearbeitung von elektronischen Dokumenten geeigneten technischen Rahmenbedingungen im Sinne von § 55a Absatz 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung,
- 2. die sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswege im Sinne von § 55a Absatz 4 Nummer 3 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung. " '
- e) Nach Artikel 6 Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. Nach § 52a wird folgender § 52a1 eingefügt:
" § 52a1 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die für die künftige Übermittlung und Bearbeitung von elektronischen Dokumenten geeigneten technischen Rahmenbedingungen im Sinne von § 52a Absatz 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung,
- 2. die sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswege im Sinne von § 52a Absatz 4 Nummer 3 in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung." '
- f) Nach Artikel 25 Absatz 5 ist folgender Absatz 5a einzufügen:
(5a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0, Nummer 2a, Artikel 3 Nummer 2a, Artikel 4 Nummer 1a, Artikel 5 Nummer 1a und Artikel 6 Nummer 1a treten am 1. Januar 2014 in Kraft und am 1. Januar 2018 außer Kraft."
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig die für die Übermittlung und Bearbeitung von elektronischen Dokumenten geeigneten technischen Rahmenbedingungen gemäß § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO-E und die sonstigen Übermittlungswege gemäß § 130a Absatz 4 Nummer 3 ZPO-E beziehungsweise gemäß den korrespondierenden fachgerichtlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bundeseinheitlich festgelegt werden sollen. Damit sich die Länder rechtzeitig auf die künftigen technischen Vorgaben einstellen und gegebenenfalls auch bereits vor dem 1. Januar 2018 ihre bestehenden (etwa auf Grundlage von § 130a Absatz 2 ZPO in der derzeitigen Fassung erlassenen) landesrechtlichen Bestimmungen hieran anpassen können, ist es unerlässlich, dass die vorgesehenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung bereits frühzeitig, und nicht erst am oder nach dem 1. Januar 2018, verabschiedet werden. Dies setzt wiederum voraus, dass die diesbezüglichen Ermächtigungsgrundlagen frühzeitig und nicht erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Denn eine Rechtsverordnung muss grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt ihrer Ausfertigung und Verkündung eine gültige Ermächtigungsgrundlage haben (vgl. BVerfGE 34, 9, 36).
Der Gesetzentwurf berücksichtigt dieses Erfordernis bereits an anderer Stelle: In Artikel 25 Absatz 3 ist vorgesehen, dass die beiden Verordnungsermächtigungen in § 945b ZPO-E (Artikel 1 Nummer 23) und § 31b BRAO-E (Artikel 7 Nummer 3) schon zum 1. Januar 2014 in Kraft treten sollen und mithin früher als die Bestimmungen in § 945a ZPO-E (Artikel 1 Nummer 22) und § 31a BRAO-E (Artikel 7 Nummer 2), auf die sich die jeweilige Rechtsverordnung beziehen soll.
Für die Verordnungsermächtigungen in § 130a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 ZPO-E und in den korrespondierenden fachgerichtlichen Bestimmungen muss Gleiches gelten. Sie sind deshalb für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 1. Januar 2018 "vor die Klammer" zu ziehen und dabei zunächst - während der Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen in den § § 130a ZPO, 46c ArbGG, 65a SGG, 55a VwGO und 52a FGO - in eigenständigen Paragraphen zu regeln, die sodann mit Inkrafttreten der künftigen Fassungen der § § 130a ZPO, 46c ArbGG, 65a SGG, 55a VwGO und 52a FGO durch die dortigen Verordnungsermächtigungen abgelöst werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 130a ZPO), Nummer 11 (§ 317 ZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob durch die mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates in BR-Drucksache 503/12(B) vorgeschlagenen Anpassungen des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen - Signaturgesetz (SigG) - und die Anwendbarkeit der so geschaffenen Organisationssignatur (OES) als Signaturvariante für Zwecke des elektronischen Rechtsverkehrs durch Erweiterung der jeweiligen Verfahrensordnungen Wertungswidersprüche zwischen Papierverfahren und elektronischen Verfahren vermieden werden könnten und die Arbeits- und Kommunikationsprozesse im gerichtlichen Verfahren erleichtert würden.
Ohne die Einführung einer organisationsbezogenen elektronischen Signatur (OES) wird es notwendig sein, für das Ausfertigungs- und Beglaubigungswesen sowie für prozessleitende Verfügungen für die Geschäftsstellen qualifizierte elektronische Signaturen vorhalten zu müssen.
Hilfsweise wird gebeten zu prüfen, ob, wenn dem Gedanken der Schaffung einer Organisationssignatur im Signaturgesetz nicht näher getreten werden soll, das Ziel der Erleichterung der Arbeits- und Kommunikationsprozesse im gerichtlichen Verfahren durch die Nutzung der fortgeschrittenen Signatur erreicht werden könnte.
Begründung:
Die im Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten des Bundesrates, BR-Drs. 503/12(B) , als eine wesentliche Entlastung für die "einfache" Kommunikation ausgearbeiteten und auf die Vereinfachung interner Abläufe abzielenden Regelungen für eine elektronische Organisationssignatur (wie sie z.B. in Österreich seit Langem erfolgreich eingeführt ist) werden im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht aufgegriffen.
Den Maßstab für die an Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gestellten Anforderungen bildet das hergebrachte papierbasierte Verfahren.
Dem Rechtsverkehr werden dabei gerichtliche Entscheidungen in einem Format zur Verfügung gestellt, dem regelmäßig vertraut wird. Dabei ist objektiv betrachtet ohne größeren Aufwand gerade nicht feststellbar, ob das Dokument z.B. tatsächlich von dem angegebenen Aussteller stammt oder ob es nicht manipuliert wurde.
Sicherungsmittel wie händische Unterschrift oder Dienstsiegel sind einfach zu imitieren, reichen aber in der täglichen Justizpraxis offenbar aus, um den an sie gestellten Qualitätsanforderungen gerecht zu werden.
Nur durch maßvolle Anforderungen an die Güte elektronischer Formate und Sicherungsmittel kann ein möglichst reibungsloser elektronischer Rechtsverkehr gewährleistet werden. Wertungswidersprüche zwischen Papierverfahren und elektronischen Verfahren sind zu vermeiden, insbesondere, falls hierdurch Arbeits- und Kommunikationsprozesse schwerfälliger werden, wie dies beim Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur zu beobachten ist.
Ein Lösungsweg besteht in der Einführung einer organisationsbezogenen elektronischen Signatur (OES) für das Ausfertigungs- und Beglaubigungswesen sowie prozessleitende Verfügungen. Organisationsbezogene elektronische Signaturen (OES) sind fortgeschrittene elektronische Signaturen, die einer Organisationseinheit (z.B. rechtsfähige Einrichtung des Privatrechts oder eine öffentliche Stelle) als Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind. Die verwendende Organisationseinheit muss sich im Gegenzug sämtliche Dokumente, die mit ihrer OES versehen sind, zurechnen lassen, ohne dass die Zurechnung an eine natürliche Person geknüpft ist (Organisationsverantwortung). Da es sich um reine Softwarezertifikate handelt, ist deren Vorhaltung und Nutzung deutlich einfacher zu bewerkstelligen als der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen.
Soweit dem Gedanken der Einführung einer organisationsbezogenen elektronischen Signatur, die einer Organisationseinheit als Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet ist, im Signaturgesetz nicht näher getreten werden soll, wird gebeten zu prüfen, ob eine - im Signaturgesetz bereits normierte - fortgeschrittene Signatur als ausreichend für das Ausfertigungs- und Beglaubigungswesen sowie für prozessleitende Verfügungen für die Geschäftsstellen für ausreichend erklärt werden kann.
Auf die Landesjustizverwaltungen kämen, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig würde, einmalige und laufende Kosten für die Beschaffung der Signaturkartenlesegeräte und der Signaturkarten (die daneben einer ständigen Wiederbeschaffung unterliegen) in erheblichem Ausmaß zu.
Für die Anschaffung von Hard- und Software fallen geschätzte Kosten in Höhe von ca. 100 Euro pro Arbeitsplatz an. Nicht berücksichtigt sind hierbei die Aufwände für Installation, Zuweisung an den jeweiligen Karteninhaber und Support für den Betrieb der Signaturkartenlesegeräte und der Karten.
Bei z.B. in Hessen in den Serviceeinheiten beschäftigten 4 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern würde dies jährliche Kosten in Höhe von über 400 000 Euro bedeuten.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 130c ZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine dem § 130c ZPO-E entsprechende Bestimmung zur Einführung elektronischer Formulare auch in die jeweiligen fachgerichtlichen Verfahrensordnungen aufzunehmen ist.
Begründung:
Nach der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 130c ZPO-E) können durch die Einführung elektronischer Formulare zahlreiche gerichtliche Verfahrensabläufe effizienter gestaltet werden. Genannt werden dort exemplarisch der Kostenfestsetzungsantrag und die Anzeige von Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren. Eine § 130c ZPO-E vergleichbare Regelung in den jeweiligen Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten sieht der Gesetzentwurf indes nicht vor. Lediglich in § 46a Absatz 8 Satz 3 ArbGG-E soll -jedoch nur für den beschränkten Bereich des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens - ein Verweis auf § 130c ZPO-E aufgenommen werden. Dies erscheint unzureichend. Gerade Anträge auf Kostenfestsetzung oder Erklärungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe sind in den Fachgerichtsbarkeiten ebenso relevant wie vor den ordentlichen Gerichten. Die in den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen enthaltenen Verweise auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung würden den neuen § 130c ZPO-E nicht erfassen. Daher sollte nach den § § 14 FamFG, 46c ArbGG, 65a SGG, 55a VwGO und 52a FGG jeweils eine § 130c ZPO-E entsprechende Regelung verortet werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 174 Absatz 3 Satz 3 bis 5 - neu - ZPO)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist § 174 Absatz 3 Satz 3 und 4 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Das Dokument ist gegen eine automatisierte Eingangsbestätigung zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten haben einen für die Zustellung elektronischer Dokumente geeigneten Übermittlungsweg zu eröffnen. Die in der nach § 130a Absatz 2 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung geregelten technischen Rahmenbedingungen gelten entsprechend."
Begründung:
Die Bezugnahme auf "sichere Übermittlungswege" im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO-E in § 174 Absatz 3 Satz 3 und 4 ZPO-E sollte entfallen, da die damit verbundene Beschränkung auf die dort enumerativ aufgelisteten "sicheren" Übermittlungswege die ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs angestrebte flächendeckende Ermöglichung von elektronischen Zustellungen an die in § 174 Absatz 1 ZPO genannten Personengruppen unter Nutzung der vorhandenen EGVP- und De-Mail-Infrastruktur verhindert.
Bei der vorliegenden Fassung von § 174 Absatz 3 Satz 3 ZPO-E wäre eine Zustellung elektronischer Dokumente an EGVP-Nutzer nur möglich, wenn diese über ein "besonderes elektronisches" Postfach verfügen, welches auf der Grundlage des § 31a BRAO-E oder einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage errichtet wurde. Nach derzeitiger Lage könnten die Gerichte mithin auch dann nicht über die bundesweit als Standard etablierte EGVP-Kommunikationsinfrastruktur an Gerichtsvollzieher, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und die weiteren Personen mit erhöhter Zuverlässigkeit elektronisch zustellen, wenn diese über ein EGVP verfügen. Trotz der mittlerweile immerhin bereits ca. 50 000 EGVP-Nutzer in Deutschland könnten die Gerichte ihre EGVP-Infrastruktur vielmehr nur für die elektronische Kommunikation mit der Anwaltschaft nutzen. Dies wäre umso misslicher, als nicht absehbar ist, für welche dieser Personengruppen überhaupt mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein "besonderes" elektronisches Postfach zu rechnen ist. Würde dieser Entwurf so Gesetz, hätte dies nicht die gewünschte Förderung, sondern eine Beschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs zur Folge. Die vorgeschlagene Streichung der Bezugnahme auf "sichere Übermittlungswege" im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO-E führt auch nicht etwa zur Zulassung "unsicherer" Übertragungswege, da die Anforderung, die Übermittlung "gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen", bestehen bliebe und diese beim Einsatz der EGVP-Infrastruktur durch die automatisierte (Ende-zu-Ende-) Verschlüsselung der Daten über das sogenannte OSCI-Transportprotokoll gewährleistet wird.
Die in § 174 Absatz 3 Satz 4 ZPO-E geplante Verpflichtung der in § 174 Absatz 1 ZPO genannten Personengruppen zur Eröffnung eines "sicheren Übermittlungsweges" liefe nach derzeitiger Lage darauf hinaus, dass sich diese - mit Ausnahme der Rechtsanwälte - ein De-Mail-Konto einrichten müssten, da andere "sichere Übermittlungswege" (im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO-E) auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen werden. Dies würde dazu führen, dass die weitere Ausbreitung der EGVP-Infrastruktur auf Seiten der Kommunikationspartner der Justiz gebremst würde. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. S. 44) ist davon auszugehen, dass dies so nicht gewollt ist, da es hiernach genügen soll, wenn diese Personengruppen "als De-Mail-Nutzer" oder "als EGVP-Postfachinhaber" "erreichbar" sind. Dies ist aber mit dem Wortlaut des § 174 Absatz 3 Satz 4 ZPO-E nicht zu vereinbaren. Daher wird eine Formulierung vorgeschlagen, die allgemein die Eröffnung "eines für die Zustellung elektronischer Dokumente geeigneten" Übermittlungsweges vorschreibt, über den Dokumente, die den in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO-E geregelten technischen Rahmenbedingungen entsprechen, empfangen werden können. Auf diese Weise könnten die in § 174 Absatz 1 ZPO Genannten auch mit der Eröffnung eines EGVP ihrer gesetzlichen Verpflichtung Genüge tun.
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c (§ 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und einfacheren Handhabung in den Gerichten in § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO das Wort "qualifizierten" gestrichen werden kann.
Begründung:
Die mit der Prüfbitte verfolgte Streichung des Wortes "qualifizierten" in § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E schafft die Möglichkeit, dass Auszüge und Abschriften von Urteilen (und über Artikel 1 Nummer 12, § 329 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E auch von Beschlüssen) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht qualifiziert signiert übersandt werden müssen. Damit könnte der erhebliche finanzielle und organisatorische Aufwand reduziert werden, der mit der Ausstattung der Mitarbeiter in den Serviceeinheiten der Gerichte mit qualifizierten digitalen Signaturkarten verbunden wäre.
Zugleich sollte geprüft werden, ob es einer Klarstellung oder Regelung bedarf, dass bei den gemäß § 317 Absatz 1 ZPO in Papierform (künftig nicht mehr in Ausfertigung, sondern nur noch in Abschrift) zuzustellenden Urteilen und Beschlüssen, die nach der Begründung zu Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzentwurfs (vgl. S. 46) dem Beglaubigungserfordernis unterliegen, im Interesse einer Effizienzsteigerung durch Nutzung von Druckstraßen etc. der Beglaubigungsvermerk der Geschäftsstelle ohne handschriftliche Unterzeichnung (z.B. entsprechend der Regelung für den Mahnbescheid in § 692 Absatz 2 ZPO) genügt.
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 690 Absatz 3 Satz 1 ZPO), Nummer 19a - neu - (§ 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO), Nummer 20 (§ 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO), Nummer 20a - neu - (§ 700 Absatz 3 Satz 2 ZPO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 19 ist wie folgt zu fassen:
'19. § 690 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 19 ist folgende Nummer 19a einzufügen:
'19a. Dem § 694 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 690 Absatz 3 gilt entsprechend." '
- c) Nummer 20 ist wie folgt zu fassen:
'20. In § 699 Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe "Satz 1 und 3" gestrichen und nach dem Wort "gilt" die Wörter ", auch für den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids," eingefügt.'
- d) Nach Nummer 20 ist folgende Nummer 20a einzufügen:
'20a. In § 700 Absatz 3 Satz 2 wird der Angabe " § 696 Absatz 1 Satz 3 bis 5" die Angabe " § 690 Absatz 3," vorangestellt.'
Begründung:
Der mit der Änderung verfolgte Ansatz ist bereits in dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 12. Oktober 2012, BR-Drs. 503/12(B) , enthalten, wurde aber - sowohl in der Ausgestaltung als auch in der Begründung - nochmals überarbeitet.
Gegenwärtig ist in § 690 Absatz 3 Satz 1 ZPO geregelt, dass der Mahnantrag in einer nur maschinell lesbaren, für das Gericht geeigneten Form übermittelt werden kann; in § 690 Absatz 3 Satz 2 ZPO ist gleichzeitig vorgesehen, dass nur diese (in Satz 1 bestimmte) Form der Antragstellung zulässig ist, wenn der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG (Inkassodienstleister) gestellt wird. Die maschinelle Lesbarkeit wird dadurch gewährleistet, dass der Antragsteller
- - einen entsprechenden Datensatz auf einem Datenträger bzw. online über das EGVP an das Gericht übermittelt oder
- - er über die Seite "www.onlinemahnantrag.de" einen maschinell lesbaren Papierausdruck (mit einem Barcode) herstellt und übermittelt. Entsprechende ausdrückliche Regelungen zur Möglichkeit und zur Verpflichtung der Verwendung maschinell lesbarer Eingaben fehlen bislang in der ZPO vollständig
- - für die Anträge auf Neuzustellung von Mahn- oder Vollstreckungsbescheiden und - für die Rechtsbehelfe (Widerspruch gegen den Mahnbescheid, § 694 ZPO, und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, § 700 ZPO).
Für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist in § 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO nur die Möglichkeit der Antragstellung in einer nur maschinell lesbaren Form vorgesehen, während eine entsprechende Verpflichtung von Rechtsanwälten und nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG registrierten Personen bislang fehlt.
In der Praxis erfolgt in diesen Fällen (den Einspruch ausgenommen) bislang die Antragstellung mit den in § 703c Absatz 2 ZPO verpflichtend vorgesehenen - und mit Blindfarben ausgestatteten - Papier-Originalvordrucken (gelbes Formular für den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids (NEMB), blaues Formular für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VBA), rosafarbenes Formular für den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids (NEVB) und braunes Formular für den Widerspruch). Dieser Vordrucke müssen sich alle Parteien bedienen gemäß § 703c Absatz 1, Absatz 2 ZPO i.V.m. § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist. Die Papier-Originalformulare (bzw. die darin enthaltenen reinen Strukturdaten) werden bei den Gerichten mit Scansystemen eingescannt und können dann - wegen Ausblendung aller überflüssigen Daten über die Blindfarben - tatsächlich auch maschinell ausgelesen werden.
Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs besteht die für die Mahngerichte äußerst bedeutsame Gefahr, dass die Verfahrensbeteiligten die mit Blindfarben versehenen - bundeseinheitlichen Originalvordrucke -, in zahlreichen Fällen einfach selbst scannen und elektronisch als PDF-Datei an die Gerichte schicken. Die so eingereichten PDF-Dateien sind nicht maschinell lesbar, weshalb die Gerichte die PDF-Dateien zunächst ausdrucken müssten. Durch den Ausdruck gingen aber die Blindfarben verloren mit der weiteren Folge, dass die Belege nicht einmal mehr scanfähig wären, sie müssten dann manuell erfasst werden. Dies würde einen erheblichen Mehraufwand für die Mahngerichte bedeuten.
Genau dies soll jedenfalls für die Masse der Einreicher (Rechtsanwälte und Inkassounternehmen) dadurch verhindert werden, dass § 690 Absatz 3 ZPO in seiner neuen Fassung (inklusive der vom Gesetzentwurf ohnehin vorgesehenen Änderung) entsprechend in den genannten Fällen (Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids, Antrag auf Erlass und auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids, Widerspruch, Einspruch) Anwendung findet. Deshalb sieht die Änderung vor, dass in § 690 Absatz 3 Satz 1 ZPO der Antrag auf Neuzustellung (eines Mahnbescheids) und in §§ 694 Absatz 1, 699 Absatz 1 Satz 2 und § 700 Absatz 3 ZPO entsprechend umfassende Verweise auf § 690 Absatz 3 ZPO aufgenommen werden.
Für den Bereich des Einspruchs (§ 699 ZPO) existieren zwar bislang keine maschinell lesbaren Vordrucke. Es erscheint aber sinnvoll, für diesen (standardisierten) Rechtsbehelf einen Gleichklang mit den übrigen Anträgen (und dem Widerspruch) im Mahnverfahren zu schaffen, zumal die Schnittstelle für den Austausch maschinell lesbarer Daten bereits besteht.
Die Änderungen haben essenzielle Bedeutung für die Justiz im Bereich des Mahnverfahrens. Sie würden bedeuten, dass Rechtsanwälte und Inkassodienstleister (aber auch nur diese) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung so verfahren müssten, wie es jetzt bereits für den Bereich der Mahnanträge gilt. Die Einreichung eines Papier-Originalvordrucks oder eines eingescannten Vordrucks wäre dann für diesen Personenkreis nicht mehr zulässig.
Eine Änderung des Artikels 25 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) des Gesetzentwurfs wird nicht für nötig befunden. Vielmehr unterfallen Artikel 1 Nummer 19, 19a, 20, 20a (weiterhin) dem Artikel 25 Absatz 1 und sollen demnach (erst) am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Dies erscheint auch sachgerecht, weil bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften seitens der Landesjustizverwaltungen noch zahlreiche Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen sind. So ist beispielsweise die Schnittstelle für die maschinelle Lesbarkeit der genannten Eingaben mit den (über 100) Softwareherstellern abzustimmen, die Internetplattform "www.onlinemahnantrag.de" und der EGVP-Client der Mahngerichte (EDA-Manager) müssen angepasst werden. Dies wird erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die alternative Ausräumung des geschilderten Problems über die Einführung verpflichtend zu nutzender Online-Formulare (die im Rahmen der BLK-Gruppe Online-Formulare entwickelt werden könnten) erscheint demgegenüber mit Nachteilen behaftet. Zum einen existiert bereits eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch, deren Hersteller (die Branchensoftwarehersteller) durch eine solche alternative Lösung von der Entwicklung (und damit vom Markt) ausgeklammert würden. Zum anderen funktioniert der elektronische Datenaustausch im Bereich des automatisierten Mahnverfahrens bereits jetzt vielfach reibungslos, die Nutzer (vor allem Rechtsanwälte und Inkassodienstleister) haben sich darauf eingestellt und haben Investitionen getätigt. Sie müssten das bewährte System umstellen, getätigte Investitionen würden hinfällig.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine den § § 65b SGG, 55b VwGO und § 52b FGO entsprechende Bestimmung auch in § 46e ArbGG aufzunehmen ist.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf und dessen Begründung zeichnen die Artikel 4 Nummer 2 (§ 65b SGG), Artikel 5 Nummer 2 (§ 55b VwGO) und Artikel 6 Nummer 2 ( § 52b FGO) die Neufassung von § 298 ZPO und § 298a Absatz 2 ZPO mit den Regelungen zum binnenjustiziellen Medientransfer (E-Akte) nach.
Für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine entsprechende Bestimmung bislang nicht vorgesehen. Es erscheint sinnvoll, die in der Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vorgesehenen Änderungen auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit entsprechend nachzuvollziehen (etwa in § 46e ArbGG), wenngleich nicht verkannt wird, dass § 46e ArbGG in der aktuellen Fassung nicht exakt parallel zu den genannten Regelungen im SGG, VwGO, FGO gehalten ist.
8. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 31a Absatz 2 Satz 2 BRAO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 31a Absatz 2 Satz 2 BRAO-E gestrichen werden sollte.
Begründung:
Die Regelung sieht - anders als noch im Referentenentwurf - vor, dass für das besondere Anwaltspostfach unterschiedliche Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und andere Personen (z.B. Kanzleiangestellte) vorgesehen werden können. Dies hat in der Praxis zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. Teilweise wird vertreten, die Gerichte müssten jeweils prüfen, ob ein Dokument, welches über das mit mehreren Zugangsberechtigungen ausgestattete besondere Anwaltspostfach versendet wurde, vom Anwalt selbst oder aber von einer anderen zugangsberechtigten Person versandt wurde. Nur im erstgenannten Fall liege eine rechtswirksame Einreichung eines formbedürftigen Dokumentes vor. Wäre diese Auffassung richtig, hätte dies für die Justiz schwere Nachteile zur Folge. Die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hätte dann keinen Mehrwert, sondern führte zu einer Erschwernis gegenüber der bisher erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur. Insoweit ist zumindest eine Klarstellung erforderlich, ob Dokumente, die über das besondere Anwaltspostfach eingereicht werden, ohne gesonderte Prüfung als rechtswirksam vom jeweiligen Anwalt eingereicht gelten, und zwar unabhängig davon, wer tatsächlich die Versendung vorgenommen hat.
Es erscheint überdies zweifelhaft, ob die Regelung überhaupt erforderlich ist. Die Privilegierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs als sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 ZPO-E, bei dessen Nutzung die qualifizierte elektronische Signatur entbehrlich ist, beruht ganz wesentlich darauf, dass die Postfachadresse im Rahmen einer "trusted domain" personenbezogen dem einzelnen Anwalt nach einem besonderen Identifizierungsverfahren zugeordnet wird. Das (in § 130a Absatz 4 Nummer 2 i.V.m. § 130a Absatz 3 ZPO-E zum Ausdruck gebrachte) Vertrauen, dass aus diesem Postfach versendete Dokumente auch ohne qualifizierte Signatur tatsächlich vom Anwalt stammen, findet nur dann eine hinreichende Rechtfertigung, wenn allein dem Anwalt eine Versendeberechtigung zukommt. Die Versendung sonstiger Post durch Kanzleikräfte kann durch ein "normales" Kanzleipostfach erfolgen, ohne dass es des Zugangs zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach bedarf. Für die Einräumung einer Leseberechtigung für dritte Personen ist eine gesetzliche Regelung wie in § 31a Absatz 2 Satz 2 BRAO-E ebenfalls nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von eingehenden Dokumenten für Kanzleikräfte kann ohne Weiteres durch die Einrichtung einer automatischen Weiterleitung an den zuständigen Sachbearbeiter sichergestellt werden.
In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat überdies um Prüfung und Klarstellung, ob die Nutzung durch Artikel 1 Nummer 2 (§ 130a Absatz 3 ZPO-E), Artikel 1 Nummer 9 (§ 298 Absatz 3 ZPO-E), Artikel 4 Nummer 2 (§ 65b Absatz 4 SGG-E), Artikel 5 Nummer 2 (§ 55b Absatz 4 VwGO-E) und Artikel 6 Nummer 2 (§ 52b Absatz 4 FGO-E) eröffneter "nicht sicherer Übermittlungswege" (durch Übersendung einer einfachen elektronischen E-Mail mit einem angehängten, qualifiziert signierten elektronischen Dokument) für Inhaber besonderer elektronischer Postfächer i.S.d. § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO-E (insbesondere Rechtsanwälte) z.B. durch die in § 130a Absatz 2 ZPO-E vorgesehene Rechtsverordnung eingeschränkt werden kann. Die Justiz hat wegen der bei Übersendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach entfallenden Signaturprüfungen ein nachhaltiges Interesse an der Nutzung dieses sicheren Übermittlungsweges durch die Anwaltschaft.
9. Zur Einführung einer Faxgebühr im Sinne einer Dokumentenpauschale (GKG, FamGKG, KostO, JVKostO, RVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob den mit einer Übersendung von Originalschriftsätzen per Fax verbundenen Problemen bei den Gerichten ab Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Einführung einer Faxgebühr für Rechtsanwälte und Notare im Sinne einer Dokumentenpauschale zu begegnen ist. Zugleich sollte ein kostenrechtlicher Anreiz geschaffen werden, indem bis zum Inkrafttreten der Nutzungspflicht ein einmalig anfallender Auslagentatbestand für den Fall vorgesehen wird, dass ein Rechtsanwalt über ein elektronisches Postfach gerichtliche Dokumente sowohl elektronisch empfängt als auch an das Gericht übermittelt.
Begründung:
Die Gerichte werden durch zusätzlich neben den Originalschriftsätzen per Fax eingehende Schriftsätze erheblich organisatorisch und personell belastet. Entsprechend dem Ziel des beabsichtigten Gesetzes, den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu fördern, sollten die professionellen Beteiligten frühzeitig angehalten werden, die Möglichkeiten, die ihnen der elektronische Rechtsverkehr eröffnet, zu nutzen.
Den mit einer Übersendung von Schriftsätzen per Fax verbundenen Problemen sollte für den Zeitraum ab Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei Gericht durch die Einführung einer Faxgebühr für Rechtsanwälte und Notare im Sinne einer Dokumentenpauschale begegnet werden, damit Schriftsätze häufiger statt per Telefax über das elektronische Postfach an das Gericht übermittelt werden. Zugleich sollte durch eine Ergänzung der Anmerkung zu Nummer 7000 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sichergestellt werden, dass die Versendung eines Telefaxes finanziell nicht den Mandanten belastet, sondern dessen Rechtsanwalt, indem dieser nicht mehr dafür vergütet wird, ein Telefax an das Gericht zu senden.
Zudem sollte ein kostenrechtlicher Anreiz geschaffen und für einen Ersatz der mit der Bereitstellung und Nutzung eines für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht geeigneten Empfangsmediums verbundenen Auslagen gesorgt werden, indem für eine Übergangszeit ein einmalig anfallender Auslagentatbestand in geringer Höhe für den Fall vorgesehen wird, dass ein Rechtsanwalt über ein elektronisches Postfach Dokumente sowohl elektronisch empfängt als auch an das Gericht übermittelt. Nach Inkrafttreten des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs für die professionellen Rechtsanwender bedarf es dieses Anreizes nicht mehr, so dass dieser wieder außer Kraft treten kann.
10. Zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 - neu - (Verordnungsermächtigung für die Länder), Artikel 25 Absatz 5 (Inkrafttreten)
- a) Artikel 24 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Angabe "2018, 2019, 2020 oder 2021" durch die Angabe "2018 oder 2019" zu ersetzen ist.
- bb) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:
(2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch eine Rechtsverordnung bestimmen, zu Beginn welchen Kalenderjahres nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022
- - die Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Artikel 2 Nummer 1 und 3,
- - der Artikel 3 Nummer 3,
- - der Artikel 4 Nummer 3,
- - der Artikel 5 Nummer 3 und/oder
- - der Artikel 6 Nummer 3
in Kraft treten. Haben Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmt, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften in der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember des Jahres 2019 weiter Anwendung finden, gilt für sie Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie das Inkrafttreten einzelner oder mehrerer der in Satz 1 genannten Artikel durch Rechtsverordnung nur zum 1. Januar 2021 bestimmen können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."