A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3 Abs. 3a Satz 1 SchwarzArbG)
In Artikel 1 Nr. 3 ist in § 3 Abs. 3a Satz 1 die Angabe "Absätzen 1 und 3" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 3" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach bisherigem Wortlaut erstreckt sich die Prüfungsbefugnis der unteren Verwaltungsbehörden nicht auf selbständig tätige Personen, die Dienst- oder Werkleistungen bei Dritten (z.B. Baustelle des Bauherrn, der nicht Arbeitgeber bzw. Auftraggeber der tätigen Person ist) ausführen ( § 3 Abs. 2 SchwarzArbG). In der Praxis kann es hier zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten kommen, da im Vorfeld die Beschäftigungsverhältnisse oft nicht eindeutig zu klären sind.
Eine Ausweitung der Befugnisse auf § 3 Abs. 2 SchwarzArbG erscheint daher angebracht.
In Artikel 1 Nr. 6 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter ", den Polizeivollzugsbehörden der Länder" einzufügen.
- b) In Satz 2 sind nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter ", die Polizeivollzugsbehörden der Länder" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Vorschlag des Landes Niedersachsen berücksichtigt nicht, dass die sachliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden der Länder für die Bekämpfung der Schwarzarbeit erhalten blieb, mit der Folge, dass Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen oder Herausgeber von Chiffreanzeigen gegenüber den Polizeivollzugsbehörden keine Mitteilungspflicht hätten. Das Fehlen der Auskunftspflicht behindert die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten in den Fällen, in denen eine abschließende Bearbeitung durch die Polizeivollzugsbehörden erfolgt. Die Änderung dient vor allem auch der Klarstellung gegenüber den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und den Herausgebern von Chiffreanzeigen.
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 SchwarzArbG)
In Artikel 1 Nr. 9 ist § 16 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in Absatz 2 Nr. 2 nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter ", die Polizeivollzugsbehörde des Landes" einzufügen.
- b) In Buchstabe b sind in Absatz 4 nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter ", die Polizeivollzugsbehörden der Länder" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Neben der Zollverwaltung bleibt die Polizei für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig. Diese Maßnahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 Nr. 1a SchwarzArbG(neu) hinausgehen. Die dabei vom Polizeivollzugsdienst erhobenen Daten müssen über die zentrale Datenbank den an der Bekämpfung der Schwarzarbeit beteiligten Behörden nach § 17 SchwarzArbG zur nutzbar gemacht werden. Der daraus für die Polizeivollzugsbehörden der Länder entstehende Mehraufwand ist im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustausches hinzunehmen.
B
4. Der federführende Finanzausschuss,
der Rechtsausschuss und
der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik
empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
5. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner,
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates
Herrn Minister Walter Hirche (Niedersachsen)
zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen zu bestellen.